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VERORDNUNG (EG) Nr. 611/2007 DER KOMMISSION vom 1. Juni
2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der
Kommission betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf Interpretation 11 (IFRIC 11) des International
Financial Reporting Interpretations Committee
Inhalt |
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IFRS 2 — Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von
Konzernunternehmen
Verweise
— IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
— IAS 32
Finanzinstrumente: Darstellung
— IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung
Fragestellungen
1. Diese
Interpretation behandelt zwei Fragestellungen: Die erste betrifft
die Frage, ob die nachfolgend genannten Transaktionen gemäß den
Anforderungen von IFRS 2 als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
oder als Barausgleich bilanziert werden sollten:
a)
Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern Rechte an
Eigenkapitalinstrumenten (z. B. Aktienoptionen) und entscheidet sich
sodann — oder ist dazu gezwungen — zum Kauf von
Eigenkapitalinstrumenten (z. B. eigene Aktien) einer anderen Partei,
um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern
nachzukommen; und
b)
den Mitarbeitern eines Unternehmens werden Rechte an den
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens gewährt (z. B.
Aktienoptionen), und zwar entweder durch das Unternehmen selbst oder
durch seine Anteilseigner, und die Anteilseigner des Unternehmens
stellen die erforderlichen Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung.
2. Die zweite
Fragestellung betrifft die anteilsbasierten Vergütungstransaktionen,
an denen zwei oder mehrere Unternehmen derselben Gruppe beteiligt
sind. So können z. B. den Mitarbeitern eines Tochterunternehmens
Rechte an Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens als
Gegenleistung für die vom Tochterunternehmen erbrachten
Dienstleistungen gewährt werden. IFRS 2 Paragraph 3 führt dazu aus:
Im Sinne dieses IFRS
stellt die Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten eines
Unternehmens durch seine Anteilseigner an andere Parteien
(einschließlich Mitarbeiter), die Güter oder Dienstleistungen an das
Unternehmen geliefert haben, eine anteilsbasierte
Vergütungstransaktion dar, sofern die Übertragung nicht eindeutig
für einen anderen Zweck als die Bezahlung der an das Unternehmen
gelieferten Güter oder Dienstleistungen bestimmt ist. Dies gilt auch
für die Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten des
Mutterunternehmens oder anderer Unternehmen im selben Konzern des
Unternehmens an Parteien, die Güter oder Dienstleistungen an das
Unternehmen geliefert haben. (Kursivschreibung hinzugefügt)
IFRS 2 enthält jedoch
keine Leitlinien für die Art und Weise der Bilanzierung dieser
Transaktionen im Einzel- oder Sonderabschluss jedes einzelnen
Gruppenunternehmens.
3. Deshalb betrifft
die zweite Fragestellung die folgenden anteilsbasierten
Vergütungstransaktionen:
a)
Ein Mutterunternehmen gewährt den Mitarbeitern seines
Tochterunternehmens direkt Rechte an seinen
Eigenkapitalinstrumenten; das Mutterunternehmen (nicht das
Tochterunternehmen) ist verpflichtet, den Mitarbeitern des
Tochterunternehmens die benötigten Eigenkapitalinstrumente
bereitzustellen; und
b)
ein Tochterunternehmen gewährt seinen eigenen Mitarbeitern Rechte an
Eigenkapitalinstrumenten seines Mutterunternehmens: das
Tochterunternehmen ist sodann verpflichtet, seinen Mitarbeitern die
benötigten Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung zu stellen.
4. In dieser
Interpretation wird die Frage behandelt, wie die anteilsbasierten
Vergütungstransaktionen, die in Paragraph 3 genannt werden, im
Abschluss des Tochterunternehmens zu bilanzieren sind, das
Dienstleistungen von seinen Mitarbeitern erhält.
5. Zwischen dem
Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen kann u. U. eine
Vereinbarung bestehen, der zufolge das Tochterunternehmen das
Mutterunternehmen für die Bereitstellung von
Eigenkapitalinstrumenten an die Mitarbeiter zu vergüten hat. Diese
Interpretation geht nicht auf die Art und Weise der Bilanzierung
einer solchen Zahlungsvereinbarung innerhalb der Gruppe ein.
6. Auch wenn diese
Interpretation im Wesentlichen Transaktionen mit Mitarbeitern
behandelt, findet sie auch auf ähnliche anteilsbasierte
Vergütungstransaktionen mit Warenlieferanten oder Dienstleistern
Anwendung, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter handelt.
