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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zielsetzung
Die Zielsetzung dieses Standards
ist die Regelung der Bilanzierung von Ertragsteuern. Die
grundsätzliche Fragestellung bei der Bilanzierung von
Ertragsteuern ist die Behandlung gegenwärtiger und künftiger
steuerlicher Konsequenzen aus:
(a) der künftigen Realisierung
(Erfüllung) des Buchwertes von Vermögenswerten (Schulden),
welche in der Bilanz eines Unternehmens angesetzt sind; und
(b) Geschäftsvorfällen und
anderen Ereignissen der Berichtsperiode, die im Abschluss
eines Unternehmens erfasst sind.
Es ist dem Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Schuld inhärent, dass das
berichtende Unternehmen erwartet, den Buchwert dieses
Vermögenswertes zu realisieren, bzw. diese Schuld zum Buchwert
zu erfüllen. Falls es wahrscheinlich ist, dass die
Realisierung oder die Erfüllung dieses Buchwertes zukünftige
Steuerzahlungen erhöht (verringert), als dies der Fall wäre,
wenn eine solche Realisierung oder eine solche Erfüllung keine
steuerlichen Konsequenzen hätte, dann verlangt dieser Standard
von einem Unternehmen, von bestimmten limitierten Ausnahmen
abgesehen, die Bilanzierung einer latenten Steuerschuld (eines
latenten Steueranspruches).
Dieser
Standard verlangt von einem Unternehmen die Bilanzierung der
steuerlichen Konsequenzen von Transaktionen und
anderen Ereignissen grundsätzlich auf die gleiche Weise wie
die Behandlung der Geschäftsvorfälle und
anderen Ereignisse selbst. Demzufolge werden für
Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die erfolgswirksam erfasst
werden, alle damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen
ebenfalls erfolgswirksam erfasst. Für direkt im Eigenkapital
erfasste Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse werden alle
damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ebenfalls
direkt im Eigenkapital erfasst. Gleichermaßen beeinflusst der
Ansatz latenter Steueransprüche und
latenter Steuerschulden aus einem Unternehmenszusammenschluss
den Betrag des Geschäfts- oder Firmenwertes
oder jeglichen Überschuss des Anteils des Erwerbers an dem
beizulegenden Zeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens, der
über die Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses hinausgeht.
Dieser Standard befasst sich
ebenfalls mit dem Ansatz latenter Steueransprüche als Folge
bislang ungenutzter steuerlicher Verluste oder noch nicht
genutzter Steuergutschriften, der Darstellung von
Ertragsteuern im Abschluss und den Angabepflichten von
Informationen zu den Ertragsteuern.
Anwendungsbereich
1. Dieser Standard ist bei der
Bilanzierung von Ertragsteuern anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses
Standards beinhalten Ertragsteuern alle in- und ausländischen
Steuern auf Grundlage der steuerpflichtigen Einkommen.
Ertragsteuern beinhalten auch Steuern wie Quellensteuern,
welche von einem Tochterunternehmen, einem
assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture auf Grund
von Ausschüttungen an das berichtende
Unternehmen geschuldet werden.
3. (gestrichen)
4. Dieser Standard befasst sich
nicht mit den Methoden der Bilanzierung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand (siehe IAS 20, Bilanzierung und Darstellung
von Zuwendungen der öffentlichen Hand) oder von
investitionsabhängigen Steuergutschriften. Dieser Standard
befasst sich jedoch mit der Bilanzierung temporärer
Unterschiede, die aus solchen öffentlichen Zuwendungen oder
investitionsabhängigen Steuergutschriften resultieren können.
Definitionen
5. Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Das handelsrechtliche
Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) ist das Periodenergebnis
vor Abzug des Steueraufwandes.
Das zu versteuernde Ergebnis
(der steuerliche Verlust) ist das (der) nach den steuerlichen
Vorschriften ermittelte Ergebnis (Verlust) der Periode, auf
Grund dessen die Ertragsteuern zahlbar (erstattungsfähig)
sind.
Der Steueraufwand
(Steuerertrag) ist die Summe des Betrages aus tatsächlichen
Steuern und latenten Steuern, die in die Ermittlung des
Periodenergebnisses eingeht.
Die tatsächlichen
Ertragsteuern sind der Betrag der geschuldeten
(erstattungsfähigen) Ertragsteuern, der aus dem zu
versteuernden Einkommen (steuerlichen Verlust) der Periode
resultiert.
Die latenten Steuerschulden
sind die Beträge an Ertragsteuern, die in zukünftigen Perioden
resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen
zahlbar sind.
Die latenten Steueransprüche
sind die Beträge an Ertragsteuern, die in zukünftigen Perioden
erstattungsfähig sind, und aus:
(a) abzugsfähigen temporären
Differenzen;
(b) dem Vortrag noch nicht
genutzter steuerlicher Verluste; und
(c) dem Vortrag noch nicht
genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.
