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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Die nachfolgende
Interpretation enthält Änderungen, die sich durch die
Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 ergeben haben.
Konsolidierung —Zweckgesellschaften
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet
2004), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 27,
Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS
Fragestellung
1. Ein Unternehmen kann gegründet werden, um ein enges und
genau definiertes Ziel zu erreichen (z. B. um ein
Leasinggeschäft, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten oder
eine Verbriefung von Finanzinstrumenten durchzuführen). Solch
eine Zweckgesellschaft („Special Purpose Entity“, kurz
„Zweckgesellschaft (SPE)“) kann die Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft, eines Treuhandfonds, einer
Personengesellschaft oder einer anderen
Nicht-Kapitalgesellschaft haben. SPE werden oft mit
rechtlichen Vereinbarungen gegründet, die der
Entscheidungsmacht ihres Vorstands, Treuhänders oder des
Managements der SPE strenge und manchmal dauerhafte Schranken
auferlegen. Häufig legen diese Bestimmungen fest, dass die
Geschäftspolitik, die die laufende Tätigkeit der SPE festlegt,
nicht geändert werden kann, außer vielleicht durch ihren
Gründer oder Sponsor (d. h. sie arbeiten unter einem sog.
„Autopilot“).
2. Der Sponsor (oder das Unternehmen, zu dessen Gunsten die
SPE gegründet wurde) transferiert häufig Vermögenswerte zur
SPE, erhält das Recht zur Nutzung von Vermögenswerten der SPE
oder erbringt Dienstleistungen für die SPE, während andere
Parteien („Kapitalgeber“) die Finanzierung der SPE übernehmen
können. Ein Unternehmen, das Transaktionen mit einer SPE
abwickelt (häufig der Gründer oder Sponsor), kann
wirtschaftlich betrachtet die SPE beherrschen.
3. Eine nutzbringende Beteiligung an einer SPE kann
beispielsweise in Form eines Schuldinstruments, eines
Eigenkapitalinstruments, einer Gewinnbeteiligung, eines
Residualanspruchs oder eines Leasingverhältnisses bestehen.
Einige nutzbringende Beteiligungen können dem Halter einfach
eine fixe oder festgesetzte Rendite verschaffen, während
andere dem Halter Rechte oder Zugang zu sonstigem künftigen
wirtschaftlichen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der SPE
verschaffen. In den meisten Fällen sichert sich der Gründer
oder Sponsor (oder das Unternehmen, zu dessen Gunsten die SPE
gegründet wurde) eine wesentliche nutzbringende Beteiligung an
der Geschäftstätigkeit der SPE, selbst wenn er wenig oder kein
Eigenkapital der SPE hält.
4. IAS 27 schreibt die Konsolidierung von Unternehmen vor,
die von dem berichtenden Unternehmen beherrscht werden. Der
Standard gibt jedoch keine expliziten Anwendungsleitlinien für
die Konsolidierung von SPEs vor.
5. Die Fragestellung lautet, unter welchen Umständen ein
Unternehmen eine SPE zu konsolidieren hat.
6. Diese Interpretation ist nicht auf Pläne für Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pläne für
Kapitalbeteiligungsleistungen anzuwenden.
7. Ein Transfer von Vermögenswerten von einem Unternehmen
auf eine SPE kann gegebenenfalls als ein Verkauf durch das
Unternehmen klassifiziert werden. Auch wenn der Transfer als
Verkauf klassifiziert wird, können die Bestimmungen von IAS 27
und dieser Interpretation bedeuten, dass das Unternehmen die
SPE zu konsolidieren hat. Diese Interpretation bezieht sich
nicht auf Umstände, die als Verkauf zu behandeln sind, oder
auf die Eliminierung von Konsequenzen eines solchen Verkaufs
im Rahmen der Konsolidierung.
Beschluss
8. Eine SPE ist zu konsolidieren, wenn die wirtschaftliche
Betrachtung des Verhältnisses zwischen einem Unternehmen und
der SPE zeigt, dass die SPE durch das Unternehmen beherrscht
wird.
9.
Im Zusammenhang mit einer SPE kann Beherrschung durch die
Vorherbestimmung der Geschäftstätigkeit der SPE (die als
„Autopilot“ tätig ist) oder anders entstehen. IAS 27.13
gibt mehrere Umstände an, die eine Beherrschung sogar in
den Fällen zur Folge haben, in denen ein Unternehmen die
Hälfte der Stimmrechte eines anderen Unternehmens oder
weniger hält. Daneben kann eine Beherrschung sogar in
Fällen bestehen, in denen ein Unternehmen wenig oder kein
Eigenkapital der Zweckgesellschaft (SPE) hält. Die
Anwendung des Control-Konzeptes erfordert in
jedem einzelnen Fall eine Beurteilung unter
Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren.
10.
Zusätzlich zu den in IAS 27.13 beschriebenen Situationen
können zum Beispiel folgende Umstände auf ein Verhältnis
hinweisen, bei dem ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft
beherrscht und folglich die Zweckgesellschaft zu
konsolidieren hat (zusätzliche Anwendungsleitlinien werden
im Anhang dieser Interpretation aufgeführt):
(a)
bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die
Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zu Gunsten des
Unternehmens entsprechend seiner besonderen
Geschäftsbedürfnisse geführt, so dass das Unternehmen
Nutzen aus der
Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zieht;
(b)
bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das Unternehmen
über die Entscheidungsmacht, die Mehrheit des Nutzens aus
der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zu ziehen,
oder das Unternehmen hat durch die Einrichtung eines
„Autopilot“-Mechanismus diese Entscheidungsmacht
delegiert;
(c)
bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das Unternehmen
über das Recht, die Mehrheit des Nutzens aus der
Zweckgesellschaft zu ziehen, und ist deshalb unter
Umständen Risiken ausgesetzt, die mit der
Geschäftstätigkeit der
Zweckgesellschaft verbunden sind;
oder
(d)
bei wirtschaftlicher Betrachtung behält das Unternehmen
die Mehrheit der mit der Zweckgesellschaft verbundenen
Residual- oder Eigentumsrisiken oder Vermögenswerte, um
Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen.
11.
[gestrichen]
Datum des Beschlusses: Juni 1998.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für
Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1 Juli 1999
beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß IAS 8 zu berücksichtigen.
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