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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ansatz tatsächlicher und
latenter Steuern
57. Die Behandlung der
Auswirkungen tatsächlicher und latenter Steuern eines
Geschäftsvorfalles oder eines anderen Ereignisses stimmt mit
der Behandlung des Geschäftsvorfalles oder des Ereignisses
selbst überein. Dieses Prinzip wird in den Paragraphen 58 bis
68C festgelegt.
Gewinn- und Verlustrechnung
58. Tatsächliche und latente
Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in das
Periodenergebnis einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in
dem die Steuer herrührt aus:
(a) einem Geschäftsvorfall
oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer
anderen Periode unmittelbar im Eigenkapital angesetzt wird
(siehe Paragraphen 61 bis 65); oder
(b)
ein Unternehmenszusammenschluss (siehe Paragraphen 66 bis
68).
59. Die meisten latenten
Steuerschulden und latenten Steueransprüche entstehen dort, wo
Ertrag oder Aufwand in das handelsrechtliche Periodenergebnis
(vor Ertragsteuern) einer Periode einbezogen werden, jedoch im
zu versteuernden Ergebnis (steuerlichen Verlust) einer davon
unterschiedlichen Periode erfasst werden. Die sich daraus
ergebende latente Steuer wird in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst. Beispiele dafür sind:
(a) Zinsen, Nutzungsentgelte
oder Dividenden werden rückwirkend geleistet und in das
handelsrechtliche Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) auf
Grundlage einer zeitlichen Zuordnung gemäß IAS 18, Erträge,
einbezogen, die Berücksichtigung im zu versteuernden
Ergebnis (steuerlichen Verlust) erfolgt aber auf Grundlage
des Zahlungsmittelflusses; und
(b) Aufwendungen für
immaterielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 38,
Immaterielle Vermögenswerte, aktiviert und in der Gewinn-
und Verlustrechnung abgeschrieben, der Abzug für steuerliche
Zwecke erfolgt aber bei ihrem Entstehen.
60. Der Buchwert latenter
Steueransprüche und latenter Steuerschulden kann sich
verändern, auch wenn der Betrag der damit verbundenen
temporären Unterschiede keine Änderung erfährt. Dies kann
beispielsweise aus Folgendem resultieren:
(a) einer Änderung der
Steuersätze oder Steuervorschriften;
(b) einer erneuten Beurteilung
der Realisierbarkeit latenter Steueransprüche; oder
(c) einer Änderung der
erwarteten Art und Weise der Realisierung eines
Vermögenswertes.
Die sich ergebende latente Steuer
ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen,
ausgenommen in dem Umfang, in dem sie sich auf Posten bezieht,
welche früher direkt dem Eigenkapital belastet oder
gutgeschrieben wurden (siehe Paragraph 63).
Posten, die unmittelbar dem
Eigenkapital gutgeschrieben
oder belastet werden
61. Tatsächliche Ertragsteuern
und latente Steuern sind unmittelbar dem Eigenkapital zu
belasten oder gutzuschreiben, wenn sich die Steuer auf Posten
bezieht, die in der gleichen oder einer anderen Periode
unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet
werden.
62.
Die International Financial Reporting Standards verlangen
oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter
Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:
(a) eine Änderung im Buchwert
infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS
16, Sachanlagen);
(b)
eine Anpassung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen
infolge einer Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, die rückwirkend angewendet wird, oder
der Korrektur eines Fehlers (s. IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler).
(c)
Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des
Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe
IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse); und
(d) beim erstmaligen Ansatz der
Eigenkapitalkomponente eines kombinierten Finanzinstrumentes
entstehende Beträge (siehe Paragraph 23).