Temporäre Differenzen sind
Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert eines
Vermögenswertes oder einer Schuld in der Bilanz und seinem
Steuerwert. Temporäre Differenzen können entweder:
(a) zu versteuernde
temporäre Differenzen sein, die temporäre Unterschiede
darstellen, die zu steuerpflichtigen Beträgen bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (steuerlichen
Verlustes) zukünftiger Perioden führen, wenn der Buchwert
des Vermögenswertes realisiert oder der Schuld erfüllt wird;
oder
(b) abzugsfähige temporäre
Differenzen sein, die temporäre Unterschiede darstellen, die
zu Beträgen führen, die bei der Ermittlung des zu
versteuernden Ergebnisses (steuerlichen Verlustes)
zukünftiger Perioden abzugsfähig sind, wenn der Buchwert des
Vermögenswertes realisiert oder eine Schuld erfüllt wird.
Der Steuerwert eines
Vermögenswertes oder einer Schuld ist der diesem Vermögenswert
oder dieser Schuld für steuerliche Zwecke beizulegende Betrag.
6. Der Steueraufwand
(Steuerertrag) umfasst den tatsächlichen Steueraufwand
(tatsächlichen Steuerertrag) und den latenten Steueraufwand
(latenten Steuerertrag).
Steuerwert
7. Der Steuerwert eines
Vermögenswertes ist der Betrag, der für steuerliche Zwecke von
allen zu versteuernden wirtschaftlichen Vorteilen abgezogen
werden kann, die einem Unternehmen bei Realisierung des
Buchwertes des Vermögenswertes zufließen werden. Sind diese
wirtschaftlichen Vorteile nicht zu versteuern, dann ist der
Steuerwert des Vermögenswertes gleich seinem Buchwert.
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Beispiele
1. Eine Maschine kostet 100. In
der Berichtsperiode und in früheren Perioden wurde für
steuerliche Zwecke bereits eine Abschreibung von 30
abgezogen, und die verbleibenden Anschaffungskosten sind in
zukünftigen Perioden entweder als Abschreibung oder durch
einen Abzug bei der Veräußerung steuerlich abzugsfähig. Der
sich aus der Nutzung der Maschine ergebende Erlös ist zu
versteuern, ebenso ist jeder Veräußerungsgewinn aus dem
Verkauf der Maschine zu versteuern bzw. für steuerliche
Zwecke abzugsfähig. Der Steuerwert der Maschine beträgt 70.
2. Forderungen aus Zinsen haben
einen Buchwert von 100. Die damit verbundenen Zinserlöse
werden bei Zufluss besteuert. Der Steuerwert der
Zinsforderungen beträgt Null.
3. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen haben einen Buchwert von 100. Der damit
verbundene Erlös wurde bereits in das zu versteuernde
Einkommen (den steuerlichen Verlust) einbezogen. Der
Steuerwert der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
beträgt 100.
4.
Dividendenforderungen von einem Tochterunternehmen haben
einen Buchwert von 100. Die Dividenden sind nicht zu
versteuern. Dem Grunde nach ist der gesamte Buchwert des
Vermögenswertes von dem zufließenden wirtschaftlichen Nutzen
abzugsfähig. Folglich beträgt der Steuerwert der
Dividendenforderungen 100 (1).
5. Eine Darlehensforderung hat
einen Buchwert von 100. Die Rückzahlung des Darlehens wird
keine steuerlichen Konsequenzen haben. Der Steuerwert des
Darlehens beträgt 100.
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(1)
Bei dieser Analyse bestehen keine zu versteuernden temporären
Differenzen. Eine alternative Analyse besteht, wenn der
Dividendenforderung der Steuerwert Null zugeordnet wird und
auf den sich ergebenden zu versteuernden temporären
Unterschied von 100 ein Steuersatz von Null angewendet wird.
In beiden Fällen besteht keine latente Steuerschuld.
8. Der Steuerwert einer Schuld
ist deren Buchwert abzüglich aller Beträge, die für
steuerliche Zwecke hinsichtlich dieser Schuld in zukünftigen
Perioden abzugsfähig sind. Im Falle von im Voraus gezahlten
Erlösen ist der Steuerwert der sich ergebenden Schuld ihr
Buchwert abzüglich aller Beträge aus diesen Erlösen, die in
Folgeperioden nicht besteuert werden.
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Beispiele
1. Kurzfristige Schulden
schließen Aufwandsabgrenzungen (sonstige Verbindlichkeiten)
mit einem Buchwert von 100 ein. Der damit verbundene Aufwand
wird für steuerliche Zwecke bei Zahlung erfasst. Der
Steuerwert der sonstigen Verbindlichkeiten ist Null.
2. Kurzfristige Schulden
schließen vorausbezahlte Zinserlöse mit einem Buchwert von
100 ein. Der damit verbundene Zinserlös wurde bei Zufluss
besteuert. Der Steuerwert der vorausbezahlten Zinsen ist
Null.
