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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Erstmaliger Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Schuld
33. Ein Fall eines latenten
Steueranspruches aus dem erstmaligen Ansatz eines
Vermögenswertes liegt vor, wenn eine nicht zu versteuernde
Zuwendung der öffentlichen Hand hinsichtlich eines
Vermögenswertes bei der Bestimmung des Buchwertes des
Vermögenswertes in Abzug gebracht wird, jedoch für steuerliche
Zwecke nicht von dem abschreibungsfähigen Betrag (anders
gesagt: dem Steuerwert) des Vermögenswertes abgezogen wird;
der Buchwert des Vermögenswertes ist geringer als sein
Steuerwert, und dies führt zu einem abzugsfähigen temporären
Unterschied. Zuwendungen der öffentlichen Hand dürfen
ebenfalls als passivischer Abgrenzungsposten angesetzt werden.
In diesem Fall ergibt der Unterschiedsbetrag zwischen dem
passivischen Abgrenzungsposten und seinem Steuerwert von Null
einen abzugsfähigen temporären Unterschied. Unabhängig von der
vom Unternehmen gewählten Darstellungsmethode darf das
Unternehmen den sich ergebenden latenten Steueranspruch auf
Grund der im Paragraph 22 aufgeführten Begründung nicht
bilanzieren.
Noch nicht genutzte steuerliche
Verluste und noch nicht genutzte Steuergutschriften
34. Ein latenter
Steueranspruch für den Vortrag noch nicht genutzter
steuerlicher Verluste und noch nicht genutzter
Steuergutschriften ist in dem Umfang zu bilanzieren, in dem es
wahrscheinlich ist, dass zukünftiges zu versteuerndes Ergebnis
zur Verfügung stehen wird, gegen das die noch nicht genutzten
steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten
Steuergutschriften verwendet werden können.
35. Die Kriterien für die
Bilanzierung latenter Steueransprüche aus Vorträgen noch nicht
steuerlicher genutzter Verluste und Steuergutschriften sind
die gleichen wie die Kriterien für die Bilanzierung latenter
Steueransprüche aus abzugsfähigen temporären Differenzen.
Allerdings spricht das Vorhandensein noch nicht genutzter
steuerlicher Verluste deutlich dafür, dass zukünftiges zu
versteuerndes Ergebnis möglicherweise nicht zur Verfügung
stehen wird. Weist ein Unternehmen in der näheren
Vergangenheit eine Historie von Verlusten auf, kann es daher
latente Steueransprüche aus ungenutzten steuerlichen Verlusten
oder ungenutzten Steuergutschriften nur in dem Maße
bilanzieren, als es über ausreichende zu versteuernde
temporäre Differenzen verfügt oder soweit überzeugende
substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ein ausreichendes
zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das
die ungenutzten steuerlichen Verluste oder ungenutzten
Steuergutschriften vom Unternehmen verwendet werden können. In
solchen Fällen sind gemäß Paragraph 82 der Betrag des latenten
Steueranspruches und die substanziellen Hinweise, die den
Ansatz rechtfertigen, anzugeben.
36. Bei der Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit, ob ein zu versteuerndes Ergebnis zur
Verfügung stehen wird, gegen das noch nicht genutzte
steuerliche Verluste oder noch nicht genutzte
Steuergutschriften verwendet werden können, sind von einem
Unternehmen die folgenden Kriterien zu beachten:
(a) ob das Unternehmen
ausreichend zu versteuernde temporäre Differenzen in Bezug
auf die gleiche Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt
hat, woraus zu versteuernde Beträge erwachsen, gegen die die
noch nicht genutzten steuerlichen Verluste oder noch nicht
genutzten Steuergutschriften vor ihrem Verfall verwendet
werden können;
(b) ob es wahrscheinlich ist,
dass das Unternehmen zu versteuernde Ergebnisse erzielen
wird, bevor die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste
oder noch nicht genutzten Steuergutschriften verfallen;
(c) ob die noch nicht genutzten
steuerlichen Verluste aus identifizierbaren Ursachen
stammen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wieder
auftreten; und
(d) ob dem Unternehmen
Steuergestaltungsmöglichkeiten (siehe Paragraph 30) zur
Verfügung stehen, die zu versteuerndes Ergebnis in der
Periode erzeugen, in der die noch nicht genutzten
steuerlichen Verluste oder noch nicht genutzten
Steuergutschriften verwendet werden können.
