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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 14 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Segmentbilanzierungs- und -Bewertungsmethoden

44. Segmentinformationen sind in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für die Aufstellung und Darstellung der Abschlüsse eines Konzerns oder Unternehmens angewendet werden, aufzustellen.

45. Es wird davon ausgegangen, dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, für deren Anwendung sich das Management eines Unternehmens bei der Aufstellung ihrer Konzern- oder unternehmensweiten Abschlüsse entschieden hat, diejenigen sind, die das Management als am besten für externe Darstellungszwecke geeignet erachtet. Seitdem es der Zweck von Segmentinformationen ist, den Abschlussadressaten zu helfen, das Unternehmen als Ganzes besser zu verstehen und sachgerechter beurteilen zu können, verlangt dieser Standard bei der Aufstellung von Segmentinformationen die Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die das Management gewählt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der Konsolidierung und des Einzelabschlusses auf die berichtspflichtigen Segmente so anzuwenden sind, als ob die Segmente gesonderte, für sich alleine zu betrachtende Bericht erstattende Einheiten wären. Eine detaillierte Berechnung, die unter Anwendung einer bestimmten Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode auf unternehmensweiter Ebene erstellt wurde, kann auf Segmente verteilt werden, wenn es dafür eine vernünftige Grundlage gibt. Pensionsberechnungen, beispielsweise, werden oft für das Unternehmen als Ganzes erstellt, aber die unternehmensweiten Zahlen können auf Grundlage von Gehaltsund Demographiedaten für die Segmente auf die Segmente verteilt werden.

46. Dieser Standard verbietet die Angabe von zusätzlichen Segmentinformationen, die auf einer anderen Grundlage als der für den Konzern- oder Einzelabschluss verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt wurden, nicht unter der Voraussetzung, dass (a) die Informationen intern dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und dem Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans für die Zwecke der Entscheidungsfindung über die Verteilung der Ressourcen auf das Segment und der Einschätzung seiner Ertragskraft berichtet werden und (b) die Grundlage der Bewertung dieser zusätzlichen Informationen klar beschrieben wird.

47. Vermögenswerte, die gemeinsam von zwei oder mehr Segmenten verwendet werden, sind nur, und nur dann, auf die Segmente zu verteilen, wenn die darauf bezogenen Erträge und Aufwendungen auch auf diese Segmente verteilt worden sind.

48. Die Weise, in der die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen auf die Segmente verteilt werden, hängt von solchen Faktoren, wie der Art dieser Posten, der von dem Segment betriebenen Tätigkeiten und der relativen Selbständigkeit dieses Segments, ab. Es ist nicht möglich oder angemessen, eine einzige Grundlage für die Verteilung, die von allen Unternehmen anzuwenden ist, zu benennen. Es ist auch nicht angemessen, die Verteilung der Posten der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens zu erzwingen, die sich auf zwei oder mehr Segmente zusammen beziehen, wenn die einzige Grundlage für eine solche Verteilung willkürlich oder schwer zu verstehen ist. Zur gleichen Zeit sind die Definitionen der Segmenterträge, der Segmentaufwendungen, des Segmentvermögens und der Segmentschulden miteinander verknüpft, und die resultierenden Verteilungen haben übereinzustimmen. Deswegen werden gemeinsam verwendete Vermögenswerte nur, und nur dann, auf die Segmente verteilt, wenn die korrespondierenden Erträge und Aufwendungen auch auf diese Segmente verteilt wurden. Beispielsweise ist ein Vermögenswert nur, und nur dann, im Segmentvermögen enthalten, wenn die entsprechende planmäßige Abschreibung bei der Bestimmung des Segmentergebnisses abgesetzt worden ist.

