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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zielsetzung
Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Erträgen und
Aufwendungen in Verbindung mit Fertigungsaufträgen. Auf Grund
der Natur der Tätigkeit bei Fertigungsaufträgen fallen das
Datum, an dem die Tätigkeit begonnen wird, und das Datum, an
dem sie beendet wird, in der Regel in verschiedene
Berichtsperioden. Die primäre Fragestellung bei der
Bilanzierung von Fertigungsaufträgen besteht daher in der
Verteilung der Auftragserlöse und der Auftragskosten auf
Berichtsperioden, in denen die Fertigungsleistung erbracht
wird. Dieser Standard verwendet die Ansatzkriterien, die im
Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von
Abschlüssen festgelegt sind, um zu bestimmen, wann
Auftragserlöse und Auftragskosten in der Gewinn- und
Verlustrechnung als Erträge und Aufwendungen zu
berücksichtigen sind. Er gibt außerdem praktische Anleitungen
zur Anwendung dieser Voraussetzungen.
Anwendungsbereich
1. Dieser Standard ist auf die Bilanzierung von
Fertigungsaufträgen bei Auftragnehmern anzuwenden.
2. Dieser Standard ersetzt den 1978 genehmigten IAS 11,
Bilanzierung von Fertigungsaufträgen.
Definitionen
3. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein Fertigungsauftrag ist ein
Vertrag über die kundenspezifische Fertigung einzelner
Gegenstände oder einer Anzahl von Gegenständen, die
hinsichtlich Design, Technologie und Funktion oder
hinsichtlich ihrer Verwendung auf einander abgestimmt oder
voneinander abhängig sind.
Ein Festpreisvertrag ist ein Fertigungsauftrag, für den
der Auftragnehmer einen festen Preis bzw. einen festgelegten
Preis pro Outputeinheit vereinbart, wobei diese an eine
Preisgleitklausel gekoppelt sein können.
Ein Kostenzuschlagsvertrag ist ein Fertigungsauftrag,
bei dem der Auftragnehmer abrechenbare oder anderweitig
festgelegte Kosten zuzüglich eines vereinbarten Prozentsatzes
dieser Kosten oder ein festes Entgelt vergütet bekommt.
4. Ein Fertigungsauftrag kann für die Fertigung eines
einzelnen Gegenstandes, beispielsweise einer Brücke, eines
Gebäudes, eines Dammes, einer Pipeline, einer Straße, eines
Schiffes oder eines Tunnels, geschlossen werden. Ein
Fertigungsauftrag kann sich auch auf die Fertigung von einer
Anzahl von Leistungen beziehen, die hinsichtlich Design,
Technologie und Funktion oder hinsichtlich ihrer Verwendung
aufeinander abgestimmt oder voneinander abhängig sind;
Beispiele für solche Verträge sind diejenigen über den Bau von
Raffinerien oder anderen komplexen Anlagen oder Ausrüstungen.
5. Im Sinne dieses Standards umfassen die
Fertigungsaufträge:
(a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die
direkt im Zusammenhang mit der Fertigung eines Vermögenswertes
stehen, beispielsweise Dienstleistungen von Projektleitern und
Architekten; und
(b) Verträge über den Abriss oder die Restaurierung von
Vermögenswerten sowie die Wiederherstellung der Umwelt nach
dem Abriss der Vermögenswerte.
6. Fertigungsaufträge werden auf mehrere Arten formuliert,
die im Sinne dieses Standards in Festpreisverträge und
Kostenzuschlagsverträge eingeteilt werden. Manche
Fertigungsaufträge können sowohl Merkmale von
Festpreisverträgen als auch von Kostenzuschlagsverträgen
aufweisen, beispielsweise im Fall eines
Kostenzuschlagsvertrages mit einem vereinbarten Höchstpreis.
Unter solchen Umständen hat der Auftragnehmer alle Bedingungen
aus den Paragraphen 23 und 24 zu beachten, um zu bestimmen,
wann Auftragserlöse und Auftragskosten ergebniswirksam zu
berücksichtigen sind.
Zusammenfassung
und Segmentierung von Fertigungsaufträgen
7. Die Anforderungen aus diesem Standard sind in der Regel
einzeln auf jeden Fertigungsauftrag anzuwenden. Unter
bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch erforderlich, den
Standard auf die einzeln abgrenzbaren Teile eines einzelnen
Vertrages oder einer Gruppe von Verträgen anzuwenden, um den
wirtschaftlichen Gehalt eines Vertrages oder einer Gruppe von
Verträgen zu bestimmen.
8. Umfasst ein Vertrag mehrere Einzelleistungen, so ist
jede Leistung als eigener Fertigungsauftrag zu behandeln,
wenn:
(a) getrennte Angebote für jede Einzelleistung
unterbreitet wurden;
(b) über jede Einzelleistung separat verhandelt wurde
und der Auftragnehmer sowie der Kunde die
Vertragsbestandteile, die jede einzelne Leistung betreffen,
separat akzeptieren oder ablehnen konnten; und
(c) Kosten und Erlöse jeder einzelnen vertraglichen
Leistung getrennt ermittelt werden können.