Der latente Steueranspruch wird
in dem Umfang nicht bilanziert, in dem es unwahrscheinlich
erscheint, dass zu versteuernde Ergebnis zur Verfügung stehen
wird, gegen das die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste
oder noch nicht genutzten Steuergutschriften verwendet werden
können.
Erneute Beurteilung von nicht
angesetzten latenten Steueransprüchen
37. Ein Unternehmen hat zu jedem
Bilanzstichtag nicht bilanzierte latente Steueransprüche
erneut zu beurteilen. Das Unternehmen setzt einen bislang
nicht bilanzierten latenten Steueranspruch in dem Umfang an,
in dem es wahrscheinlich geworden ist, dass zukünftiges zu
versteuerndes Ergebnis die Realisierung des latenten
Steueranspruches gestatten wird. Beispielsweise kann eine
Verbesserung des Geschäftsumfeldes es wahrscheinlicher
erscheinen lassen, dass das Unternehmen in der Lage sein wird,
in der Zukunft ausreichend zu versteuerndes Ergebnis für den
latenten Steueranspruch zu erzeugen, um die in den Paragraphen
24 oder 34 beschriebenen Ansatzkriterien zu erfüllen. Ein
anderes Beispiel liegt vor, wenn ein Unternehmen latente
Steueransprüche zum Zeitpunkt eines
Unternehmenszusammenschlusses oder nachfolgend erneut
beurteilt (siehe Paragraphen 67 und 68).
Anteile an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie
Anteile an Joint Ventures
38. Temporäre Differenzen
entstehen, wenn der Buchwert von Anteilen an
Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten
Unternehmen oder Anteilen an Joint Ventures (d. h. der Anteil
des Mutterunternehmens oder des Anteilseigners am Reinvermögen
des Tochterunternehmens, der Zweigniederlassung, des
assoziierten Unternehmens oder des Unternehmens, an dem
Anteile gehalten werden, einschließlich des Buchwertes eines
Geschäfts- oder Firmenwertes) sich gegenüber dem Steuerwert
der Anteile (welcher häufig gleich den Anschaffungskosten ist)
unterschiedlich entwickelt. Solche Unterschiede können aus
einer Reihe unterschiedlicher Umstände entstehen,
beispielsweise:
(a) dem Vorhandensein nicht
ausgeschütteter Gewinne von Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen, assoziierten Unternehmen und Joint
Ventures;
(b) Änderungen der
Wechselkurse, wenn ein Mutterunternehmen und sein
Tochterunternehmen ihren jeweiligen Sitz in
unterschiedlichen Ländern haben; und
(c) einer Verminderung des
Buchwertes der Anteile an einem assoziierten Unternehmen auf
seinen erzielbaren Betrag.
Im Konzernabschluss kann sich die
temporäre Differenz von der temporären Differenz für die
Anteile im Einzelabschluss des Mutterunternehmens
unterscheiden, falls das Mutterunternehmen die Anteile in
seinem Einzelabschluss zu den Anschaffungskosten oder dem
Neubewertungsbetrag bilanziert.
39. Ein Unternehmen hat eine
latente Steuerschuld für alle zu versteuernden temporären
Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen und Anteilen
an Joint Ventures zu bilanzieren, ausgenommen in dem Umfang,
in dem beide der im Folgenden beschriebenen Bedingungen
erfüllt sind:
(a) das Mutterunternehmen,
der Anteilseigner oder das Partnerunternehmen ist in der
Lage, den zeitlichen Verlauf der Umkehrung der temporären
Differenz zu steuern; und
(b) es ist wahrscheinlich,
dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht
umkehren wird.