Angaben

49. Die Paragraphen 50-67 geben die erforderlichen Angaben für die berichtspflichtigen Segmente für das primäre Segmentberichtsformat eines Unternehmens an. Die Paragraphen 68-72 bestimmen die erforderlichen Angaben für das sekundäre Berichtsformat eines Unternehmens. Den Unternehmen wird empfohlen, alle primären Segmentangaben, wie sie in den Paragraphen 50-67 bestimmt werden, für jedes sekundär berichtspflichtige Segment darzustellen, obwohl die Paragraphen 68-72 bedeutend weniger Angaben für die sekundäre Grundlage verlangen. Die Paragraphen 74-83 richten sich an verschiedene andere Inhalte der Segmentangaben. Der Anhang B dieses Standards veranschaulicht die Anwendung dieser Angabenregelungen.

Primäres Berichtsformat

50. Die Angabenerfordernisse in den Paragraphen 51-67 sind auf jedes berichtspflichtige Segment auf der Grundlage des primären Berichtsformats eines Unternehmens anzuwenden.

51. Ein Unternehmen hat die Segmenterlöse für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben. Segmenterlöse aus Verkäufen an externe Kunden und Segmenterlöse aus Transaktionen mit anderen Segmenten sind getrennt darzustellen.

52. Ein Unternehmen hat für jedes berichtspflichtige Segment das Segmentergebnis anzugeben, wobei das Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen getrennt vom Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen auszuweisen ist.

52A. Ein Unternehmen hat die im Abschluss dargestellten Segmentergebnisse vorangegangener Berichtsperioden so anzupassen, dass die nach Paragraph 52 erforderlichen Angaben für aufgegebene Geschäftsbereiche sich auf alle Geschäftsbereiche beziehen, die zum Bilanzstichtag der zuletzt dargestellten Berichtsperiode als aufgegeben klassifiziert waren.

53. Wenn ein Unternehmen den Segmentgewinn oder -verlust oder einige andere Maße der Segmentrentabilität, außer dem Segmentergebnis, ohne willkürliche Verteilungen berechnen kann, wird die Darstellung dieses Betrages oder dieser Beträge zusätzlich zu dem Segmentergebnis bei angemessener Beschreibung empfohlen. Wenn diese Maße auf einer anderen Grundlage als die für Konzern- oder Einzelabschlüsse verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt wurden, hat das Unternehmen eine klare Beschreibung der Grundlagen dieser Bewertung in seine Abschlüsse einzubeziehen.

54. Ein Beispiel für ein Maß der Segmentertragskraft über dem Segmentergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Bruttogewinnspanne der Umsatzerlöse. Beispiele für Maße der Segmentertragskraft unter dem Segmentergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung sind das Ergebnis aus den gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten (entweder vor oder nach Ertragsteuern) und der Periodengewinn oder -verlust.

55. Ein Unternehmen hat den Gesamtbuchwert des Segmentvermögens für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben.

56. Ein Unternehmen hat die Segmentschulden für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben.

57. Ein Unternehmen hat die gesamten Anschaffungskosten, die während der Berichtsperiode durch den Erwerb von Segmentvermögen verursacht wurden, von dem erwartet wird, dass es über mehr als eine Berichtsperiode genutzt wird (Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte), für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben. Während dies manchmal auf Investitionsausgaben bezogen wird, hat die Bewertung, die von diesem Grundsatz verlangt wird, auf Grundlage der Periodenabgrenzung, nicht auf der des Zahlungsmittelflusses zu erfolgen.

58. Ein Unternehmen hat die gesamten Aufwendungen, die für die planmäßige Abschreibung des Segmentvermögens für die Berichtsperiode in dem Segmentergebnis enthalten sind, für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben.

59. Obwohl ein Unternehmen nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm empfohlen, die Art und den Betrag jeglicher Segmenterträge und Segmentaufwendungen anzugeben, die von solcher Größe, Art oder Häufigkeit sind, dass deren Angabe wesentlich für die Erklärung der Ertragskraft eines jeden berichtspflichtigen Segments für die Berichtsperiode ist.

