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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Bilanzierung von latenten
Steuerschulden und latenten Steueransprüchen
Zu versteuernde temporäre
Differenzen
15. Für alle zu
versteuernden temporären Differenzen ist eine latente
Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente
Steuerschuld erwächst aus:
(a)
dem erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes; oder
(b) dem erstmaligen Ansatz
eines Vermögenswertes oder einer Schuld bei einem
Geschäftsvorfall, welcher:
(i) kein
Unternehmenszusammenschluss ist; und
(ii) zum Zeitpunkt des
Geschäftsvorfalles weder das handelsrechtliche
Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) noch das zu
versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust)
beeinflusst.
Bei zu versteuernden
temporären Differenzen in Verbindung mit Anteilen an
Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten
Unternehmen sowie Anteilen an Joint Ventures ist jedoch eine
latente Steuerschuld gemäß Paragraph 39 zu bilanzieren.
16. Definitionsgemäß wird bei dem
Ansatz eines Vermögenswertes angenommen, dass sein Buchwert
durch einen wirtschaftlichen Nutzen, der dem Unternehmen in
zukünftigen Perioden zufließt, realisiert wird. Wenn der
Buchwert des Vermögenswertes seinen Steuerwert übersteigt,
wird der Betrag des zu versteuernden wirtschaftlichen Nutzens
den steuerlich abzugsfähigen Betrag übersteigen. Dieser
Unterschiedsbetrag ist eine zu versteuernde temporäre
Differenz, und die Zahlungsverpflichtung für die auf ihn in
zukünftigen Perioden entstehenden Ertragsteuern ist eine
latente Steuerschuld. Wenn das Unternehmen den Buchwert des
Vermögenswertes realisiert, kehrt sich die zu versteuernde
temporäre Differenz um, und das Unternehmen erzielt ein zu
versteuerndes Ergebnis. Dadurch ist es wahrscheinlich, dass
das Unternehmen durch den Abfluss eines wirtschaftlichen
Nutzens in Form von Steuerzahlungen belastet wird. Daher sind
gemäß diesem Standard alle latenten Steuerschulden anzusetzen,
ausgenommen bei Vorliegen gewisser Sachverhalte, die in den
Paragraphen 15 und 39 beschrieben werden.
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Beispiel
Ein Vermögenswert mit
Anschaffungskosten von 150 hat einen Buchwert von 100. Die
kumulierte planmäßige Abschreibung für Steuerzwecke beträgt
90, und der Steuersatz ist 25 %.
Der Steuerwert des
Vermögenswertes beträgt 60 (Anschaffungskosten von 150
abzüglich der kumulierten steuerlichen Abschreibung von 90).
Um den Buchwert von 100 zu realisieren, muss das Unternehmen
ein zu versteuerndes Ergebnis von 100 erzielen, es kann aber
lediglich eine steuerliche Abschreibung von 60 erfassen. Als
Folge wird das Unternehmen bei Realisierung des Buchwertes des
Vermögenswertes Ertragsteuern von 10 (25 % von 40) bezahlen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert von 100 und dem
Steuerwert von 60 ist eine zu versteuernde temporäre Differenz
von 40. Daher bilanziert das Unternehmen eine latente
Steuerschuld von 10 (25 % von 40), die die Ertragsteuern
darstellen, die es bei Realisierung des Buchwertes des
Vermögenswertes zu bezahlen hat.
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17. Einige temporäre Differenzen
können entstehen, wenn Ertrag oder Aufwand in einer Periode in
das handelsrechtliche Periodenergebnis (vor Ertragsteuern)
einbezogen werden, aber in einer anderen Periode in das zu
versteuernde Ergebnis einfließen. Solche temporären
Differenzen werden oft als zeitliche Ergebnisunterschiede
bezeichnet. Im Folgenden sind Beispiele von temporären
Differenzen dieser Art aufgeführt. Es handelt sich dabei um zu
versteuernde temporäre Unterschiede, welche folglich zu
latenten Steuerschulden führen:
(a) Zinserlöse werden im
handelsrechtlichen Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) auf
Grundlage einer zeitlichen Abgrenzung erfasst, sie können
jedoch gemäß einigen Steuergesetzgebungen zum Zeitpunkt des
Zuflusses der Zahlung als zu versteuerndes Ergebnis
behandelt werden. Der Steuerwert aller derartigen in der
Bilanz angesetzten Forderungen ist Null, weil die Erlöse das
zu versteuernde Einkommen erst mit Erhalt der Zahlung
beeinflussen;
(b) die zur Ermittlung des zu
versteuernden Ergebnis (steuerlichen Verlustes) verwendete
Abschreibung kann sich von der zur Ermittlung des
handelsrechtlichen Periodenergebnisses (vor Ertragsteuern)
verwendeten unterscheiden. Die temporäre Differenz ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes
und seinem Steuerwert, der sich aus den ursprünglichen
Anschaffungskosten des Vermögenswertes minus aller von den
Steuerbehörden zur Ermittlung des zu versteuernden Ergebnis
der laufenden und für frühere Perioden zugelassenen
Abschreibungen auf diesen Vermögenswert berechnet. Eine zu
versteuernde temporäre Differenz entsteht und erzeugt eine
latente Steuerschuld, wenn die steuerliche Abschreibungsrate
über der berichteten Abschreibung liegt (falls die
steuerliche Abschreibung langsamer ist als die berichtete,
entsteht ein abzugsfähige temporäre Differenz, die zu einem
latenten Steueranspruch führt); und
(c) Entwicklungskosten können
bei der Ermittlung des handelsrechtlichen
Periodenergebnisses (vor Ertragsteuern) zunächst aktiviert
und in zukünftigen Perioden abgeschrieben werden, bei der
Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses werden sie
jedoch in der Periode, in der sie anfallen, in Abzug
gebracht. Solche Entwicklungskosten haben einen Steuerwert
von Null, da sie bereits vom zu versteuernden Ergebnis in
Abzug gebracht wurden. Die temporäre Differenz ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der
Entwicklungskosten und seinem Steuerwert von Null.