40. Wenn ein Mutterunternehmen
die Dividendenpolitik seines Tochterunternehmens beherrscht,
ist es in der Lage, den Zeitpunkt der Umkehrung der temporären
Differenzen in Verbindung mit diesen Anteilen zu steuern
(einschließlich der temporären Unterschiede, die nicht nur aus
thesaurierten Gewinnen, sondern auch aus Unterschiedsbeträgen
infolge von Währungsumrechnung resultieren). Außerdem wäre es
häufig nicht praktikabel, den Betrag der Ertragsteuern zu
bestimmen, der bei Umkehrung der temporären Differenz zahlbar
wäre. Daher hat das Mutterunternehmen eine latente
Steuerschuld nicht zu bilanzieren, wenn es bestimmt hat, dass
diese Gewinne in absehbarer Zeit nicht ausgeschüttet werden.
Die gleichen Überlegungen gelten für Anteile an
Zweigniederlassungen.
41.
Ein Unternehmen weist die nicht monetären Vermögenswerte
und Schulden in seiner funktionalen Währung aus (siehe IAS
21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse). Wird das
zu versteuernde Ergebnis oder der steuerliche Verlust (und
somit der Steuerwert seiner nicht monetären Vermögenswerte
und Schulden) des ausländischen Geschäftsbetriebes in der
Fremdwährung ausgedrückt, so haben Änderungen der
Wechselkurse temporäre Differenzen zur Folge, woraus sich
eine latente Steuerschuld oder (unter Beachtung des
Paragraphen 24) ein latenter Steueranspruch ergibt. Die sich
ergebende latente Steuer wird im Ergebnis erfolgswirksam
erfasst (siehe Paragraph 58).
42. Ein Anteilseigner an einem
assoziierten Unternehmen beherrscht dieses Unternehmen nicht
und ist im Regelfall nicht in einer Position, dessen
Dividendenpolitik zu bestimmen. Daher bilanziert ein
Anteilseigner eine latente Steuerschuld aus einer zu
versteuernden temporären Differenz in Verbindung mit seinem
Anteil am assoziierten Unternehmen, falls nicht in einem
Vertrag bestimmt ist, dass die Gewinne des assoziierten
Unternehmens in absehbarer Zeit nicht ausgeschüttet werden. In
einigen Fällen ist ein Anteilseigner möglicherweise nicht in
der Lage, den Betrag der Steuern zu ermitteln, die bei der
Realisierung der Anschaffungskosten seiner Anteile an einem
assoziierten Unternehmen fällig wären, er kann jedoch in
solchen Fällen ermitteln, dass diese einem Mindestbetrag
entsprechen oder ihn übersteigen. In solchen Fällen wird die
latente Steuerschuld mit diesem Betrag bewertet.
43. Die zwischen den Parteien
eines Joint Ventures getroffene Vereinbarung befasst sich im
Regelfall mit der Gewinnaufteilung und der Festsetzung, ob
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten die einstimmige
Zustimmung aller Partnerunternehmen oder einer festgelegten
Mehrheit der Partnerunternehmen erfordern. Wenn das
Partnerunternehmen die Gewinnaufteilung steuern kann und wenn
es wahrscheinlich ist, dass die Gewinne in absehbarer Zeit
nicht ausgeschüttet werden, wird eine latente Steuerschuld
nicht bilanziert.
44. Ein Unternehmen hat einen
latenten Steueranspruch für alle abzugsfähigen temporären
Differenzen aus Anteilen an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie
Anteilen an Joint Ventures ausschließlich in dem Umfang zu
bilanzieren, in dem es wahrscheinlich ist:
(a) dass sich die temporäre
Differenz in absehbarer Zeit umkehren wird; und
(b) dass zu versteuerndes
Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die temporäre
Differenz verwendet werden kann.
45. Bei der Entscheidung, ob ein
latenter Steueranspruch für abzugsfähige temporäre Differenzen
in Verbindung mit seinen Anteilen an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie seinen
Anteilen an Joint Ventures zu bilanzieren ist, hat ein
Unternehmen die in den Paragraphen 28 bis 31 beschriebenen
Anwendungsleitlinien zu beachten.
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