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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Kapitalflussrechnung
102.
Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine Grundlage
für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur
Erwirtschaftung von Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten sowie des Bedarfes des
Unternehmens, diese Cashflows zu nutzen. IAS 7 Kapitalflussrechnung legt Anforderungen an die Darstellung der
Kapitalflussrechnung und der zugehörigen Angaben fest.
Anhangangaben
Struktur
103.
Folgende Angaben sind erforderlich:
(a)
aktuelle Informationen über die Grundlagen der Aufstellung
des Abschlusses und die besonderen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, die gemäß Paragraphen 108-115
angewandt worden sind;
(b)
die nach den IFRS erforderlichen Informationen, die nicht in
der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung, der Aufstellung
der Veränderungen des Eigenkapitals und der
Kapitalflussrechnung ausgewiesen sind; und
(c)
zusätzliche Informationen, die nicht in der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechung, der Aufstellung der Veränderungen
des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen,
für das Verständnis derselben jedoch relevant sind.
104.
Anhangangaben sind, soweit praktikabel, systematisch
darzustellen. Jeder
Posten in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der
Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals und der
Kapitalflussrechnung muss einen Querverweis auf sämtliche
dazugehörenden Informationen im Anhang aufweisen.
105.
Anhangangaben werden normalerweise in der folgenden
Reihenfolge dargestellt, die den Adressaten hilft, den
Abschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen
zu vergleichen:
(a)
eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den IFRS
(siehe Paragraph 14);
(b)
eine Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (siehe Paragraph 108);
(c)
ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gewinn-
und Verlustrechnung, der Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung dargestellten
Posten in der Reihenfolge, in der jeder Posten und jeder
Abschlussbestandteil dargestellt wird; und
(d)
andere Angaben, einschließlich:
(i)
Eventualschulden (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte
vertragliche Verpflichtungen; und
(ii)
nicht finanzielle Angaben, z.B. die Risikomanagementziele
und -methoden des Unternehmens (siehe IAS 32).
106.
Unter bestimmten Umständen kann es notwendig oder
wünschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posten
innerhalb des Anhangs zu ändern. Beispielsweise können
Informationen über Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
mit Informationen über Fälligkeitstermine von
Finanzinstrumenten kombiniert werden, obwohl erstere Angaben
zur Gewinn- und Verlustrechnung und letztere zur Bilanz
gehören. Eine systematische Struktur für den Anhang ist
jedoch beizubehalten, soweit dies praktisch durchführbar ist.
107.
Informationen über die Grundlagen der Erstellung des
Abschlusses und die spezifischen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden können als gesonderter Teil des
Abschlusses dargestellt werden.
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