18.
Temporäre Differenzen entstehen ebenfalls, wenn:
(a)
die Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses
den erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten
und den übernommenen Schulden unter Ansatz der
beizulegenden Zeitwerte zugewiesen werden,
jedoch keine entsprechende Bewertungsanpassung für
Steuerzwecke erfolgt (siehe Paragraph
19).
(b)
Vermögenswerte neu bewertet werden und für Steuerzwecke
keine entsprechende Bewertungsanpassung durchgeführt
wird (siehe Paragraph 20);
(c)
ein Geschäfts- oder Firmenwert bei einem
Unternehmenszusammenschluss entsteht (siehe Paragraphen 21 und
32);
(d) der Steuerwert eines
Vermögenswertes oder einer Schuld beim erstmaligen Ansatz
von dessen bzw. deren anfänglichem Buchwert abweicht,
beispielsweise, wenn ein Unternehmen steuerfreie Zuwendungen
der öffentlichen Hand für bestimmte Vermögenswerte erhält
(siehe Paragraphen 22 und 33); oder
(e) der Buchwert von Anteilen
an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten
Unternehmen oder Anteilen an Joint Ventures sich verändert
hat, sodass er sich vom Steuerwert der Anteile unterscheidet
(siehe Paragraphen 38 bis 45).
Unternehmenszusammenschlüsse
19.
Die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses
werden unter Ansatz der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte
und der übernommenen identifizierbaren Schulden zu ihren
beizulegenden Zeitwerten zum
Erwerbszeitpunkt zugewiesen. Temporäre Differenzen entstehen,
wenn die Steuerwerte der erworbenen identifizierbaren
Vermögenswerte oder übernommenen identifizierbaren Schulden
vom Unternehmenszusammenschluss nicht
oder anders beeinflusst werden. Wenn beispielsweise der
Buchwert eines Vermögenswertes auf
seinen beizulegenden Zeitwert erhöht wird, der Steuerwert des
Vermögenswertes jedoch weiterhin dem Betrag
der Anschaffungskosten des Vorbesitzers entspricht, führt
dies zu einer zu versteuernden temporären Differenz bzw.
zu einer latenten Steuerschuld. Die sich ergebende latente
Steuerschuld beeinflusst den Geschäfts- oder Firmenwert
(siehe Paragraph 66).
Vermögenswerte, die zum
beizulegenden Zeitwert angesetzt werden
20.
