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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Informationen,
die in der Bilanz darzustellen sind
68. In der Bilanz sind zumindest
nachfolgende Posten darzustellen, soweit sie nicht in
Übereinstimmung mit Paragraph 68A ausgewiesen werden:
(a)
Sachanlagen;
(b)
als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;
(c)
immaterielle Vermögenswerte;
(d)
finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter
(e), (h) und (i) ausgewiesen werden);
(e)
nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen;
(f)
biologische Vermögenswerte;
(g)
Vorräte;
(h)
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige
Forderungen;
(i)
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;
(j)
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
sonstige Verbindlichkeiten;
(k)
Rückstellungen;
(l)
finanzielle Schulden (ohne die Beträge, die unter (j) und
(k) ausgewiesen werden);
(m)
Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12, Ertragsteuern;
(n)
Latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12, Ertragsteuern;
(o)
Minderheitsanteile am Eigenkapital; sowie
(p)
gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Anteilseignern
der Muttergesellschaft
zuzuordnen sind.
68A. In der Bilanz sind auch
nachfolgende Posten darzustellen:
(a) die Summe der
Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene
langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden, und der Vermögenswerte, die zu
einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe gehören; und
(b) die Schulden,
die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5
als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden.
69.
Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind in
der Bilanz darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das
Verständnis der Finanzlage des Unternehmens relevant ist.
70.
Wenn das Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte
bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanz getrennt
ausweist, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht
als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden) ausgewiesen
werden.
71.
Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die
Gliederung vor, in der Posten darzustellen sind. Paragraph 68
liefert lediglich eine Liste von Posten, die ihrem Wesen oder
ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sie einen
getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner:
(a)
Posten werden hinzugefügt, wenn der Umfang, die Art oder
die Funktion eines Postens oder eine Zusammenfassung
ähnlicher Posten so sind, dass eine gesonderte Darstellung
für das Verständnis der Finanzlage des Unternehmens
relevant ist; und
(b)
die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten
oder die Zusammenfassung ähnlicher Posten können dem Wesen
des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen
entsprechend geändert werden, um Informationen zu liefern,
die für das Verständnis der Finanzlage des Unternehmens
relevant sind. Beispielsweise passt eine Bank die oben
stehenden Beschreibungen an, um die spezielleren
Anforderungen des IAS 30 anzuwenden.
72.
Die Entscheidung, ob zusätzliche Posten gesondert ausgewiesen
werden, basiert auf einer Einschätzung:
(a)
der Art und der Liquidität von Vermögenswerten;
(b)
der Funktion der Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens;
und
(c)
der Beträge, der Art und des Fälligkeitszeitpunktes von
Schulden.
73.
Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen für
verschiedene Gruppen von Vermögenswerten lässt vermuten,
dass sie sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und
deshalb als gesonderte Posten auszuweisen sind. Beispielsweise
können bestimmte Gruppen von Sachanlagen in Übereinstimmung
mit IAS 16 Sachanlagen zu Anschaffungskosten oder zu
neubewerteten Beträgen fortgeführt werden.
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