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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Darstellung
Steueransprüche und
Steuerschulden
69. [gestrichen]
70. [gestrichen]
Saldierung
71. Ein Unternehmen hat
tatsächliche Steuererstattungsansprüche und tatsächliche
Steuerschulden dann zu saldieren, aber nur dann, wenn ein
Unternehmen:
(a) ein einklagbares Recht
hat, die bilanzierten Beträge gegeneinander aufzurechnen;
und
(b) beabsichtigt, entweder
den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder
gleichzeitig mit der Realisierung des betreffenden
Vermögenswertes die dazugehörige Schuld abzulösen.
72. Obwohl tatsächliche
Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden voneinander
getrennt angesetzt und bewertet werden, erfolgt eine
Saldierung in der Bilanz dann, wenn die Kriterien analog
erfüllt sind, die für Finanzinstrumente in IAS 32,
Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung, angegeben sind.
Ein Unternehmen wird im Regelfall ein einklagbares Recht zur
Aufrechnung eines tatsächlichen Steuererstattungsanspruches
gegen eine tatsächliche Steuerschuld haben, wenn diese in
Verbindung mit Ertragsteuern stehen, die von der gleichen
Steuerbehörde erhoben werden, und die Steuerbehörde dem
Unternehmen gestattet, eine einzige Nettozahlung zu leisten
oder zu empfangen.
73. In einem Konzernabschluss
wird ein tatsächlicher Steuererstattungsanspruch eines
einbezogenen Unternehmens nur dann gegen eine tatsächliche
Steuerschuld eines anderen einbezogenen Unternehmens saldiert,
wenn die betreffenden Unternehmen ein einklagbares Recht
haben, nur eine einzige Nettozahlung zu leisten oder zu
empfangen, und die Unternehmen beabsichtigen, auch lediglich
eine Nettozahlung zu leisten oder zu empfangen bzw.
gleichzeitig den Anspruch zu realisieren und die Schuld
abzulösen.
74. Ein Unternehmen hat
latente Steueransprüche und latente Steuerschulden dann zu
saldieren, aber nur dann, wenn:
(a) das Unternehmen ein
einklagbares Recht zur Aufrechnung tatsächlicher
Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden
hat; und
(b) die latenten
Steueransprüche und die latenten Steuerschulden sich auf
Ertragsteuern beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde
erhoben werden für:
(i) entweder dasselbe
Steuersubjekt; oder
(ii) unterschiedliche
Steuersubjekte, die beabsichtigen, in jeder zukünftigen
Periode, in der die Ablösung oder Realisierung erheblicher
Beträge an latenten Steuerschulden bzw. Steueransprüchen
zu erwarten ist, entweder den Ausgleich der tatsächlichen
Steuerschulden und Erstattungsansprüche auf Nettobasis
herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Realisierung der
Ansprüche die Verpflichtungen abzulösen.
75. Um das Erfordernis einer
detaillierten Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der
Umkehrung jedes einzelnen temporären Unterschiedes zu
vermeiden, verlangt dieser Standard von einem Unternehmen die
Saldierung eines latenten Steueranspruches gegen eine latente
Steuerschuld des gleichen Steuersubjektes dann, aber nur dann,
wenn diese sich auf Ertragsteuern beziehen, die von der
gleichen Steuerbehörde erhoben werden, und das Unternehmen
einen einklagbaren Anspruch auf Aufrechnung der tatsächlichen
Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden
hat.
76. In seltenen Fällen kann ein
Unternehmen einen einklagbaren Anspruch auf Aufrechnung haben
und beabsichtigen, nur für einige Perioden einen Ausgleich auf
Nettobasis durchzuführen, aber nicht für andere. In solchen
seltenen Fällen kann eine detaillierte Aufstellung
erforderlich sein, damit verlässlich festgestellt werden kann,
ob die latente Steuerschuld eines Steuersubjektes zu erhöhten
Steuerzahlungen in der gleichen Periode führen wird, in der
ein latenter Steueranspruch eines anderen Steuersubjektes zu
verminderten Zahlungen dieses zweiten Steuersubjektes führen
wird.
Steueraufwand
Der gewöhnlichen Tätigkeit
zuzurechnender Steueraufwand (Steuerertrag)
77. Der der gewöhnlichen
Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in
der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen.
Währungsdifferenzen aus
latenten Auslandssteuerschulden oder -ansprüchen
78. IAS 21, Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse, verlangt die Erfassung bestimmter
Währungsdifferenzen als Aufwand oder Ertrag, legt aber nicht
fest, wo solche Unterschiedsbeträge in der Gewinn- und
Verlustrechnung auszuweisen sind. Sind entsprechend
Währungsdifferenzen aus latenten Auslandssteuerschulden oder
latenten Auslandssteueransprüchen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst, können demzufolge solche
Unterschiedsbeträge auch als latenter Steueraufwand
(Steuerertrag) ausgewiesen werden, falls anzunehmen ist, dass
dieser Ausweis für die Informationsinteressen der
Abschlussadressaten am geeignetsten ist.
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