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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Erstmaliger
Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld
22. Beim erstmaligen Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Schuld kann ein temporärer
Unterschied entstehen, beispielsweise, wenn der Betrag der
Anschaffungskosten eines Vermögenswertes teilweise oder
insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig ist. Die
Bilanzierungsmethode für einen derartigen temporären
Unterschied hängt von der Art des Geschäftsvorfalles ab,
welcher dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes zu Grunde
lag:
(a)
bei einem Unternehmenszusammenschluss bilanziert ein
Unternehmen alle latenten Steuerschulden und latenten
Steueransprüche, und dies beeinflusst die Höhe des
Geschäfts- oder Firmenwertes oder die Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses und dem Anteil
des Erwerbers an dem beizulegenden Zeitwert der
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden
des erworbenen Unternehmens (siehe Paragraph 19);
(b) falls der Geschäftsvorfall
entweder das handelsrechtliche Periodenergebnis (vor
Ertragsteuern) oder das zu versteuernde Einkommen
beeinflusst, bilanziert ein Unternehmen alle latenten
Steuerschulden oder latenten Steueransprüche und erfasst den
sich ergebenden latenten Steueraufwand oder Steuerertrag in
der Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Paragraph 59);
(c) falls es sich bei dem
Geschäftsvorfall nicht um einen Unternehmenszusammenschluss
handelt und weder das handelsrechtliche Periodenergebnis
(vor Ertragsteuern) noch das zu versteuernde Ergebnis
beeinflusst werden, würde ein Unternehmen, falls keine
Befreiung gemäß den Paragraphen 15 und 24 möglich ist, die
sich ergebenden latenten Steuerschulden oder latenten
Steueransprüche bilanzieren und den Buchwert des
Vermögenswertes oder der Schuld in Höhe des gleichen
Betrages berichtigen. Ein Abschluss würde jedoch durch
solche Berichtigungen unklarer. Aus diesem Grund gestattet
dieser Standard einem Unternehmen keine Bilanzierung der
sich ergebenden latenten Steuerschuld oder des sich
ergebenden latenten Steueranspruches, weder beim erstmaligen
Ansatz noch später (siehe das Beispiel auf der nächsten
Seite). Außerdem berücksichtigt ein Unternehmen auch keine
späteren Änderungen der nicht erfassten latenten
Steuerschulden oder latenten Steueransprüche infolge der
Abschreibung des Vermögenswertes.
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Beispiel zur Veranschaulichung
des Paragraphen 22(c)
Ein Unternehmen beabsichtigt,
einen Vermögenswert mit Anschaffungskosten von 1 000 während
seiner Nutzungsdauer von fünf Jahren zu verwenden und ihn
dann zu einem Restwert von Null zu veräußern. Der Steuersatz
beträgt 40 %. Die Abschreibung des Vermögenswertes ist
steuerlich nicht abzugsfähig. Jeder Veräußerungsgewinn bei
einem Verkauf wäre steuerfrei, und jeder Verlust wäre nicht
abzugsfähig.
Bei der Realisierung des
Buchwertes des Vermögenswertes erzielt das Unternehmen ein
zu versteuerndes Ergebnis von 1 000 und bezahlt Steuern von
400. Das Unternehmen bilanziert die sich ergebende latente
Steuerschuld von 400 nicht, da sie aus dem erstmaligen
Ansatz des Vermögenswertes stammt.
In der Folgeperiode beträgt
der Buchwert des Vermögenswertes 800. Bei der Erzielung
eines zu versteuernden Ergebnisses von 800 bezahlt das
Unternehmen Steuern in Höhe von 320. Das Unternehmen
bilanziert die latente Steuerschuld von 320 nicht, da sie
aus dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes stammt.