63. In außergewöhnlichen
Umständen kann es schwierig sein, den Betrag der tatsächlichen
und latenten Steuer zu ermitteln, der sich auf Posten bezieht,
die dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet werden. Dies
kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
(a) die Ertragsteuersätze
abgestuft sind und es unmöglich ist, den Steuersatz zu
ermitteln, zu dem ein bestimmter Bestandteil des zu
versteuernden Ergebnisses (steuerlichen Verlustes) besteuert
wurde;
(b) eine Änderung des
Steuersatzes oder anderer Steuervorschriften einen latenten
Steueranspruch oder eine latente Steuerschuld beeinflusst,
der bzw. die vollständig oder teilweise mit einem Posten in
Zusammenhang steht, der vorher dem Eigenkapital belastet
oder gutgeschrieben wurde; oder
(c) ein Unternehmen
entscheidet, dass ein latenter Steueranspruch zu bilanzieren
ist oder nicht mehr in voller Höhe zu bilanzieren ist, und
der latente Steueranspruch sich (insgesamt oder teilweise)
auf einen Posten bezieht, der vorher dem Eigenkapital
belastet oder gutgeschrieben wurde.
In solchen Fällen wird die
tatsächliche und latente Steuer in Bezug auf Posten, die dem
Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden, auf Basis
einer angemessenen anteiligen Verrechnung der tatsächlichen
und latenten Steuer des Unternehmens in der betreffenden
Steuergesetzgebung errechnet, oder es wird ein anderes
Verfahren gewählt, welches unter den vorliegenden Umständen
eine sachgerechtere Verteilung ermöglicht.
64. IAS 16, Sachanlagen, legt
nicht fest, ob ein Unternehmen in jeder Periode einen Betrag
aus der Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklagen zu
übertragen hat, der dem Unterschiedsbetrag zwischen der
planmäßigen Abschreibung eines neubewerteten Vermögenswertes
und der planmäßigen Abschreibung auf Basis der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten dieses Vermögenswertes entspricht.
Falls ein Unternehmen eine solche Übertragung durchführt, ist
der zu übertragende Betrag nach Abzug aller damit verbundenen
latenten Steuern zu ermitteln. Entsprechende Überlegungen
finden Anwendung auf Übertragungen bei der Veräußerung von
Sachanlagen.
65. Wird ein Vermögenswert für
steuerliche Zwecke neubewertet und bezieht sich diese
Neubewertung auf eine bilanzielle Neubewertung einer früheren
Periode oder auf eine, die erwartungsgemäß in einer
zukünftigen Periode durchgeführt werden soll, werden die
steuerlichen Auswirkungen sowohl der Neubewertung des
Vermögenswertes als auch der Anpassung des Steuerwertes dem
Eigenkapital in den Perioden gutgeschrieben oder belastet, in
denen sie sich ereignen. Ist die Neubewertung für steuerliche
Zwecke jedoch nicht mit einer bilanziellen Neubewertung einer
früheren oder einer für zukünftige Perioden erwarteten
bilanziellen Neubewertung verbunden, werden die steuerlichen
Auswirkungen der Anpassung des Steuerwertes in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst.
65A. Wenn ein Unternehmen
Dividenden an seine Anteilseigner zahlt, dann kann es sein,
dass es erforderlich ist, einen Teil der Dividenden im Namen
der Anteilseigner an die Steuerbehörden zu zahlen. In vielen
Ländern wird diese Steuer als Quellensteuer bezeichnet. Ein
solcher Betrag, der an die Steuerbehörden zu zahlen ist oder
gezahlt wurde, ist direkt mit dem Eigenkapital, als Teil der
Dividende, zu verrechnen.
Latente Steuern als Folge eines
Unternehmenszusammenschlusses
66.
Wie in den Paragraphen 19 und 26(c) erläutert, können
temporäre Unterschiede bei einem
Unternehmenszusammenschluss entstehen.
Gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert ein Unternehmen
alle sich ergebenden latenten
Steueransprüche (in dem Umfang, wie sie die Ansatzkriterien
des Paragraphen 24 erfüllen) oder
latente Steuerschulden als identifizierbare Vermögenswerte
und Schulden zum Erwerbszeitpunkt. Folglich beeinflussen
diese latenten Steueransprüche und Steuerschulden den
Geschäfts- oder Firmenwertes oder jeglichen Unterschiedsbetrag
zwischen dem Anteil des Erwerbers an dem beizulegenden
Zeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens
und den Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses. Gemäß Paragraph 15(a) setzt
ein Unternehmen jedoch keine latenten
Steuerschulden an, die aus dem erstmaligen Ansatz eines
Geschäfts- oder Firmenwertes entstanden sind.
