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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Die nachfolgende
Interpretation enthält Änderungen, die sich durch die
Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission
vom 29. Dezember 2004 ergeben haben.
Immaterielle Vermögenswerte —Websitekosten
Paragraph 11 des IAS 1
(überarbeitet 2004), Darstellung des Abschlusses, schreibt
vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International
Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind,
solange sie nicht sämtlichen Anforderungen jedes anzuwendenden
Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing
Interpretations Committee gerecht werden.Die
SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche
Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 38,
Immaterielle Vermögenswerte.
Fragestellung
1. Einem Unternehmen können
interne Ausgaben durch die Entwicklung und den Betrieb einer
eigenen Website für den betriebsinternen oder -externen
Gebrauch entstehen. Eine Website, die für den externen
Gebrauch entworfen wird, kann verschiedenen Zwecken dienen,
wie zum Beispiel der Vermarktung und Bewerbung der
unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen, dem
Anbieten von elektronischen Dienstleistungen und dem Verkauf
von Produkten und Dienstleistungen. Eine Website für den
innerbetrieblichen Gebrauch kann dem Speichern von Richtlinien
der Unternehmenspolitik und von Kundendaten dienen, wie auch
dem Suchen von betriebsrelevanter Information.
2. Die Entwicklungsphasen einer
Website lassen sich wie folgt beschreiben:
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(a) Planung — umfasst die
Durchführung von Realisierbarkeitsstudien, die Definition
von Zweck und Leistungsumfang, die Bewertung von
Alternativen und die Festlegung von Prioritäten;
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(b) Anwendung und Entwicklung
der Infrastruktur — umfasst die Einrichtung einer Domain,
den Erwerb und die Entwicklung der Hardware und der
Betriebssoftware, die Installierung der entwickelten
Anwendungen und die Belastungsprobe;
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(c) Entwicklung des graphischen
Designs —umfasst das Design des Erscheinungsbilds der
Webseiten;
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(d) Inhaltliche Entwicklung —
umfasst die Erstellung, den Erwerb, die Vorbereitung und das
Hochladen von textlicher oder graphischer Information für
die Website im Zuge der Entwicklung der Website. Diese
Information kann entweder in separaten Datenbanken
gespeichert werden, die in die Website integriert werden
(oder auf die von der Website aus Zugriff besteht) oder die
direkt in die Webseiten einprogrammiert werden.
3. Nach dem Abschluss der
Entwicklungsphase einer Website beginnt die Betriebsphase.
Während dieser Phase unterhält und verbessert ein Unternehmen
die Anwendungen, die Infrastruktur, das graphische Design und
den Inhalt der Website.
4. Bei der Bilanzierung von
internen Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb einer
unternehmenseigenen Website für den internen oder externen
Gebrauch, lauten die Fragestellungen wie folgt:
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(a) ob es sich bei der Website
um einen selbst geschaffenen internen Vermögenswert handelt,
der den Vorschriften von IAS 38 unterliegt; und
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(b) welches die angemessene
Bilanzierungsmethode für diese Ausgaben ist.
5. Diese
Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den Erwerb, die
Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z.B. Web-Server,
Staging-Server, Produktions-Server und Internetanschlüsse)
einer Website. Diese Ausgaben sind gemäß IAS 16 anzusetzen.
Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister
tätigt, der seine Website als Provider ins Netz stellt, ist
die Ausgabe darüber hinaus gemäß IAS 1.78 und dem Rahmenkonzept
bei Erhalt der Dienstleistung zu erfassen.
6. IAS 38 gilt nicht für
immaterielle Vermögenswerte, die von einem Unternehmen im
Verlauf seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zum Verkauf
gehalten werden (siehe IAS 2, Vorräte und IAS 11,
Fertigungsaufträge) und nicht für Leasingverhältnisse, die in
den Anwendungsbereich von IAS 17, Leasingverhältnisse fallen.
Dementsprechend gilt diese Interpretation nicht für Ausgaben
im Zuge der Entwicklung oder des Betriebs einer Website (oder
Website-Software), die an ein anderes Unternehmen veräußert
werden soll. Wenn eine Website im Rahmen eines
Operating-Leasingverhältnisses gemietet wird, wendet der
Leasinggeber diese Interpretation an. Wenn eine Website im
Rahmen eines Finanzierungsleasings gehalten wird, wendet der
Leasingnehmer diese Interpretation nach erstmaligem Ansatz des
Leasinggegenstandes an.
Beschluss
7. Bei einer unternehmenseigenen
Website, der eine Entwicklung vorausgegangen ist und die für
den internen oder externen Gebrauch bestimmt ist, handelt es
sich um einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert,
der den Vorschriften von IAS 38 unterliegt.
8.
Eine Website, der eine Entwicklung vorausgegangen ist, ist
aber nur dann als immaterieller Vermögenswert zu erfassen,
wenn das Unternehmen außer den allgemeinen Voraussetzungen
für Ansatz und erstmalige Bewertung, wie
in IAS 38.21 beschrieben, auch die Voraussetzungen gemäß IAS
38.57 erfüllt. Insbesondere erfüllt ein Unternehmen vielleicht
die Voraussetzungen für den Nachweis, dass seine Website
einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen
Nutzen gemäß IAS 38.57(d) erzeugen wird, wenn über sie zum
Beispiel Erträge erwirtschaftet werden
können, möglicherweise sogar direkte Erträge, weil
Bestellungen online aufgegeben werden können. Ein Unternehmen
ist nicht in der Lage, nachzuweisen, in welcher Weise eine
Website, die ausschließlich oder hauptsächlich zu
dem Zweck entwickelt wurde, die unternehmenseigenen Produkte
und Dienstleistungen zu vermarkten und
zu bewerben, einen voraussichtlichen künftigen
wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird, daraus folgt, dass die
Ausgaben für die Entwicklung der Website bei ihrem Anfall als
Aufwand zu erfassen sind.