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23. Gemäß IAS 32,
Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung, klassifiziert der
Emittent von kombinierten Finanzinstrumenten (beispielsweise
einer Wandelschuldverschreibung) die Schuldkomponente des
Instrumentes als eine Schuld und die Eigenkapitalkomponente
als Eigenkapital. Gemäß manchen Gesetzgebungen ist beim
erstmaligen Ansatz der Steuerwert der Schuldkomponente gleich
dem anfänglichen Betrag der Summe aus Schuld- und
Eigenkapitalkomponente. Die entstehende zu versteuernde
temporäre Differenz ergibt sich daraus, dass der erstmalige
Ansatz der Eigenkapitalkomponente getrennt von derjenigen der
Schuldkomponente erfolgt. Daher ist die in Paragraph 15(b)
dargestellte Ausnahme nicht anwendbar. Demzufolge bilanziert
ein Unternehmen die sich ergebende latente Steuerschuld.
Gemäß Paragraph 61 wird die latente Steuerschuld unmittelbar
dem Buchwert der Eigenkapitalkomponente belastet.Gemäß
Paragraph 58 sind alle nachfolgenden Änderungen der latenten
Steuerschuld in der Gewinn- und Verlustrechnung als latenter
Steueraufwand (latenter Steuerertrag) zu erfassen.
Abzugsfähige
temporäre Differenzen
24. Ein latenter
Steueranspruch ist für alle abzugsfähigen temporären
Differenzen in dem Maße zu bilanzieren, wie
es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis
verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre
Differenz verwendet werden kann, es sei denn, der latente
Steueranspruch stammt aus dem erstmaligen Ansatz
eines Vermögenswertes oder einer Schuld zu einem
Geschäftsvorfall, der:
(a)
kein Unternehmenszusammenschluss ist; und
(b)
zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles weder das
handelsrechtliche Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) noch
das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust)
beeinflusst.
Für abzugsfähige temporäre
Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie
Anteilen an Joint Ventures ist ein latenter Steueranspruch
jedoch gemäß Paragraph 44 zu bilanzieren.
25. Definitionsgemäß wird bei der
Bilanzierung einer Schuld angenommen, dass deren Buchwert in
zukünftigen Perioden durch einen Abfluss von wirtschaftlich
relevanten Unternehmensressourcen erfüllt wird. Beim Abfluss
der Ressourcen vom Unternehmen können alle Beträge oder ein
Teil davon bei der Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses
einer Periode abzugsfähig sein, die der Passivierung der
Schuld zeitlich nachgelagert ist. In solchen Fällen besteht
ein temporärer Unterschied zwischen dem Buchwert der Schuld
und ihrem Steuerwert. Dementsprechend entsteht ein latenter
Steueranspruch im Hinblick auf die in zukünftigen Perioden
erstattungsfähigen Ertragsteuern, wenn dieser Teil der Schuld
bei der Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses
abzugsfähig ist. Ist analog der Buchwert eines Vermögenswertes
geringer als sein Steuerwert, entsteht aus dem
Unterschiedsbetrag ein latenter Steueranspruch in Bezug auf
die in zukünftigen Perioden erstattungsfähigen Ertragsteuern.
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Beispiel
Ein Unternehmen bilanziert eine
Schuld von 100 für zurückgestellte Gewährleistungskosten
hinsichtlich eines Produktes. Die Gewährleistungskosten
für dieses Produkt sind für steuerliche Zwecke erst zu dem
Zeitpunkt abzugsfähig, an dem das Unternehmen
Gewährleistungsverpflichtungen zahlt. Der Steuersatz
beträgt 25 %.
Der Steuerwert der Schuld ist
Null (Buchwert von 100 abzüglich des Betrages, der im
Hinblick auf die Schulden in zukünftigen Perioden
steuerlich abzugsfähig ist). Mit der Erfüllung der Schuld
zu ihrem Buchwert verringert das Unternehmen sein
zukünftiges zu versteuerndes Ergebnis um einen Betrag von
100 und verringert folglich seine zukünftigen
Steuerzahlungen um 25 (25 % von 100). Der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Buchwert von 100 und dem Steuerwert von Null
ist eine abzugsfähige temporäre Differenz von 100. Daher
bilanziert das Unternehmen einen latenten Steueranspruch von
25 (25 % von 100), vorausgesetzt, es ist wahrscheinlich,
dass das Unternehmen in zukünftigen Perioden ein
ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis erwirtschaftet, um
aus der Verringerung der Steuerzahlungen einen Vorteil zu
ziehen.
