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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Informationen,
die entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang
darzustellen sind
86.
Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, sind Art
und Betrag dieser Posten gesondert anzugeben.
87.
Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und
Aufwandsposten führen, können sein:
(a)
außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den
Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den
erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher
außerplanmäßigen Abschreibungen;
(b)
eine Restrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens
und die Auflösung von Rückstellungen für
Restrukturierungsaufwand;
(c)
Abgang von Posten der Sachanlagen;
(d)
Veräußerung von Finanzanlagen;
(e) aufgegebene
Geschäftsbereiche;
(f)
Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und
(g)
sonstige Auflösungen von Rückstellungen.
88.
Ein Unternehmen hat eine Aufwandsgliederung anzugeben, die
entweder auf der Art der Aufwendungen oder auf deren
Funktion innerhalb des Unternehmens beruht, je nachdem
welche Darstellungsweise verlässliche und relevantere
Informationen ermöglicht.
89.
Unternehmen wird empfohlen, die Gliederung aus Paragraph 88 in
der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
90.
Aufwendungen werden unterteilt, um die Erfolgsbestandteile,
die sich bezüglich Häufigkeit, Gewinn- oder Verlustpotenzial
und Vorhersagbarkeit unterscheiden können, hervorzuheben.
Diese Informationen können auf zwei verschiedene Arten
dargestellt werden.
91.
Die erste Gliederung wird als Gesamtkostenverfahren
bezeichnet. Aufwendungen werden in der Gewinn- und
Verlustrechnung nach ihrer Art zusammengefasst (beispielsweise
Abschreibungen, Materialeinkauf, Transportaufwand, Leistungen
an Arbeitnehmer, Werbeaufwendungen) und werden nicht nach
ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Funktionsbereichen des
Unternehmens umverteilt. Diese Methode ist einfach anzuwenden,
da keine Zuordnung von betrieblichen Aufwendungen zu einzelnen
Funktionsbereichen notwendig ist. Ein Beispiel für eine
Gliederung bei der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens ist:
|
Umsatzerlöse |
|
X |
|
Sonstige
Erträge |
|
X |
|
Veränderungen
des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen
Erzeugnissen |
X |
|
|
Aufwendungen
für Roh-. Hilfs- und Betriebsstoffe |
X |
|
|
Zuwendungen
an Arbeitnehmer |
X |
|
|
Aufwand
für planmäßige Abschreibungen |
X |
|
|
Andere
Aufwendungen |
X |
|
|
Gesamtaufwand |
|
(X) |
|
Gewinn |
|
X |
92.
Die zweite Analyse wird als Umsatzkostenverfahren bezeichnet
und unterteilt die Aufwendungen nach ihrer funktionalen
Zugehörigkeit als Teile der Umsatzkosten, beispielsweise der
Aufwendungen für Vertriebs- oder Verwaltungsaktivitäten.
Zumindest hat das Unternehmen die Umsatzkosten gesondert zu
erfassen. Diese Methode liefert den Adressaten oft wichtigere
Informationen als die Aufteilung nach Aufwandsarten, aber die
Zuordnung von Aufwendungen zu Funktionen kann willkürlich
sein und enthält erhebliche Ermessensentscheidungen. Ein
Beispiel für die Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren
ist:
|
Umsatzerlöse |
X |
|
Umsatzkosten |
(X) |
|
Bruttogewinn |
X |
|
Sonstige
Erträge |
X |
|
Vertriebskosten |
(X) |
|
Verwaltungsaufwendungen |
(X) |
|
Andere
Aufwendungen |
(X) |
|
Gewinn |
X |
93.
Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren anwenden, haben
zusätzliche Informationen über die Art der Aufwendungen,
einschließlich des Aufwandes für planmäßige Abschreibungen
sowie Leistungen an Arbeitnehmer, anzugeben.
94.
Die Wahl zwischen dem Umsatzkosten- und dem
Gesamtkostenverfahren hängt von historischen und
branchenbezogenen Faktoren und von der jeweiligen Organisation
ab. Beide Verfahren liefern Hinweise auf die Kosten, die sich
direkt oder indirekt mit der Höhe des Umsatzes oder der
Produktion des Unternehmens verändern können. Da jede der
beiden Darstellungsformen für unterschiedliche
Unternehmenstypen vorteilhaft ist, verpflichtet dieser
Standard das Management zur Wahl der relevanten und
zuverlässigsten Darstellungsform. Da Informationen über die
Art von Aufwendungen für die Vorhersage von zukünftigen
Cashflows nützlich sind, werden bei Anwendung des
Umsatzkostenverfahrens zusätzliche Angaben gefordert. In
Paragraph 93 hat der Begriff "Leistungen an
Arbeitnehmer" dieselbe Bedeutung wie in IAS 19 Leistungen
an Arbeitnehmer.
95.
Das Unternehmen hat entweder in der Gewinn- und
Verlustrechnung, in der Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals oder im Anhang die Dividenden, die als
Ausschüttung an die Anteilseigner in der betreffenden Periode
erfasst werden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil
auszuweisen.
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