67.
Infolge eines Unternehmenszusammenschlusses kann ein
Erwerber es für wahrscheinlich halten, dass er einen eigenen
latenten Steueranspruch, der vor dem
Unternehmenszusammenschluss nicht angesetzt wurde,
realisieren kann.
Beispielsweise kann ein Erwerber in der Lage sein, den
Vorteil seiner noch nicht genutzten steuerlichen Verluste
gegen das zukünftige zu versteuernde Einkommen des
erworbenen Unternehmens zu verwenden. In
solchen Fällen setzt der Erwerber einen latenten
Steueranspruch an, schließt ihn jedoch nicht als Teil der
Bilanzierung des
Unternehmenszusammenschlusses ein und berücksichtigt ihn
deshalb nicht bei der Bestimmung des Geschäfts-
oder Firmenwertes oder des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Anteil des Erwerbers an dem beizulegenden Zeitwert
der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens und
den Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses.
68.
Wenn der potenzielle Nutzen eines ertragssteuerlichen
Verlustvortrags oder anderer latenter Steueransprüche des erworbenen
Unternehmens, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung
eines Unternehmenszusammenschlusses nicht
die Kriterien für einen gesonderten Ansatz gemäß IFRS 3
erfüllte, nachträglich jedoch realisiert wurde,
hat der Erwerber den sich daraus ergebenden Steuerertrag
erfolgswirksam zu erfassen. Zusätzlich hat der Erwerber:
(a)
den Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwertes auf den
Betrag zu verringern, der angesetzt worden wäre, wenn
der latente Steueranspruch ab dem Erwerbszeitpunkt als ein
identifizierbarer Vermögenswert bilanziert worden
wäre; und
(b)
die Verringerung des Nettobuchwertes des Geschäfts- oder
Firmenwertes als Aufwand zu erfassen.
Diese
Vorgehensweise führt jedoch weder dazu, einen
Unterschiedsbetrag zwischen dem Anteil des Erwerbers an
dem beizulegenden Zeitwert der identifizierbaren
Vermögenswerten, Schulden und Eventualschulden des erworbenen
Unternehmens und den Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses zu bilden, noch den zuvor angesetzten
Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
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Beispiel
Ein
Unternehmen erwarb ein Tochterunternehmen, welches über
abzugsfähige temporäre Differenzen von 300 verfügte.
Der Steuersatz zum Zeitpunkt des Erwerbs betrug 30
Prozent. Der sich ergebende latente Steueranspruch von
90 wurde bei der Ermittlung des Geschäfts- oder
Firmenwertes von 500 als Folge des
Unternehmenszusammenschlusses nicht als
identifizierbarer Vermögenswert angesetzt. Zwei Jahre
nach dem Zusammenschluss beurteilte das Unternehmen,
dass das zukünftige zu versteuernde Einkommen
ausreichen würde, um den Nutzen aller abzugsfähigen temporären
Differenzen zu realisieren.
Das
Unternehmen bilanziert einen latenten Steueranspruch von
90 und erfasst im Periodenergebnis einen latenten
Steuerertrag von 90. Ebenfalls verringert das
Unternehmen den Buchwert des Geschäfts- oder
Firmenwertes um 90 und erfasst im Periodenergebnis einen
Aufwand für diesen Betrag. Folglich werden die
Anschaffungskosten des Geschäfts- oder Firmenwertes auf
410 verringert, den Betrag, der angesetzt worden wäre,
wenn der latente Steueranspruch von 90 zum
Erwerbszeitpunkt als ein identifizierbarer
Vermögenswert bilanziert worden wäre.