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26. Im Folgenden sind Beispiele
von abzugsfähigen temporären Differenzen aufgeführt, die
latente Steueransprüche zur Folge haben:
(a) Kosten der betrieblichen
Altersversorgung können bei der Ermittlung des
handelsrechtlichen Periodenergebnisses (vor Ertragsteuern)
entsprechend der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer
in Abzug gebracht werden, der Abzug zur Ermittlung des zu
versteuernden Ergebnisses ist hingegen erst zulässig, wenn
die Beiträge vom Unternehmen in einen Pensionsfonds
eingezahlt werden oder wenn betriebliche
Altersversorgungsleistungen vom Unternehmen bezahlt werden.
Es besteht eine temporäre Differenz zwischen dem Buchwert
der Schuld und ihrem Steuerwert, wobei der Steuerwert der
Schuld im Regelfall Null ist. Eine derartige abzugsfähige
temporärer Differenz hat einen latenten Steueranspruch zur
Folge, da die Verminderung des zu versteuernden Einkommens
durch die Bezahlung von Beiträgen oder Versorgungsleistungen
für das Unternehmen einen Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen
bedeutet;
(b) Forschungskosten werden in
der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand bei der
Ermittlung des handelsrechtlichen Periodenergebnisses (vor
Ertragsteuern) erfasst, der Abzug bei der Ermittlung des zu
versteuernden Ergebnisses (steuerlichen Verlustes) ist
möglicherweise erst in einer späteren Periode zulässig. Der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Steuerwert der
Forschungskosten als dem Betrag, dessen Abzug in zukünftigen
Perioden von den Steuerbehörden erlaubt wird, und dem
Buchwert von Null ist eine abzugsfähige temporäre Differenz,
die einen latenten Steueranspruch zur Folge hat;
(c)
die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses
werden unter Ansatz der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte
und der übernommenen identifizierbaren Schulden zu ihren
beizulegenden Zeitwerten zum
Erwerbszeitpunkt verteilt. Wird eine übernommene Schuld
zum Erwerbszeitpunkt angesetzt, die
damit verbundenen Kosten bei der Ermittlung des zu
versteuernden Ergebnisses aber erst in einer späteren
Periode in Abzug gebracht, entsteht eine abzugsfähige
temporäre Differenz, die einen latenten Steueranspruch zur
Folge hat. Ein latenter Steueranspruch entsteht ebenfalls,
wenn der beizulegende Zeitwert eines
erworbenen identifizierbaren Vermögenswertes geringer als
sein Steuerwert ist. In beiden Fällen beeinflusst der
sich ergebende latente Steueranspruch den Geschäfts- oder
Firmenwert (siehe Paragraph 66); und
(d) bestimmte Vermögenswerte
können zum beizulegenden Zeitwert bilanziert oder
neubewertet sein, ohne dass eine entsprechende
Bewertungsanpassung für steuerliche Zwecke durchgeführt wird
(siehe Paragraph 20). Es entsteht eine abzugsfähige
temporäre Differenz, wenn der Steuerwert des Vermögenswertes
seinen Buchwert übersteigt.
27. Die Umkehrung abzugsfähiger
temporärer Differenzen führt zu Abzügen bei der Ermittlung des
zu versteuernden Ergebnisses zukünftiger Perioden. Der
wirtschaftliche Nutzen in der Form von verminderten
Steuerzahlungen fließt dem Unternehmen allerdings nur dann zu,
wenn es ausreichende zu versteuernde Ergebnisse erzielt, gegen
die die Abzüge saldiert werden können. Daher bilanziert ein
Unternehmen latente Steueransprüche nur, wenn es
wahrscheinlich ist, dass zu versteuernde Ergebnisse zur
Verfügung stehen, gegen welche die abzugsfähigen temporären
Differenzen verwendet werden können.