60. IAS 1 verlangt, dass wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, Art und Betrag dieser Posten gesondert anzugeben sind. IAS 1 nennt eine Anzahl von Beispielen, einschließlich Abwertungen für Vorräte und Sachanlagen, Rückstellungen für Restrukturierungen, Verkäufe von Sachanlagen und langfristiger Finanzinvestitionen, Aufgabe von Geschäftsbereichen, Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und Auflösungen von Rückstellungen. Paragraph 59 ist nicht dazu gedacht, die Klassifizierung irgendwelcher dieser Posten oder die Bewertung dieser Posten zu ändern. Die von diesem Paragraphen empfohlenen Angaben ändern jedoch für Angabenzwecke die Ebene, auf der die Wesentlichkeit solcher Posten bewertet wird, von der Unternehmensebene auf die Segmentebene.

61. Ein Unternehmen hat für jedes berichtspflichtige Segment den gesamten Betrag wesentlicher, nicht zahlungswirksamer Aufwendungen anzugeben, mit Ausnahme der planmäßigen Abschreibungen, die in die Segmentaufwendungen einbezogen und deswegen bei der Bewertung des Segmentergebnisses abgezogen wurden, für die gemäß Paragraph 58 gesonderte Angaben verlangt werden.

62. IAS 7 verlangt, dass ein Unternehmen eine Kapitalflussrechnung darstellt, die die Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit sowie der Investitions- und Finanzierungstätigkeit gesondert ausweist. IAS 7 hebt hervor, dass die Angabe von Informationen zu Cashflows für jedes berichtspflichtige Industriesegment und geografische Segment wichtig für das Verständnis der gesamten Vermögens- und Finanzlage, der Liquidität und der Cashflows eines Unternehmens ist. IAS 7 empfiehlt die Angabe solcher Informationen. Auch dieser Standard empfiehlt die Angabe der Segment-Cashflows, die in IAS 7 empfohlen werden. Zusätzlich empfiehlt er die Angabe wesentlicher nicht zahlungswirksamer Erträge, die in die Segmenterträge einbezogen und deshalb bei der Bewertung des Segmentergebnisses addiert wurden.

63. Ein Unternehmen, das Angaben über den Segment-Cashflow zur Verfügung stellt, die in IAS 7 empfohlen werden, braucht nicht zusätzlich den planmäßigen Abschreibungsaufwand gemäß Paragraph 58 oder die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 61 anzugeben.

64. Ein Unternehmen hat für jedes berichtspflichtige Segment die Summe des Anteils eines Unternehmens am Periodengewinn oder -verlust von assoziierten Unternehmen, Joint Ventures oder anderen Anteilen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, anzugeben, wenn im Wesentlichen alle Tätigkeiten der assoziierten Gesellschaften innerhalb dieses einen Segments liegen.

65. Während gemäß des vorhergehenden Paragraphen ein einzelner zusammengefasster Betrag angegeben wird, ist jedes assoziierte Unternehmen, Joint Venture oder jeder andere nach der Equity-Methode bilanzierte Anteil individuell einzuschätzen, um zu bestimmen, ob deren Tätigkeiten im Wesentlichen alle innerhalb eines Segments liegen.

66. Wenn die Summe der Anteile eines Unternehmens am Periodengewinn oder -verlust von assoziierten Unternehmen, Joint Ventures, oder anderen Anteilen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, nach berichtspflichtigen Segmenten angegeben wird, ist die Summe der Anteile an diesen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures auch nach berichtspflichtigen Segmenten anzugeben.

