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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Saldierung
von Posten
32.
Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen
dürfen nicht miteinander saldiert werden, soweit nicht die
Saldierung von einem Standard bzw. einer Interpretation
gefordert oder erlaubt wird.
33.
Es ist wichtig, dass Vermögenswerte und Schulden sowie
Erträge und Aufwendungen gesondert dargestellt werden.
Saldierungen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der
Bilanz vermindern die Fähigkeit der Adressaten,
Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu
verstehen und die künftigen Cashflows des Unternehmens
abzuschätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den
wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls, eines
Ereignisses oder sonstiger Bedingungen wider. Die Bewertung
von Vermögenswerten nach Abzug von Wertberichtungen –
beispielsweise Abschläge für veraltete Bestände und
Wertberichtigungen von Forderungen – stellt keine Saldierung
dar.
34.
IAS 18, Erträge, definiert Erträge und schreibt vor,
dass sie zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu
beanspruchenden Gegenleistung abzüglich der vom Unternehmen
gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte zu bewerten sind.
Ein Unternehmen unternimmt im Verlaufe seiner gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit auch solche Geschäftsvorfälle, die
selbst zu keinen Erträgen führen, die aber zusammen mit den
Hauptumsatzträgern anfallen. Die Ergebnisse solcher
Geschäftsvorfälle sind durch die Saldierung aller Erträge
mit den dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben
Geschäftsvorfall entstehen, darzustellen, wenn diese
Darstellung den Gehalt des Geschäftsvorfalles oder
Ereignisses widerspiegelt. Beispielsweise:
(a)
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von langfristigen
Vermögenswerten einschließlich Finanzinvestitionen und
betrieblicher Vermögenswerte werden erfasst, indem von den
Veräußerungserlösen der Buchwert der Vermögenswerte und
die damit in Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten
abgezogen werden; sowie
(b)
Aufwand in Verbindung mit einer Rückstellung, die gemäß
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen erfasst wird und gemäß einer
vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z.B.
Lieferantengewährleistung) erstattet wird, darf mit der
entsprechenden Rückerstattung saldiert werden.
35.
Außerdem werden Gewinne und Verluste, die aus einer Gruppe
von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, saldiert
dargestellt, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der
Währungsumrechnung oder solche, die aus Finanzinstrumenten
entstehen, die zu Handelszwecken gehalten werden. Solche
Gewinne und Verluste werden jedoch, sofern sie wesentlich
sind, gesondert ausgewiesen.
Vergleichsinformationen
36.
Sofern ein Standard bzw. eine Interpretation nichts anderes
erlaubt oder vorschreibt, sind im Abschluss
Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen
Periode für alle quantitativen Informationen anzugeben.
Vergleichsinformationen sind in die verbalen und
beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das
Verständnis des Abschlusses der Berichtsperiode von Bedeutung
sind.
37.
In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den
Abschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemacht wurden,
auch für die Berichtsperiode von Bedeutung. Beispielsweise
sind Einzelheiten eines Rechtsstreits, dessen Ausgang zum
letzten Bilanzstichtag unsicher war und der noch entschieden
werden muss, in der Berichtsperiode anzugeben. Adressaten
ziehen Nutzen aus der Information, dass zum letzten
Bilanzstichtag eine Unsicherheit bestand, und über die
Schritte, die unternommen worden sind, um diese Unsicherheit
zu beseitigen.
38.
Werden Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss
geändert, sind, außer wenn praktisch undurchführbar, auch
die Vergleichsbeträge neu zu gliedern. Werden die
Vergleichsbeträge
umgegliedert,
sind folgende Angaben zu machen:
(a)
Art der Neugliederung;
(b)
der Betrag jedes neu gegliederten Postens bzw. jeder neu
gegliederten Postengruppe; sowie
(c)
der Grund für die Neugliederung.
39.
Ist die Neugliederung der Vergleichsbeträge praktisch nicht
durchführbar, sind folgende Angaben zu machen:
(a)
den Grund für die unterlassene Neugliederung, sowie
(b)
die Art der Anpassungen, die bei einer Neugliederung erfolgt
wären.
40.
Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den
einzelnen Perioden hilft den Adressaten bei wirtschaftlichen
Entscheidungen. Insbesondere können für Prognosezwecke
Trends in den Finanzinformationen beurteilt werden. Unter
bestimmten Umständen ist die Neugliederung von
Vergleichsbeträgen für eine bestimmte Periode für
Vergleichbarkeitszwecke praktisch nicht durchführbar.
Beispielsweise ist es möglich, dass Daten in der(n)
vorangegangenen Periode(n) auf eine Art gesammelt worden sind,
die eine Neugliederung nicht zulässt, und eine
Wiederherstellung der Informationen praktisch nicht
durchführbar ist.
41.
IAS 8 behandelt Anpassungen der Vergleichsinformationen, die
bei einer Änderung der Bilanzierungsmethode oder der
Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind.
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