28. Es ist wahrscheinlich, dass
zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das
ein abzugsfähiger temporäre Differenz verwendet werden kann,
wenn ausreichende zu versteuernde temporäre Differenzen in
Bezug auf die gleiche Steuerbehörde und das gleiche
Steuersubjekt vorhanden sind, deren Umkehrung erwartet wird:
(a) in der gleichen Periode wie
die erwartete Umkehrung der abzugsfähigen temporären
Differenz; oder
(b) in Perioden, in die
steuerliche Verluste aus dem latenten Steueranspruch
zurückgetragen oder vorgetragen werden können.
In solchen Fällen wird der
latente Steueranspruch in der Periode, in der die
abzugsfähigen temporären Unterschiede entstehen, bilanziert.
29. Liegen keine ausreichenden zu versteuernden temporären
Differenzen in Bezug auf die gleiche Steuerbehörde und das
gleiche Steuersubjekt vor, wird der latente Steueranspruch
bilanziert, soweit:
(a) es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen
ausreichende zu versteuernde Ergebnisse in Bezug auf die
gleiche Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt in der
Periode der Umkehrung der abzugsfähigen temporären Differenz
(oder in den Perioden, in die ein steuerlicher Verlust
infolge eines latenten Steueranspruches zurückgetragen oder
vorgetragen werden kann) zur Verfügung stehen werden. Bei
der Einschätzung, ob ausreichend zu versteuerndes Ergebnis
in zukünftigen Perioden zur Verfügung stehen wird, lässt ein
Unternehmen zu versteuernde Beträge außer Acht, die sich aus
dem in zukünftigen Perioden erwarteten Entstehen von
abzugsfähigen temporären Differenzen ergeben, weil der
latente Steueranspruch aus diesen abzugsfähigen temporären
Differenzen seinerseits zukünftiges zu versteuerndes
Ergebnis voraussetzt, um genutzt zu werden; oder
(b) es bieten sich dem Unternehmen
Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Erzeugung von zu
versteuerndem Ergebnis in geeigneten Perioden.
30. Steuergestaltungsmöglichkeiten sind Aktionen, die das
Unternehmen ergreifen würde, um zu versteuerndes Ergebnis in
einer bestimmten Periode zu erzeugen oder zu erhöhen, bevor
ein steuerlicher Verlust- oder Gewinnvortrag verfällt.
Beispielsweise kann nach manchen Steuergesetzgebungen das zu
versteuernde Ergebnis wie folgt erzeugt oder erhöht werden:
(a) durch Wahl der Besteuerung von Zinserträgen entweder
auf der Grundlage des Zuflussprinzips oder der Abgrenzung
als ausstehende Forderung;
(b) durch ein Hinausschieben von bestimmten zulässigen
Abzügen vom zu versteuernden Ergebnis;
(c) durch Verkauf und
möglicherweise Leaseback von Vermögenswerten, die einen
Wertzuwachs erfahren haben, für die aber der Steuerwert
noch nicht berichtigt wurde, um diesen Wertzuwachs zu
erfassen; und
(d) durch Verkauf eines Vermögenswertes, der
steuerfreies Ergebnis erzeugt (wie, nach manchen
Steuergesetzgebungen möglich, einer Staatsobligation), damit
ein anderer Vermögenswert gekauft werden kann, der zu
versteuerndes Ergebnis erzeugt.
Wenn durch die Ausnutzung von
Steuergestaltungsmöglichkeiten zu versteuerndes Ergebnis von
einer späteren Periode in eine frühere Periode vorgezogen
wird, hängt die Verwertung eines steuerlichen Verlustoder
Gewinnvortrages noch vom Vorhandensein zukünftiger zu
versteuernder Ergebnisse ab, welche aus anderen Quellen als
aus zukünftig noch entstehenden temporären Differenzen
stammen.
31. Weist ein Unternehmen in der
näheren Vergangenheit eine Folge von Verlusten auf, so hat es
die Anwendungsleitlinien der Paragraphen 35 und 36 zu
beachten.
32. [gestrichen]
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