67. Ein Unternehmen hat eine Überleitungsrechnung zwischen den für die berichtspflichtigen Segmente angegebenen Informationen und den zusammengefassten Informationen im Konzern- oder Einzelabschluss darzustellen. Bei der Darstellung der Überleitungsrechnung sind die Segmenterträge auf die Unternehmenserträge von externen Kunden überzuleiten (einschließlich der Angabe des Betrags der Unternehmenserlöse von externen Kunden, die nicht in irgendwelche Segmenterträge einbezogen wurden). Das Segmentergebnis ist auf ein vergleichbares Maß sowohl des betrieblichen Gewinnes oder Verlustes eines Unternehmens aus fortzuführenden Geschäftsbereichen als auch des Gewinnes oder Verlustes eines Unternehmens aus aufgegebenen Geschäftsbereichen überzuleiten. Das Segmentergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen ist auf den Gewinn oder Verlust des Unternehmens aus aufgegebenen Geschäftsbereichen überzuleiten. Das Segmentvermögen ist auf die Vermögenswerte des Unternehmens überzuleiten. Segmentschulden sind auf die Schulden des Unternehmens überzuleiten. 

Sekundäre Segmentinformationen

68. Die Paragraphen 50-67 bestimmen die Angabepflichten, die auf der Grundlage des primären Berichtsformats eines Unternehmens auf jedes berichtspflichtige Segment anzuwenden sind. Die Paragraphen 69-72 bestimmen die Angabepflichten, die auf der Grundlage des sekundären Berichtsformats eines Unternehmens auf jedes berichtspflichtige Segment anzuwenden sind, wie folgt:

(a) Wenn das primäre Format eines Unternehmens Geschäftssegmente sind, sind die erforderlichen Angaben für das sekundäre Format in Paragraph 69 festgelegt;

(b) wenn das primäre Format eines Unternehmens geografische Segmente auf der Grundlage des Standortes der Vermögenswerte (wo die Produkte des Unternehmens hergestellt oder wo seine Aktivitäten zur Erbringung der Dienstleistungen angesiedelt sind) sind, sind die erforderlichen Angaben für das sekundäre Format in den Paragraphen 70 und 71 festgelegt;

(c) wenn das primäre Format eines Unternehmens geografische Segmente auf der Grundlage des Standortes seiner Kunden (wo seine Produkte verkauft oder seine Dienstleistungen in Anspruch genommen werden) sind, sind die erforderlichen Angaben für das sekundäre Format in den Paragraphen 70 und 72 festgelegt.

69. Wenn das primäre Format zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens Geschäftssegmente sind, sind auch folgende Informationen darzustellen:

(a) die Segmenterlöse von externen Kunden nach geografischen Regionen auf der Grundlage des geografischen Standortes seiner Kunden, für jedes geografische Segment, dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden 10 % oder mehr der gesamten Unternehmenserlöse aus Verkäufen zu allen externen Kunden ausmachen;

(b) der Gesamtbuchwert des Segmentvermögens nach dem geografischen Standort der Vermögenswerte für jedes geografische Segment, dessen Segmentvermögen 10 % oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller geografischen Segmente ausmacht; und

(c) die gesamten Anschaffungskosten, die während der Berichtsperiode durch den Erwerb von Segmentvermögen, von dem erwartet wird, dass es über mehr als eine Berichtsperiode genutzt wird (Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte), verursacht wurden, nach dem geografischen Standort der Vermögenswerte für jedes geografische Segment, dessen Segmentvermögen 10 % oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller geografischen Segmente ausmacht.

70. Wenn das primäre Format zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens geografische Segmente sind (entweder basierend auf dem Standort der Vermögenswerte oder dem Standort der Kunden), hat es auch die folgenden Segmentinformationen für jedes Geschäftssegment, dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden 10 % oder mehr der gesamten Unternehmenserlöse aus Verkäufen an alle externe Kunden oder dessen Segmentvermögen 10 % oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller Geschäftssegmente ausmachen, darzustellen:

(a) Segmenterlöse von externen Kunden;

(b) der Gesamtbuchwert des Segmentvermögens; und

(c) die gesamten Anschaffungskosten, die während einer Berichtsperiode durch den Erwerb von Segmentvermögen verursacht wurden, von dem erwartet wird, dass es über mehr als eine Berichtsperiode genutzt wird (Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte).

