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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-10

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Beihilfen der öffentlichen Hand —kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 2004), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand.

Fragestellung

1. In manchen Ländern können Beihilfen der öffentlichen Hand auf die Förderung oder Langzeitunterstützung von Geschäftstätigkeiten entweder in bestimmten Regionen oder Industriezweigen ausgerichtet sein. Bedingungen, um diese Unterstützung zu erhalten, sind nicht immer speziell auf die betrieblichen Tätigkeiten des Unternehmens bezogen. Beispiele solcher Beihilfen sind Übertragungen von Ressourcen der öffentlichen Hand an Unternehmen, welche:

(a) in einer bestimmten Branche tätig sind;

(b) weiterhin in kürzlich privatisierten Branchen tätig sind; oder

(c) ihre Geschäftstätigkeit in unterentwickelten Gebieten beginnen oder fortführen.

2. Die Fragestellung lautet, ob solche Beihilfen der öffentlichen Hand eine „Zuwendung der öffentlichen Hand“ innerhalb des Anwendungsbereiches des IAS 20 sind und deshalb gemäß diesem Standard zu bilanzieren sind.

Beschluss

3. Beihilfen der öffentlichen Hand für Unternehmen erfüllen die Definition für Zuwendungen der öffentlichen Hand des IAS 20, auch wenn es außer der Forderung, in bestimmten Regionen oder Industriezweigen tätig zu sein, keine Bedingungen gibt, die sich speziell auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens beziehen. Diese Zuwendungen sind deshalb nicht unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen.

Datum des Beschlusses: Januar 1998.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 1. August 1998 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

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