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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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16.
Die Anwendung ungeeigneter Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandten
Methoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche
Erläuterungen geheilt werden.
17.
Im äußerst seltenen Fall, dass das Management zu dem Schluss
kommt, dass die Einhaltung einer in einem Standard bzw. in
einer Interpretation enthaltenen Bestimmung so irreführend
wäre, dass es zu einem Konflikt mit dem in dem
Rahmenkonzept geschilderten Zweck der
Abschlüsse kommen würde, hat ein Unternehmen von der
Anwendung einer solchen Bestimmung in Anlehnung an Paragraph
18 abzusehen, sofern eine solche Abweichung nach den geltenden
gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich oder nicht
unzulässig ist.
18.
Weicht ein Unternehmen von einer in einem Standard bzw. in
einer Interpretation enthaltenen Vorschrift gemäß Paragraph
17 ab, hat es Folgendes anzugeben:
(a)
dass das Management zu dem Schluss gekommen ist, dass der
Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die
Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechend darstellt;
(b)
dass es den anzuwendenden Standards und Interpretationen
nachgekommen ist, mit der Ausnahme, dass von einem
spezifischen Erfordernis abgewichen wurde, um ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu
vermitteln;
(c)
die Bezeichnung des Standard bzw. der Interpretation, von
dem/von der das Unternehmen abgewichen ist, die Art der
Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der
Standard oder die Interpretation fordern würde, den Grund,
warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen
Umständen so irreführend wäre, dass sie zum einem
Konflikt mit den Zielen des Abschlusses gemäß dem
Rahmenkonzept führen würde, und die
Bilanzierungsweise, die angewandt wurde; sowie
(d)
für jede dargestellte Periode die finanzielle Auswirkung
der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der bei Einhaltung
des Erfordernisses berichtet worden wäre.
19.
Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in
einem Standard bzw. einer Interpretation enthaltenen
Bestimmung abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung
auf Beträge im Abschluss der laufenden Periode aus,, sind die
in den Paragraphen 18(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu
machen.
20.
Paragraph 19 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in
einer früheren Periode bei der Bewertung von Vermögenswerten
oder Schulden von einer in einem Standard bzw. in einer
Interpretation enthaltenen Bestimmung abgewichen ist, und zwar
so, dass durch die Abweichung die Bewertung der Änderungen
der Vermögenswerte und der Schulden, die im Abschluss des
Unternehmens für die laufende Periode ausgewiesen sind,
betroffen ist.
21.
In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu
dem Ergebnis
gelangt, dass die Einhaltung einer Bestimmung in einem
Standard bzw. in einer Interpretation so irreführend wäre,
dass es zu einem Konflikt mit dem Ziel des Abschlusses gemäß
dem Rahmenkonzept kommen
würde, aber die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ein
Abweichen von der Vorschrift verbieten, hat das Unternehmen
die für irreführend erachteten Aspekte bestmöglich zu
verringern, indem es Folgendes angibt:
(a)
die Bezeichnung des betreffenden Standards bzw. der
betreffenden Interpretation, die Art der Anforderungen und
den Grund, warum diese Anforderung so irreführend wäre,
dass sie nach Ansicht des Management zu einem Konflikt mit
den Zielen des Abschlusses gemäß dem
Rahmenkonzept führen würde, sowie
(b)
die Anpassungen, die bei jedem Posten im Abschluss
vorzunehmen wären, die nach Ansicht des Managements zur
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes erforderlich wären.
22.
Im Rahmen der Paragraphen 17-21 entsteht zwischen einer
bestimmten Angabe und der Zielsetzung der Abschlüsse dann ein
Konflikt, wenn sie die Geschäftsvorfälle, sonstige
Ereignisse und Bedingungen nicht glaubwürdig darstellt, die
sie entweder vorgibt darzustellen oder von der
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie
darstellt und folglich wahrscheinlich die ökonomischen
Entscheidungen von Adressaten des Abschlusses beeinflussen.
Wenn geprüft wird, ob die Befolgung einer Anforderung in
einem Standard bzw. in einer Interpretation so irreführend
wäre, dass es zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des
Abschlusses gemäß dem Rahmenkonzept kommen würde,
beachtet das Management Folgendes:
(a)
warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen
Umständen nicht erreicht wird; und
(b)
wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen
anderer Unternehmen, die die Vorschrift einhalten,
unterscheiden. Wenn andere Unternehmen in ähnlichen
Umständen die Vorschrift einhalten, gilt die widerlegbare
Vermutung, dass die Einhaltung der Vorschrift durch das
Unternehmen nicht so irreführend wäre, dass es zu einem
Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses gemäß dem Rahmenkonzept kommen würde.
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