9. Eine Gruppe von Verträgen mit einem einzelnen oder
mehreren Kunden ist als ein einziger Fertigungsauftrag zu
behandeln, wenn:
(a) die Gruppe von Verträgen als ein einziges Paket
verhandelt wird;
(b) die Verträge so eng miteinander verbunden sind,
dass sie im Grunde Teil eines einzelnen Projektes mit einer
Gesamtgewinnspanne sind; und
(c) die Verträge
gleichzeitig oder unmittelbar aufeinander folgend abgearbeitet
werden.
10. Ein Vertrag kann einen Folgeauftrag auf Wunsch des
Kunden zum Gegenstand haben oder kann um einen Folgeauftrag
ergänzt werden. Der Folgeauftrag ist als separater
Fertigungsauftrag zu behandeln, wenn
(a) er sich hinsichtlich Design, Technologie oder
Funktion wesentlich von dem ursprünglichen Vertrag
unterscheidet; oder
(b) die Preisverhandlungen für den Vertrag losgelöst
von den ursprünglichen Verhandlungen geführt werden.
Auftragserlöse
11. Die Auftragserlöse
umfassen:
(a) den ursprünglich im
Vertrag vereinbarten Erlös; und
(b) Zahlungen für
Abweichungen im Gesamtwerk, Nachforderungen für Kosten, die
im Preis nicht kalkuliert waren, und Prämien,
(i) sofern es
wahrscheinlich ist, dass sie zu Erlösen führen; und
(ii) soweit sie
verlässlich ermittelt werden können.
12. Die Auftragserlöse werden zum
beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder ausstehenden
Gegenleistung bewertet. Diese Bewertung wird von einer Reihe
von Ungewissheiten beeinflusst, die vom Ausgang zukünftiger
Ereignisse abhängen. Häufig müssen die Schätzungen bei
Eintreten von Ereignissen und der Klärung der Unsicherheiten
angepasst werden. Daher kann es von einer Periode zur nächsten
zu einer Erhöhung oder Minderung der Auftragserlöse kommen.
Zum Beispiel:
(a) Auftragnehmer und Kunde
können Abweichungen oder Nachforderungen vereinbaren, durch
die die Auftragserlöse in einer späteren Periode als der
Periode der Preisvereinbarung erhöht oder gemindert werden;
(b) der in einem
Festpreisauftrag vereinbarte Erlös kann sich auf Grund von
Preisgleitklauseln erhöhen;
(c) der Betrag der
Auftragserlöse kann durch Vertragsstrafen bei Verzug bei der
Vertragserfüllung seitens des Auftragnehmers gemindert
werden; oder
(d) die Auftragserlöse erhöhen
sich im Falle eines Festpreisauftragspreises pro
Outputeinheit, wenn die Anzahl dieser Einheiten steigt.
13. Eine Abweichung ist eine
Anweisung des Kunden zu einer Änderung des vertraglich zu
erbringenden Leistungsumfanges. Eine Abweichung kann zu einer
Erhöhung oder Minderung der Auftragserlöse führen. Beispiele
für Abweichungen sind Änderungen an der Spezifikation oder dem
Design der Leistung sowie Änderungen der Vertragsdauer. Ein
Anspruch auf eine Abweichungszahlung ist in den
Auftragserlösen enthalten, wenn
(a) es wahrscheinlich ist, dass
der Kunde die Abweichung sowie den daraus resultierenden
Erlös akzeptiert; und
(b) wenn dieser Erlös
verlässlich ermittelt werden kann.
14. Eine Nachforderung ist ein
Betrag, den der Auftragnehmer dem Kunden oder einer anderen
Partei als Vergütung für Kosten in Rechnung stellt, die nicht
im Vertragspreis enthalten sind. Eine Nachforderung kann
beispielsweise aus einer vom Kunden verursachten Verzögerung,
Fehlern in Spezifikation oder Design oder durch strittige
Abweichungen vom Vertrag erwachsen. Die Bestimmung der Erlöse
aus den Nachforderungen ist mit einem hohen Maß an
Unsicherheit behaftet und häufig vom Ergebnis von
Verhandlungen abhängig. Daher sind Nachforderungen nur dann in
den Auftragserlösen enthalten, wenn
(a) die Verhandlungen so weit
fortgeschritten sind, dass der Kunde die Nachforderung
wahrscheinlich akzeptieren wird; und
(b) der Betrag, der
wahrscheinlich vom Kunden akzeptiert wird, verlässlich
bewertet werden kann.
15. Prämien sind Beträge, die
zusätzlich an den Auftragnehmer gezahlt werden, wenn bestimmte
Leistungsanforderungen erreicht oder überschritten werden.
Beispielsweise kann ein Vertrag eine Prämie für vorzeitige
Erfüllung vorsehen. Die Prämien sind als Teil der
Auftragserlöse zu berücksichtigen, wenn
(a) das Projekt so weit
fortgeschritten ist, dass die Erreichung oder Überschreitung
der Leistungsanforderungen wahrscheinlich ist; und
(b) der Betrag der Prämie
verlässlich bewertet werden kann.
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