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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Die nachfolgende
Interpretation enthält Änderungen, die sich durch die
Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission
vom 29. Dezember 2004 ergeben haben.
Einführung
des Euro
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet
2004), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 21,
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse.
Fragestellung
1. Ab 1. Januar 1999, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), wird der Euro eine
Währung eigenen Rechts werden, und die Wechselkurse zwischen
dem Euro und den teilnehmenden nationalen Währungen werden
unwiderruflich festgelegt, d. h. das Risiko nachfolgender
Währungsdifferenzen hinsichtlich dieser Währungen ist ab
diesem Tag beseitigt.
2. Die Fragestellung ist die Anwendung des IAS 21 auf die
Umstellung von nationalen Währungen teilnehmender
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf den Euro („die
Umstellung“).
Beschluss
3. Die Vorschriften des IAS 21 bezüglich der Umrechnung von
Fremdwährungstransaktionen und Abschlüssen ausländischer
Geschäftsbetriebe sind streng auf die Umstellung anzuwenden.
Der gleiche Grundgedanke gilt für die Festlegung von
Wechselkursen, wenn Länder in späteren Phasen der WWU
beitreten.
4.
Das heißt im Besonderen, dass:
(a)
monetäre Vermögenswerte und Schulden in Fremdwährung
aus Transaktionen weiterhin zum Stichtagskurs in
die funktionale Währung umzurechnen sind. Etwaige sich
ergebende Umrechnungsdifferenzen sind sofort als
Ertrag oder als Aufwand zu erfassen, mit der Ausnahme,
dass ein Unternehmen weiterhin seine bestehenden Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden für Gewinne und Verluste aus der
Währungsumrechnung anzuwenden
hat, die aus der Absicherung des Währungsrisikos einer
vorgesehenen Transaktion entstehen.
(b)
kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der
Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe
weiterhin als Eigenkapital zu klassifizieren sind und nur
bei der Veräußerung der Nettoinvestitionen
in den ausländischen Geschäftsbetrieb im Ergebnis zu
erfassen sind.
(c) Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von
Schulden, die auf Fremdwährungen der Teilnehmerstaaten
lauten, nicht dem Buchwert des dazugehörenden
Vermögenswertes zuzurechnen sind.
Datum des Beschlusses: Oktober 1997.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens: Diese
Interpretation tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sind gemäß den Bestimmungen des IAS 8 vorzunehmen.
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