71. Wenn das primäre Format zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens geografische Segmente auf der Grundlage des Standortes der Vermögenswerte sind, und wenn der Standort seiner Kunden sich von dem Standort seiner Vermögenswerte unterscheidet, hat das Unternehmen auch die Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden für jedes auf den Kunden basierende geografische Segment darzustellen, dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden 10 % oder mehr der gesamten Unternehmenserlöse aus den Verkäufen an alle externen Kunden betragen.

72. Wenn das primäre Format zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens geografische Segmente auf der Grundlage des Standortes der Kunden sind, und wenn die Vermögenswerte des Unternehmens in anderen geografischen Regionen als die seiner Kunden angesiedelt sind, hat das Unternehmen auch die folgenden Segmentinformationen für jedes auf Vermögenswerten basierende geografische Segment, dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden oder dessen Segmentvermögen 10% oder mehr der dazugehörenden konsolidierten oder zusammengefassten Unternehmensbeträge ausmachen, darzustellen:

(a) den Gesamtbuchwert des Segmentvermögens nach geografischem Standort der Vermögenswerte; und

(b) die gesamten Anschaffungskosten, die während der Berichtsperiode durch den Erwerb von Segmentvermögen verursacht wurden, von dem erwartet wird, dass es über mehr als eine Berichtsperiode genutzt wird (Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte), nach dem Standort der Vermögenswerte.

Beispielhafte Segmentangaben

73. Der Anhang B dieses Standards stellt eine Veranschaulichung der Angaben für primäre und sekundäre Berichtsformate dar, die von diesem Standard erfordert werden.

Andere Inhalte der Angaben

74. Wenn ein Geschäftssegment oder geografisches Segment, über das dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan unddem Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans berichtet wird, kein berichtspflichtiges Segment ist, da es einen Großteil seiner Erlöse aus den Verkäufen an andere Segmenten erwirbt, dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden aber nichtsdestotrotz 10 % oder mehr der gesamten Unternehmenserlöse aus Verkäufen an alle externen Kunden ausmachen, hat das Unternehmen diese Tatsache und die Beträge der Erlöse aus (a) den Verkäufen an externe Kunden und (b) aus internen Verkäufen an andere Segmente anzugeben.

75. Bei der Bewertung und Darstellung der Segmenterlöse aus Transaktionen mit anderen Segmenten sind Transfers zwischen den Segmenten auf der Grundlage zu bewerten, die das Unternehmen tatsächlich zur Ermittlung von Verrechnungspreisen für solche Transfers anwendet. Die Grundlage der Ermittlung von Verrechnungspreisen für Transfers zwischen den Segmenten und jegliche Änderung davon ist in den Abschlüssen anzugeben.

76. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für die Segmentberichterstattung angewendet werden und eine wesentliche Auswirkung auf die Segmentinformationen haben, sind anzugeben, und die Segmentinformationen der vorangegangenen Berichtsperiode, die zu Vergleichszwecken dargestellt werden, sind anzupassen, außer wenn dies praktisch undurchführbar ist. Diese Angaben umfassen eine Beschreibung der Art der Änderung, die Gründe für die Änderung, die Tatsache, dass Vergleichsinformationen angepasst worden sind oder dass es nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dies zu tun, und die finanzielle Auswirkung der Änderung, wenn sie vernünftig bestimmt werden kann. Wenn ein Unternehmen die Bestimmung seiner Segmente ändert und die Segmentinformationen der vorangegangenen Berichtsperiode nicht an die neue Grundlage anpasst, da es nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dies zu tun, hat das Unternehmen aus Vergleichbarkeitsgründen die Segmentdaten sowohl auf der alten, als auch auf der neuen Grundlage der Segmentierung in dem Jahr, in dem es die Bestimmung seiner Segmente ändert, darzustellen.

