|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Aufstellung
der Veränderungen des Eigenkapitals
96.
Das Unternehmen hat eine Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals zu erstellen, die folgende Posten enthält:
(a)
Periodenergebnis;
(b)
jeden Ertrags- und Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten,
der für die betreffende Periode nach anderen Standards bzw.
Interpretationen direkt im Eigenkapital erfasst wird, sowie
die Summe dieser Posten;
(c)
Gesamtertrag und –aufwand für die Periode (Summe von (a)
und (b)), wobei die Beträge, die den Anteilseignern des
Mutterunternehmens bzw. den Minderheitsanteilen zuzurechnen
sind, getrennt auszuweisen sind; und
(d)
für jeden Eigenkapitalbestandteil die Auswirkungen der
gemäß IAS 8 erfassten Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sowie Fehlerberichtigungen.
97.
Das Unternehmen hat darüber hinaus entweder in der
Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals oder im
Anhang anzugeben:
(a)
die Beträge der Transaktionen mit Anteilseignern, die in
ihrer Eigenschaft als Anteilseigner handeln, wobei die
Dividendenausschüttungen an die Anteilseigner gesondert
auszuweisen sind;
(b)
den Betrag der Gewinnrücklagen (d.h. die angesammelten
Ergebnisse) zu Beginn der Periode und zum Bilanzstichtag
sowie die Bewegungen während der Periode; und
(c)
eine Überleitung der Buchwerte jeder Kategorie des
gezeichneten Kapitals und sämtlicher Rücklagen zu Beginn
und am Ende der Periode, die jede Bewegung gesondert angibt.
98.
Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen
zwei Bilanzstichtagen spiegeln die Zu- oder Abnahme seines
Nettovermögens während der Periode wider. Mit Ausnahme von
Änderungen, die sich aus Transaktionen mit Anteilseignern,
die in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner handeln (z.B. Kapital-einzahlungen, Zurückerwerb der Eigenkapitalinstrumente
und Dividenden des Unternehmens), sowie den unmittelbar damit
zusammenhängenden Transaktionskosten ergeben, stellt die Gesamtveränderung des Eigenkapitals während der betreffenden
Periode den Gesamtertrag bzw. -aufwand einschließlich Gewinne
und Verluste, die während der betreffenden Periode durch die
Aktivitäten des Unternehmens entstehen, dar (und zwar
unabhängig davon, ob solche Ertrags- und Aufwandsposten in
der Gewinn- und Verlustrechnung oder unmittelbar in der
Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals ausgewiesen
werden).
99.
Alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten
sind nach diesem Standard im Periodenergebnis zu
berücksichtigen, es sei denn, ein anderer Standard oder eine
Interpretation schreibt eine Abweichung vor. Andere Standards
schreiben die Erfassung bestimmter Gewinne und Verluste (z.B.
Neubewertungsgewinne und -verluste, bestimmte
Umrechnungsdifferenzen, Gewinne und Verluste aus der
Neubewertung der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswerte und damit verbundener tatsächlicher und
latenter Steueraufwände) direkt als Veränderungen des
Eigenkapitals vor. Da es für die Beurteilung der
Veränderungen der Finanzlage eines Unternehmens zwischen zwei
Bilanzstichtagen wichtig ist, sämtliche Gewinne und Verluste
zu erfassen, fordert dieser Standard die Aufstellung der
Veränderungen des Eigenkapitals, die die gesamten Gewinne und
Verluste eines Unternehmens einschließlich jener, die direkt
im Eigenkapital erfasst werden, hervorhebt.
100.
Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der
Bilanzierungsmethoden, soweit praktisch durchführbar,
rückwirkende Anpassungen erforderlich, sofern die
Übergangsbestimmungen in einem anderen Standard bzw. in einer
anderen Interpretation keinen anderen Ansatz vorschreiben.
Ebenso sind nach IAS 8, sofern praktisch durchführbar,
rückwirkende Anpassungen zur Berücksichtigung von möglichen
Fehlern erforderlich. Die rückwirkenden Änderungen bzw.
Anpassungen werden in der Gewinnrücklage erfasst, sofern nach
einem anderen Standard bzw. nach einer anderen Interpretation
kein anderer Eigenkapitalposten anzupassen ist. Paragraph 96
(d) schreibt die Angabe der Gesamtanpassung für jeden
Eigenkapitalposten, die sich aus Änderungen der
Bilanzierungsmethoden bzw. aus der Berichtigung von Fehlern
ergibt, in der Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals vor. Diese Änderungen sind für jede Vorperiode
sowie für den Periodenanfang anzugeben.
101.
Die Vorschriften der Paragraphen 96 und 97 können auf
verschiedene Weise erfüllt werden. Eine Möglichkeit besteht
in einem Spaltenformat, das die Anfangsbilanzwerte jeder
Kategorie des Eigenkapitals, in die Schlussbilanzwerte
überleitet. Als Alternative werden nur die in Paragraph 96
genannten Posten in der Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals ausgewiesen. Bei diesem Ansatz werden die in
Paragraph 97 beschriebenen Posten in den Anhangangaben zum
Abschluss dargestellt.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|