9.
Jede interne Ausgabe für die Entwicklung und den Betrieb
einer unternehmenseigenen Website ist gemäß IAS 38 auszuweisen.
Die Art der jeweiligen Tätigkeit, für die Ausgaben entstehen
(z.B. für die Schulung von Angestellten oder
die Unterhaltung der Website) sowie die Entwicklung- und
Nachentwicklungsphase der Website, ist zu bewerten,
um die angemessene Bilanzierungsmethode zu bestimmen
(zusätzliche Anwendungsleitlinien sind im Anhang
dieser Interpretation zu entnehmen). Einige Beispiele:
(a)
Die Planungsphase gleicht ihrer Art nach der Forschungsphase
aus IAS 38.54-56. Ausgaben innerhalb dieser Phase
sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen.
(b)
Die Phasen Anwendung und Entwicklung der Infrastruktur,
Entwicklung des graphischen Designs und inhaltliche Entwicklung,
gleichen ihrem Wesen nach, sofern der Inhalt nicht zum Zweck
der Vermarktung und Werbung
der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen
entwickelt wird, der Entwicklungsphase aus
IAS 38.57-64. Ausgaben, die in diesen Phasen getätigt werden,
sind Teil der Kosten einer Website, die als
immaterieller Vermögenswert gemäß Paragraph 8 dieser
Interpretation erfasst wird, wenn die Ausgaben der
Vorbereitung der Website für den beabsichtigten Gebrauch
direkt oder auf einer vernünftiger und stetiger Basis
zugeordnet werden können. Zum Beispiel sind Ausgaben für den
Erwerb oder die Erstellung von website-spezifischem
Inhalt (bei dem es sich nicht um Inhalte handelt, die die
unternehmenseigenen Produkte und
Dienstleistungen vermarkten und für sie werben) oder
Ausgaben, die den Gebrauch des Inhalts der
Website ermöglichen (z.B. die Zahlung einer Gebühr für eine
Nachdrucklizenz), als Teil der Entwicklungskosten zu
erfassen, wenn diese Bedingungen erfüllt werden. Gemäß IAS
38.71 sind Ausgaben für einen immateriellen
Posten, der ursprünglich in früheren Abschlüssen als
Aufwand erfasst wurde, zu einem späteren Zeitpunkt
jedoch nicht mehr als Teil der Kosten eines immateriellen
Vermögenswertes zu erfassen (z.B. wenn
die Kosten für das Copyright vollständig abgeschrieben sind
und der Inhalt danach auf einer Website bereitgestellt
wird).
(c)
Ausgaben, die während der Phase der inhaltlichten Entwicklung
getätigt werden, wenn es um Inhalte geht, die
zur Vermarktung und Bewerbung der unternehmenseigenen Produkte
und Dienstleistungen entwickelt werden
(z.B. Produkt-Fotografien), sind gemäß IAS 38.69(c) bei
ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen. Sind zum
Beispiel Ausgaben für professionelle Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Fotografieren von unternehmenseigenen
Produkten mit Digitaltechnik und der Verbesserung der
Produktpräsentation zu bewerten,
sind diese Ausgaben bei Erhalt der Dienstleistungen im
laufenden Prozess als Aufwand zu erfassen, nicht,
wenn die Digitalaufnahmen auf der Website präsentiert werden.
(d)
Die Betriebsphase beginnt, sobald die Entwicklung einer
Website abgeschlossen ist. Ausgaben, die in dieser Phase
getätigt werden, sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu
erfassen, es sei denn, sie erfüllen die Ansatzkriterien aus
IAS 38.18.
10.
Eine Website, die als ein immaterieller Vermögenswert gemäß
Paragraph 8 der vorliegenden Interpretation erfasst wird,
ist nach dem erstmaligen Ansatz durch die Erfüllung der
Voraussetzungen aus IAS 38.72-87 zu bewerten. Die
bestmöglich geschätzte Nutzungsdauer einer Website hat kurz
zu sein.
Datum des Beschlusses: Mai 2001.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 25. März
2002 in Kraft. Die Auswirkungen der Umsetzung dieser
Interpretation sind nach den Übergangsbestimmungen gemäß
IAS 38, in der 1998 herausgegebenen Fassung,
zu erfassen. Wenn eine Website also die Kriterien für eine
Erfassung als immaterieller Vermögenswert nicht
erfüllt, aber vorher als Vermögenswert erfasst wurde, ist
dieser Posten auszubuchen, wenn diese Interpretation in
Kraft tritt. Wenn eine Website bereits existiert und die
Ausgaben für ihre Entwicklung die Kriterien für die
Erfassung als ein immaterieller Vermögenswert erfüllen,
vorher aber nicht als Vermögenswert erfasst wurden, ist
der immaterielle Vermögenswert nicht zu erfassen, wenn diese
Interpretation in Kraft tritt. Wenn eine Website bereits
existiert und die Ausgaben für ihre Entwicklung die Kriterien
für die Erfassung als ein immaterieller Vermögenswert
erfüllen und vorher als Vermögenswert erfasst wurden und
ursprünglich mit Herstellungskosten bewertet
wurden, wird der ursprünglich erfasste Betrag als richtig
bestimmt angesehen.
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