Beschluss
Anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit den eigenen
Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens (Paragraph 1)
7. Anteilsbasierte
Vergütungstransaktionen, bei denen ein Unternehmen Dienstleistungen
als Gegenleistung zu seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erhält,
werden als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert. Dies
gilt unabhängig von der Tatsache, ob sich ein Unternehmen zum Kauf
von Eigenkapitalinstrumenten einer anderen Partei entscheidet oder
dazu gezwungen ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen
Mitarbeitern nachzukommen. Dies gilt auch unabhängig von der
Tatsache, ob
a)
die Rechte des Mitarbeiters an den Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens vom Unternehmen selbst oder seinem Anteilseigner/seinen
Anteilseignern gewährt wurden; oder
b)
ob die anteilsbasierte Vergütungstransaktion vom Unternehmen selbst
oder von seinem Anteilseigner/seinen Anteilseignern beglichen wurde.
Anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit den eigenen
Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens
Ein Mutterunternehmen gewährt den Mitarbeitern seines
Tochterunternehmens Rechte an seinen Eigenkapitalinstrumenten
(Paragraph 3 a)
8. Sofern die
anteilsbasierte Vergütungstransaktion in der konsolidierten Bilanz
des Mutterunternehmens als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
bilanziert wird, bemisst das Tochterunternehmen die von seinen
Mitarbeitern erhaltenen Dienstleistungen gemäß den Anforderungen,
die auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente anwendbar sind, mit einer entsprechenden
Erhöhung, die im Eigenkapital als ein Beitrag des Mutterunternehmens
ausgewiesen wird.
9. Ein
Mutterunternehmen kann den Mitarbeitern seiner Tochterunternehmen
Rechte an seinen Eigenkapitalinstrumenten gewähren, sofern die in
einer Gruppe erbrachten Dienstleistungen bis zum Ende eines
bestimmten Zeitraums fortgesetzt werden. Ein Mitarbeiter eines
Tochterunternehmens kann während des Erdienungszeitraums in ein
anderes Tochterunternehmen versetzt werden, ohne dass die Rechte an
den Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens, die im Rahmen
der ursprünglichen anteilsbasierten Vergütungstransaktion erworben
wurden, berührt werden. Jedes Tochterunternehmen kann die von einem
Mitarbeiter erbrachten Dienstleistungen durch Bezugnahme auf den
beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente messen, der zu
dem Zeitpunkt galt, an dem das Mutterunternehmen diese Rechte an
Eigenkapitalinstrumenten ursprünglich gewährt hat, so wie in IFRS 2
Anhang A definiert, sowie anteilsmäßig am Erdienungszeitraum des
Mitarbeiters in jedem Tochterunternehmen.
10. Nach einem
Transfer eines Mitarbeiters zwischen Unternehmen der Gruppe kann u.
U. der Fall eintreten, dass der Mitarbeiter eine Bedingung des
Erdienungszeitraums, bei der es sich nicht um eine Marktbedingung im
Sinne von IFRS 2 Anhang A handelt, nicht erfüllt, z. B. wenn der
Mitarbeiter die Gruppe vor Vollendung des Dienstleistungszeitraums
verlässt. In diesem Fall muss jedes Tochterunternehmen den zuvor in
Bezug auf die von dem Mitarbeiter erbrachten Dienstleistungen
erfassten Betrag gemäß den Grundsätzen von IFRS 2 Paragraph 19
anpassen. Werden die Rechte an den vom Mutterunternehmen gewährten
Eigenkapitalinstrumenten folglich nicht erdient, weil ein
Mitarbeiter eine Bedingung des Erdienungszeitraums, bei der es sich
nicht um eine Marktbedingung im Sinne von IFRS 2 Anhang A handelt,
nicht erfüllt, wird kein Betrag auf kumulativer Basis für die vom
jeweiligen Mitarbeiter erhaltenen Dienstleistungen im Abschluss
eines Tochterunternehmens erfasst.
Ein Tochterunternehmen gewährt seinen eigenen Mitarbeitern Rechte an
Eigenkapitalinstrumenten seines Mutterunternehmens (Paragraph 3 b)
11. Das
Tochterunternehmen bilanziert die Transaktion mit seinen
Mitarbeitern als Barausgleich. Diese Anforderung gilt unabhängig von
der Art und Weise, wie das Tochterunternehmen die
Eigenkapitalinstrumente erhält, um seinen Anforderungen gegenüber
seinen Mitarbeitern nachzukommen.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens
12. Diese
Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am
1. März 2007 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese
Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. März
2007 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Übergangsvorschriften
13. Diese
Interpretation ist rückwirkend in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften von
IFRS 2, anzuwenden.
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