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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Angabe
—Vereinbarungen von Dienstleistungslizenzen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet
2004), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 1, Darstellung des Abschlusses.
Fragestellung
1. Ein Unternehmen (der Lizenznehmer) kann mit einem
anderen Unternehmen (dem Lizenzgeber) eine Vereinbarung zum
Erbringen von Dienstleistungen schließen, die der
Öffentlichkeit Zugang zu wichtigen wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Einrichtungen gewähren. Der Lizenzgeber
kann ein privates oder öffentliches Unternehmen einschließlich
eines staatlichen Organs sein. Beispiele für
Dienstleistungslizenzen sind Vereinbarungen über
Abwasserkläranlagen und Wasserversorgungssysteme, Autobahnen,
Parkhäuser und -plätze, Tunnel, Brücken, Flughäfen und
Fernmeldenetze. Ein Beispiel für Vereinbarungen, die keine
Dienstleistungslizenzen darstellen, ist ein Unternehmen, das
seine internen Dienstleistungen auslagert (z. B. die Kantine,
die Gebäudeinstandhaltung, das Rechnungswesen oder
Funktionsbereiche der Informationstechnologie).
2. Bei der Vereinbarung einer Dienstleistungslizenz
überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für die Laufzeit
der Lizenz normalerweise:
(a) das Recht, Dienstleistungen zu erbringen, die der
Öffentlichkeit Zugang zu wichtigen wirtschaftlichen und
sozialen Einrichtungen gewähren; und
(b) in einigen Fällen das Recht, bestimmte materielle,
immaterielle und/oder finanzielle Vermögenswerte zu
benutzen,
im Austausch dafür, dass der Lizenznehmer:
(a) sich verpflichtet, die Dienstleistungen entsprechend
bestimmter Vertragsbedingungen für die Laufzeit der Lizenz
zu erbringen; und
(b) sich verpflichtet, gegebenenfalls nach Ablauf der
Lizenz die Rechte zurückzugeben, die er am Anfang der
Laufzeit der Lizenz erhalten bzw. während der Laufzeit der
Lizenz erworben hat.
3. Das gemeinsame Merkmal aller Vereinbarungen von
Dienstleistungslizenzen ist, dass der Lizenznehmer sowohl ein
Recht erhält, als auch die Verpflichtung eingeht, öffentliche
Dienstleistungen zu erbringen.
4. Die Fragestellung lautet, welche Informationen im Anhang
der Abschlüsse eines Lizenznehmers und eines Lizenzgebers
anzugeben sind.
5. Bestimmte Aspekte und Angaben im Zusammenhang mit
einigen Vereinbarungen von Dienstleistungslizenzen werden
schon von anderen International Accounting Standards behandelt
(z. B. bezieht sich IAS 16 auf den Erwerb von Sachanlagen, IAS
17 auf das Leasing von Vermögenswerten und IAS 38 auf den
Erwerb von immateriellen Vermögenswerten). Die Vereinbarung
einer Dienstleistungslizenz kann aber noch zu erfüllende
schwebende Verträge enthalten, die in den International
Accounting Standards nicht behandelt werden; es sei denn, es
handelt sich um belastende Verträge, auf die IAS 37 Anwendung
findet. Daher behandelt diese Interpretation zusätzliche
Angaben über Vereinbarungen von Dienstleistungslizenzen.
Beschluss
6. Bei der Bestimmung der angemessenen Angaben im Anhang
des Abschlusses sind alle Aspekte einer Vereinbarung von
Dienstleistungslizenzen zu berücksichtigen. Lizenznehmer und
Lizenzgeber haben in jeder Berichtsperiode folgende Angaben zu
machen:
(a) eine Beschreibung der Vereinbarung;
(b) wesentliche Bestimmungen der Vereinbarung, die den
Betrag, den Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit des
Eintretens künftiger Cashflows beeinflussen können (z. B.
die Laufzeit der Lizenz, Termine für die Neufestsetzung der
Gebühren und die Basis, aufgrund derer Gebührenanpassungen
oder Neuverhandlungen bestimmt werden);
(c) Art und Umfang (z. B. Menge, Laufzeit oder
gegebenenfalls Betrag) von:
(i) Rechten, bestimmte Vermögenswerte zu nutzen;
(ii) zu erfüllenden Verpflichtungen oder Rechten auf
das Erbringen von Dienstleistungen;
(iii) Verpflichtungen, Sachanlagen zu erwerben oder zu
errichten;
(iv) Verpflichtungen, bestimmte Vermögenswerte am Ende
der Laufzeit der Lizenz zu übergeben oder Ansprüche,
solche zu diesem Zeitpunkt zu erhalten;
(v) Verlängerungs- und Kündigungsoptionen; und
(vi) anderen Rechten und Verpflichtungen (z. B.
Großreparaturen und -instandhaltungen); und
(d) Veränderungen der Vereinbarung während der Laufzeit
der Lizenz.
7. Die gemäß Paragraph 6 dieser Interpretation
erforderlichen Angaben sind individuell für jede Vereinbarung
von Dienstleistungslizenzen oder zusammengefasst für jede
Gruppe von Vereinbarungen zu Dienstleistungslizenzen zu
machen. Eine Gruppe von Dienstleistungslizenz-Vereinbarungen
umfasst Dienstleistungen ähnlicher Natur (z. B.
Maut-Einnahmen, Telekommunikations-Dienstleistungen und
Abwasserklärdienste).
Datum des Beschlusses: Mai 2001.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
31. Dezember 2001 in Kraft.
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