Bei
einer Erhöhung des Steuersatzes auf 40 Prozent hätte
das Unternehmen einen latenten Steueranspruch von 120
(40 % von 300) angesetzt und im Periodenergebnis einen
latenten Steuerertrag von 120 erfasst. Bei einer Senkung
des Steuersatzes auf 20 Prozent hätte das Unternehmen
einen latenten Steueranspruch von 60 (20 % von 300) und
einen latenten Steuerertrag von 60 erfasst. In beiden
Fällen würde das Unternehmen ebenfalls den Buchwert
des Geschäfts- oder Firmenwertes um 90 verringern und
einen Aufwand für diesen
Betrag im Periodenergebnis erfassen. |
Tatsächliche und latente Steuern aus aktienbasierten
Vergütungstransaktionen
68A. In
einigen Steuerrechtskreisen kann ein Unternehmen im
Zusammenhang mit Vergütungen, die in Aktien,
Aktienoptionen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens abgegolten werden, einen Steuerabzug (d. h.
einen Betrag, der bei der Ermittlung des zu
versteuernden Ergebnisses abzugsfähig ist) in Anspruch
nehmen. Die Höhe dieses Steuerabzugs kann sich vom
kumulativen Vergütungsaufwand unterscheiden und in einer
späteren Berichtsperiode anfallen. Beispielsweise kann
ein Unternehmen in einigen Rechtskreisen den Verbrauch
der als Gegenleistung für gewährte Aktienoptionen
erhaltenen Arbeitsleistungen gemäß IFRS 2 Aktienbasierte
Vergütung aufwandswirksam erfassen, jedoch erst bei
Ausübung der Aktienoptionen einen Steuerabzug geltend
machen, dessen Höhe nach dem Aktienkurs des Unternehmens
am Tag der Ausübung bemessen wird.
68B. Wie bei
den in den Paragraphen 9 und 26(b) erörterten
Forschungskosten ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Steuerwert der bisher erhaltenen Arbeitsleistungen (der
von den Steuerbehörden als ein in zukünftigen Perioden
abzugsfähiger Betrag anerkannt wird) und dem Buchwert
von Null eine abzugsfähige temporäre Differenz, die
einen latenten Steueranspruch zur Folge hat. Ist der
Betrag, dessen Abzug in zukünftigen Perioden von den
Steuerbehörden erlaubt ist, am Ende der Berichtsperiode
nicht bekannt, ist er anhand der zu diesem Zeitpunkt
verfügbaren Informationen zu schätzen. Wenn
beispielsweise die Höhe des Betrags, der von den
Steuerbehörden als in zukünftigen Perioden abzugsfähig
anerkannt wird, vom Aktienkurs des Unternehmens zu einem
zukünftigen Zeitpunkt abhängig ist, muss zur Ermittlung
der abzugsfähigen temporären Differenz der Aktienkurs
des Unternehmens am Ende der Berichtsperiode
herangezogen werden.
68C.
Wie in Paragraph 68A aufgeführt, kann sich der steuerlich
absetzbare Betrag (oder der gemäß Paragraph 68B berechnete
voraussichtliche künftige Steuerabzug) von dem
dazugehörigen kumulativen Bezugsaufwand unterscheiden. Paragraph
58 des Standards verlangt, dass tatsächliche und latente
Steuern als Ertrag oder Aufwand zu erfassen
und in das Periodenergebnis einzubeziehen sind, ausgenommen
in dem Umfang, in dem die Steuer (a) aus
einer Transaktion oder einem Ereignis herrührt, die bzw.
das in der gleichen oder einer unterschiedlichen Periode
unmittelbar im Eigenkapital erfasst wird, oder (b) aus einem
Unternehmenszusammenschluss. Wenn der steuerlich
absetzbare Betrag (oder der geschätzte künftige
Steuerabzug) den Betrag des dazugehörigen Bezugsaufwands übersteigt,
weist dies drauf hin, dass sich der Steuerabzug nicht nur
auf den Bezugsaufwand sondern auch
auf einen Eigenkapitalposten bezieht. In dieser Situation
ist der Überschuss der verbundenen tatsächlichen und
latenten Steuern direkt im Eigenkapital zu erfassen.
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