IFRS gestatten oder fordern die Bilanzierung von bestimmten
Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert oder deren
Neubewertung (siehe zum Beispiel IAS 16 Sachanlagen,
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz
und Bewertung und IAS 40 Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien). In manchen Steuergesetzgebungen beeinflusst die
Neubewertung oder eine andere Anpassung eines Vermögenswertes
auf den beizulegenden Zeitwert das zu versteuernde Ergebnis
der Berichtsperiode. Als Folge davon wird der Steuerwert des
Vermögenswertes berichtigt, und es erwachsen keine temporären
Unterschiede. In anderen Steuergesetzgebungen beeinflusst die
Neubewertung oder Anpassung eines Vermögenswertes nicht das zu
versteuernde Ergebnis der Periode der Neubewertung oder der
Anpassung, und demzufolge wird der Steuerwert des
Vermögenswertes nicht berichtigt. Trotzdem führt die künftige
Realisierung des Buchwertes zu einem zu versteuernden Zufluss
an wirtschaftlichem Nutzen für das Unternehmen und der Betrag,
der für Steuerzwecke abzugsfähig ist, wird von dem des
wirtschaftlichen Nutzens abweichen. Der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Buchwert eines neubewerteten Vermögenswertes und
seinem Steuerwert ist ein temporärer Unterschied und führt zu
einer latenten Steuerschuld oder einem latenten
Steueranspruch. Dies trifft auch zu, wenn:
(a) das Unternehmen keine
Veräußerung des Vermögenswertes beabsichtigt. In solchen
Fällen wird der neubewertete Buchwert des Vermögenswertes
durch dessen Verwendung realisiert, und dies erzeugt zu
versteuerndes Einkommen, das die in den Folgeperioden
steuerlich zulässige Abschreibung übersteigt; oder
(b) eine Verschiebung der
Steuer auf Veräußerungsgewinne erfolgt, wenn die Erträge aus
dem Verkauf des Vermögenswertes in ähnliche Vermögenswerte
wieder angelegt werden. In solchen Fällen wird die
Steuerzahlung endgültig beim Verkauf oder der Verwendung der
ähnlichen Vermögenswerte fällig.
Geschäfts- oder Firmenwert
21.
Der bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehende
Geschäfts- oder Firmenwert wird als der Unterschiedsbetrag zwischen
den Anschaffungskosten eines Zusammenschlusses und dem Anteil
des Erwerbers an den beizulegenden
Zeitwerten der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens
bewertet. Viele Steuerbehörden gestatten bei der Ermittlung
des zu versteuernden Ergebnisses keine
Verringerungen des Buchwertes des Geschäfts- oder Firmenwert
als abzugsfähigen betrieblichen Aufwand. Außerdem
sind die Anschaffungskosten des Geschäfts- oder Firmenwertes
nach solchen Gesetzgebungen häufig nicht
abzugsfähig, wenn ein Tochterunternehmen sein zugrunde
liegendes Geschäft veräußert. Bei dieser Rechtslage hat
der Geschäfts- oder Firmenwert einen Steuerwert von Null.
Jeglicher Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert
des Geschäfts- oder Firmenwertes und seinem Steuerwert von
Null ist eine zu versteuernde temporäre Differenz.
Dieser Standard erlaubt jedoch nicht den Ansatz der
entstehenden latenten Steuerschuld, weil der Geschäfts-
oder Firmenwert als ein Restwert bewertet wird und der Ansatz
der latenten Steuerschuld wiederum eine
Erhöhung des Buchwertes des Geschäfts- oder Firmenwertes zur
Folge hätte.
21A.
Nachträgliche Verringerungen einer latenten Steuerschuld,
die nicht angesetzt ist, da sie aus einem erstmaligen Ansatz
eines Geschäfts- oder Firmenwertes hervorging, werden
angesehen als wären sie aus dem erstmaligen Ansatz
des Geschäfts- oder Firmenwertes entstanden und daher nicht
gemäß Paragraph 15(a) angesetzt. Wenn beispielsweise
ein bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbener
Geschäfts- oder Firmenwert einen Wert
von 100 hat mit einem Steuerwert von Null, untersagt
Paragraph 15(a) dem Unternehmen, die daraus entstehende latente
Steuerschuld anzusetzen. Wenn das Unternehmen nachträglich
einen Wertminderungsaufwand von
20 für diesen Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, so wird
der Betrag der zu versteuernden temporären Differenz in
Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert von 100 auf 80
vermindert mit einer sich daraus ergebenden Wertminderung
der nicht bilanzierten latenten Steuerschuld. Diese
Wertminderung der nicht bilanzierten latenten
Steuerschuld wird angesehen, als wäre sie aus dem
erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes entstanden,
und daher vom Ansatz gemäß Paragraph 15(a) ausgenommen.
21B.
Latente Steuerschulden für zu versteuernde temporäre
Differenzen werden jedoch in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert
in dem Maße angesetzt, in dem sie nicht aus dem erstmaligen
Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes
hervorgehen. Wenn die Anschaffungskosten eines bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen
Geschäfts- oder Firmenwertes beispielsweise 100 betragen
und mit einem Satz von 20 Prozent pro Jahr
steuerlich abzugsfähig sind, beginnend im Erwerbsjahr, so
beläuft sich der Steuerwert des Geschäfts- oder Firmenwertes
bei erstmaligem Ansatz auf 100 und am Ende des Erwerbsjahres
auf 80. Wenn der Buchwert des Geschäfts-
oder Firmenwertes am Ende des Erwerbsjahres unverändert bei
100 liegt, entsteht am Ende dieses Jahres eine
zu versteuernde temporäre Differenz von 20. Da diese zu
versteuernde temporäre Differenz sich nicht auf
den erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes
bezieht, wird die daraus entstehende latente Steuerschuld angesetzt.
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