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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Unternehmensfortführung
23.
Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management eine
Einschätzung über die Fähigkeit des Unternehmens
vorzunehmen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Ein
Abschluss ist solange auf der Grundlage der Annahme der
Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management
entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, das
Geschäft einzustellen oder keine realistische Alternative
mehr hat, als so zu handeln. Wenn das Management bei ihrer
Einschätzung wesentliche Unsicherheiten in Verbindung mit
Ereignissen und Bedingungen bekannt sind, die erhebliche
Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens
aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Werden die
Abschlüsse nicht auf der Grundlage der Annahme der
Unternehmensfortführung aufgestellt, ist diese Tatsache
gemeinsam mit den Grundlagen anzugeben, auf denen der
Abschluss basiert, unter Angabe der Gründe, warum von einer
Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird.
24.
Bei der Einschätzung, ob die Annahme der
Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das Management
sämtliche verfügbaren Informationen für die Zukunft in
Betracht, die mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag
umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der
Umfang der Berücksichtigung ist von den Gegebenheiten jedes
einzelnen Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in
der Vergangenheit über einen rentablen Geschäftsbetrieb und
hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann ohne eine
detaillierte Analyse die Schlussfolgerung gezogen werden, dass
die Annahme der Unternehmensfortführung als Grundlage der
Rechnungslegung angemessen ist. In anderen Fällen wird das
Management eine breite Palette von Faktoren im Zusammenhang
mit der laufenden und künftigen Rentabilität,
Schuldentilgungsplänen und potenziellen
Refinanzierungsquellen in Betracht ziehen müssen, bevor sie
selbst davon überzeugt ist, dass die Annahme der
Unternehmensfortführung angemessen ist.
Konzept
der Periodenabgrenzung
25.
Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der
Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung
aufzustellen.
26.
Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung
erstellt, werden Posten als Vermögenswerte, Schulden,
Eigenkapital, Erträge und
Aufwendungen
(die Bestandteile des Abschlusses) dann erfasst, wenn sie die
im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente
enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.
Darstellungsstetigkeit
27.
Die Darstellung und der Ausweis von Posten im Abschluss sind
von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn:
(a)
eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes des
Unternehmens oder eine Überprüfung der Darstellung seines
Abschlusses zeigt, dass eine Änderung der Darstellung oder
der Gliederung unter Berücksichtigung der in IAS 8
enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der
Bilanzierungsmethoden zu einer angemesseneren
Darstellungsweise führt; oder
(b)
eine Änderung der Darstellungsweise aufgrund eines
Standards bzw. einer Interpretation erforderlich ist.
28.
Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder
eine Überprüfung der Darstellungsweise des Abschlusses
könnte nahe legen, dass der Abschluss auf eine andere Art und
Weise aufzustellen ist. Eine Änderung der Darstellungsweise
ist nur dann angezeigt, wenn aufgrund der Änderungen
Informationen gegeben werden, die zuverlässig und für die
Adressaten relevanter sind, und die geänderte
Darstellungsweise wahrscheinlich Bestand haben wird, damit die
Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Werden solche
Änderungen bei der Darstellungsweise vorgenommen, gliedert
ein Unternehmen seine Vergleichsinformationen gemäß
Paragraph 38 und 39 um.
Wesentlichkeit
und Zusammenfassung von Posten
29.
Jede wesentliche Postengruppe ist im Abschluss gesondert
darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion
werden gesondert erfasst, sofern sie nicht unwesentlich sind.
30.
Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen
Anzahl von Geschäftsvorfällen, die strukturiert werden,
indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen
zusammengefasst werden. Die abschließende Phase beim Prozess
der Zusammenfassung und Gliederung ist die Darstellung von
verdichteten und klassifizierten Daten, die als Posten in der
Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung, der Aufstellung der
Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung
oder im Anhang dargstellt werden. Ist ein Posten für sich
allein betrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er
mit anderen Posten entweder in einem bestimmten
Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben
zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist,
um eine gesonderte Darstellung in den genannten
Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch
wesentlich genug sein, um gesondert in den Anhangangaben
dargestellt werden zu müssen.
31.
Nach dem Prinzip der Wesentlichkeit ist eine spezifische
Angabe eines Standards oder einer Interpretation nicht
zwingend erforderlich, sofern die Informationen nicht
wesentlich sind.
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