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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Die nachfolgende
Interpretation enthält Änderungen, die sich durch die
Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 ergeben haben.
Ertragsteuern —Realisierung von neubewerteten, nicht
planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet
2004), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Der Entwurf der Interpretation SIC-D21, Ertragsteuern —
Sammelinterpretation, wurde im September 1999 zur
Stellungnahme veröffentlicht. Der Entwurf der Interpretation
enthielt sowohl die in dieser Interpretation behandelte
Fragestellung als auch die in Interpretation SIC-25,
Ertragsteuern—Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens
oder seiner Anteilseigner, angesprochene Frage
Verweis: IAS 12,
Ertragsteuern.
Fragestellung
1. Die Bewertung latenter Steuerschulden und latenter
Steueransprüche hat gemäß IAS 12.51 die steuerlichen
Konsequenzen zu berücksichtigen, die daraus resultieren, in
welcher Art und Weise ein Unternehmen zum Bilanzstichtag
erwartet, den Buchwert derjenigen Vermögenswerte zu
realisieren oder den Buchwert derjenigen Schulden zu erfüllen,
die temporäre Differenzen verursachen.
2. IAS 12.20 hebt hervor, dass die Neubewertung eines
Vermögenswertes nicht immer den zu versteuernden Gewinn
(steuerlichen Verlust) der Periode der Neubewertung berührt
und dass der Steuerwert des Vermögenswertes trotz der
Neubewertung möglicherweise nicht verändert wird. Wenn die
künftige Realisierung des Buchwertes zu versteuern sein wird,
ist jeder Differenzbetrag zwischen dem Buchwert eines neu
bewerteten Vermögenswertes und seinem Steuerwert eine
temporäre Differenz und führt zu einer latenten Steuerschuld
oder einem latenten Steueranspruch.
3.
Die Fragestellung lautet, wie der Begriff „Realisierung“
im Zusammenhang mit einem Vermögenswert zu interpretieren ist,
der nicht abgeschrieben (nicht planmäßig abzuschreibender
Vermögenswert) wird und gemäß Paragraph 31
von IAS 16 neu bewertet wird.
4.
Diese Interpretation findet auch auf als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien Anwendung, die zum Neubewertungsbetrag gemäß
IAS 40.33 angesetzt werden, aber als nicht planmäßig
abzuschreibend zu betrachten wären,
wenn IAS 16 Anwendung fände.
Beschluss
5.
Die latente Steuerschuld oder der latente Steueranspruch aus
der Neubewertung eines nicht abzuschreibenden Vermögenswertes
gemäß IAS 16.31 ist auf der Grundlage der steuerlichen
Konsequenzen zu bewerten, die sich aus
der Realisierung des Buchwertes dieses Vermögenswertes
durch seinen Verkauf ergäben, unabhängig davon, nach
welcher Methode der Buchwert ermittelt worden ist. Soweit
das Steuerrecht einen Steuersatz für den zu versteuernden Betrag
aus dem Verkauf eines Vermögenswertes bestimmt, der sich
von dem Steuersatz für den zu versteuernden
Betrag aus der Nutzung eines Vermögenswertes unterscheidet,
ist der erstgenannte Steuersatz zur Bewertung
der im Zusammenhang mit einem nicht planmäßig
abzuschreibenden Vermögenswert stehenden latenten
Steuerschuld oder des entsprechenden latenten
Steueranspruchs anzuwenden.
Datum des Beschlusses: August 1999.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens: Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2000
in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß IAS 8 zu berücksichtigen.
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