3. Kurzfristige Schulden
schließen Aufwandsabgrenzungen (sonstige Verbindlichkeiten)
mit einem Buchwert von 100 ein. Der damit verbundene Aufwand
wurde für steuerliche Zwecke bereits abgezogen. Der
Steuerwert der sonstigen Verbindlichkeiten ist 100.
4. Kurzfristige
Schulden schließen passivierte Geldbußen und -strafen mit
einem Buchwert von 100 ein. Geldbußen und -strafen sind
steuerlich nicht abzugsfähig. Der Steuerwert der
passivierten Geldbußen und -strafen beträgt 100
(2).
5. Eine
Darlehensverbindlichkeit hat einen Buchwert von 100. Die
Rückzahlung des Darlehens zieht keine steuerlichen
Konsequenzen nach sich. Der Steuerwert des Darlehens beträgt
100.
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(2) Bei dieser Analyse bestehen keine abzugsfähigen temporären
Differenzen. Eine alternative Analyse besteht, wenn dem
Gesamtbetrag der zahlbaren Geldstrafen und Geldbußen ein
Steuerwert von Null zugeordnet wird und ein Steuersatz von
Null auf den sich ergebenden abzugsfähigen temporären
Unterschied von 100 angewendet wird. In beiden Fällen besteht
kein latenter Steueranspruch.
9. Einige Sachverhalte haben zwar
einen Steuerwert, sie sind jedoch in der Bilanz nicht als
Vermögenswerte oder Schulden angesetzt. Beispielsweise werden
Forschungskosten bei der Bestimmung des handelsrechtlichen
Periodenergebnisses (vor Ertragsteuern) in der Periode, in
welcher sie anfallen, als Aufwand erfasst, ihr Abzug ist bei
der Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses (steuerlichen
Verlustes) jedoch möglicherweise erst in einer späteren
Periode zulässig. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Steuerwert der Forschungskosten, der von den Steuerbehörden
als ein in zukünftigen Perioden abzugsfähiger Betrag anerkannt
wird, und dem Buchwert von Null ist eine abzugsfähige
temporäre Differenz, die einen latenten Steueranspruch zur
Folge hat.
10. Ist der Steuerwert eines
Vermögenswertes oder einer Schuld nicht unmittelbar erkennbar,
ist es hilfreich, das Grundprinzip, auf das dieser Standard
aufgebaut ist, heranzuziehen: Ein Unternehmen hat, mit wenigen
festgelegten Ausnahmen, eine latente Steuerschuld (einen
latenten Steueranspruch) dann zu bilanzieren, wenn die
Realisierung oder die Erfüllung des Buchwertes des
Vermögenswertes oder der Schuld zu zukünftigen höheren
(niedrigeren) Steuerzahlungen führen würde, als dies der Fall
wäre, wenn eine solche Realisierung oder Erfüllung keine
steuerlichen Konsequenzen hätte. Beispiel C nach Paragraph 52
zeigt Umstände auf, in denen es hilfreich sein kann, dieses
Grundprinzip heranzuziehen, beispielsweise, wenn der
Steuerwert eines Vermögenswertes oder einer Schuld von der
erwarteten Art der Realisierung oder der Erfüllung abhängt.
11. In einem Konzernabschluss
werden temporäre Unterschiede durch den Vergleich der
Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden im Konzernabschluss
mit dem zutreffenden Steuerwert ermittelt. Der Steuerwert wird
durch Bezugnahme auf eine Steuererklärung für den Konzern in
den Steuerrechtskreisen ermittelt, in denen eine solche
Steuererklärung abgegeben wird. In anderen Steuerrechtskreisen
wird der Steuerwert durch Bezugnahme auf die Steuererklärungen
der einzelnen Unternehmen des Konzerns ermittelt.
Bilanzierung von
tatsächlichen Steuerschulden und Steuererstattungs-ansprüchen
12. Die tatsächlichen
Ertragsteuern für die laufende und frühere Perioden sind in
dem Umfang, in dem sie noch nicht bezahlt sind, als Schuld
anzusetzen. Falls der auf die laufende und frühere Perioden
entfallende und bereits bezahlte Betrag den für diese Perioden
geschuldeten Betrag übersteigt, so ist der Unterschiedsbetrag
als Vermögenswert anzusetzen.
13. Der in der Erstattung
tatsächlicher Ertragsteuern einer früheren Periode bestehende
Vorteil eines steuerlichen Verlustrücktrages ist als
Vermögenswert anzusetzen.
14. Wenn ein steuerlicher Verlust
zu einem Verlustrücktrag und zur Erstattung tatsächlicher
Ertragsteuern einer früheren Periode genutzt wird, so
bilanziert ein Unternehmen den Erstattungsanspruch als einen
Vermögenswert in der Periode, in der der steuerliche Verlust
entsteht, da es wahrscheinlich ist, dass der Nutzen aus dem
Erstattungsanspruch dem Unternehmen zufließen wird und
verlässlich ermittelt werden kann.
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