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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Gewinn-
und Verlustrechnung
Periodenergebnis
78.
Alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten
sind im Periodenergebnis zu berücksichtigen, es sei denn, ein
Standard oder eine Interpretation schreibt etwas anderes vor.
79.
Im Regelfall werden alle Ertrags- und Aufwandsposten, die in
einer Periode erfasst werden, im Periodenergebnis
berücksichtigt. Dazu gehören auch die Auswirkungen der
Änderungen von Schätzungen. Es können jedoch Umstände
bestehen, auf Grund derer bestimmte Posten nicht in das
Ergebnis der Periode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher
Fälle: Die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen von
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
80.
Andere Standards behandeln Posten, die im Sinne des Rahmenkonzeptes als Erträge und Aufwendungen zu definieren sind, die
jedoch im Regelfall bei der Ermittlung des Periodenergebnisses
nicht berücksichtigt werden. Bespiele:
Neubewertungsrücklagen (siehe IAS 16), besondere Gewinne und
Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines
ausländischen Unternehmens (siehe IAS 21) sowie Gewinne und
Verluste aus der Neubewertung von zur Veräußerung
verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39).
Informationen,
die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind
81.
Im Abschluss sind für die betreffende Periode zumindest
nachfolgende Posten darzustellen:
(a)
Umsatzerlöse;
(b)
Finanzierungsaufwendungen;
(c)
Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und
Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert
werden;
(d)
Steueraufwendungen;
(e) ein
gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus (i) dem
Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und
(ii) dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit
dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder
der Veräußerung der Vermögenswerte oder
Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich
darstellen, erfasst wurde; und
(f) Ergebnis.
82.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind für die betreffende
Periode folgende Posten als Ergebniszuordnung darzustellen:
(a)
Gewinne bzw. Verluste, die den Minderheitsanteilen
zuzurechnen sind; und
(b)
Gewinne bzw. Verluste, die den Anteilseignern des
Mutterunternehmens zuzurechnen sind.
83.
Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind in
der Gewinn-
und Verlustrechnung darzustellen, wenn eine solche Darstellung
für das Verständnis der Ertragslage des Unternehmens
relevant ist.
84.
Da es bei den Wirkungen der verschiedenen Aktivitäten,
Geschäftsvorfälle und sonstiger Ereignisse Unterschiede
bei der Häufigkeit, dem Gewinn- oder Verlustpotenzial
sowie der Vorhersagbarkeit gibt, hilft die Darstellung der
Erfolgsbestandteile beim Verständnis der erreichten
Ertragskraft des Unternehmens sowie bei der
Prognostizierung künftiger Ergebnisse. Zusätzliche
Posten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt
und die ausgewählten Bezeichnungen sowie die Anordnung
einzelner Posten geändert, wenn dies notwendig ist, um
die Elemente der Ertragskraft zu erklären. Dabei müssen
Faktoren wie Wesentlichkeit, Art und Funktion der
verschiedenen Bestandteile von Erträgen und Aufwendungen
in Betracht gezogen werden. Beispielsweise passt eine Bank
die Bezeichnungen an, um die genaueren Anforderungen des
IAS 30 anzuwenden. Ertrags- und Aufwandsposten werden nur
saldiert, wenn die Bedingungen in Paragraph 32 erfüllt
werden.
85.
Es dürfen weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch
im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als
außerordentliche Posten erfasst werden.
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