77. Änderungen der von einem Unternehmen angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden in IAS 8 behandelt. IAS 8 verlangt, dass Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn ein Standard oder eine Interpretation dies verlangt, oder wenn die Änderung zu zuverlässigen und relevanteren Informationen über Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse oder Bedingungen im Abschluss des Unternehmens führt.

78. Änderungen der unternehmensweit angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die die Segmentinformationen beeinflussen, werden gemäß IAS 8 behandelt. Solange ein neuer Standard oder eine neue Interpretation nichts anderes vorsieht, verlangt IAS 8, dass:

(a) eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden rückwirkend anzuwenden ist und Informationen aus früheren Perioden anzupassen sind, sofern die Ermittlung der kumulierten Auswirkungen oder die periodenspezifische Effekte der Änderung undurchführbar ist; 

(b) ist die rückwirkende Anwendung für alle Periodenausweise nicht durchführbar, so ist die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode rückwirkend ab dem frühest möglichen Datum anzuwenden; und 

(c) wenn die Ermittlung der kumulierten Auswirkung einer Anwendung der neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode am Anfang der Berichtsperiode undurchführbar ist, so ist die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode prospektiv ab dem frühest möglichen Datum anzuwenden.

79. Einige Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beziehen sich speziell auf die Segmentberichterstattung. Beispiele sind u. a. Änderungen bei der Bestimmung der Segmente und Änderungen der Grundlage zur Verteilung der Erträge und Aufwendungen auf die Segmente. Solche Änderungen können einen wesentlichen Einfluss auf die dargestellten Segmentinformationen haben, aber sie werden nicht die für das Unternehmen dargestellte Summe der Finanzinformationen ändern. Um den Adressaten ein Verständnis der Änderungen und die Einschätzung von Entwicklungen zu ermöglichen, sind die Segmentinformationen der vorangegangenen Berichtsperiode, die in die Abschlüsse zu Vergleichszwecken einbezogen werden, wenn dies zweckmäßig ist, anzupassen, um die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zum Ausdruck zu bringen.

80. Paragraph 75 verlangt, dass für Segmentberichterstattungszwecke die Transfers zwischen den Segmenten auf der Grundlage bewertet werden, die das Unternehmen tatsächlich für die Ermittlung von Verrechnungspreisen für solche Transfers anwendet. Wenn ein Unternehmen die tatsächlich angewandte Methode der Verrechnungspreisermittlung für Transfers zwischen den Segmenten ändert, ist dies keine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode, für die die Segmentdaten der vorangegangenen Berichtsperiode gemäß Paragraph 76 anzupassen sind. Paragraph 75 verlangt jedoch die Angabe der Änderung.

81. Ein Unternehmen hat auf die Arten der Produkte und Dienstleistungen, die in jedem berichtspflichtigen Geschäftssegment einbezogen sind, und auf die Zusammensetzung jedes primären oder sekundären berichtspflichtigen geografischen Segments, hinzuweisen, wenn dies nicht sonst in den Abschlüssen oder anderswo im Geschäftsbericht angegeben ist.

82. Um die Auswirkungen solcher Umstände, wie Veränderungen der Nachfrage, Änderungen der Preise von Vorleistungen oder anderen Faktoren der Produktion und die Entwicklung von alternativen Produkten und Herstellungsprozessen auf ein Geschäftssegment, einzuschätzen, ist es notwendig, die Tätigkeiten zu kennen, die dieses Segment umgeben. Um die Auswirkungen von Änderungen der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen auf die Risiken und die Eigenkapitalverzinsung eines geografischen Segments einzuschätzen, ist es ebenso wichtig, die Zusammensetzung dieses geografischen Segments zu kennen.

83. Früher dargestellte Segmente, die nicht länger die quantitativen Schwellenwerte erreichen, sind nicht gesondert darzustellen. Sie können diese Schwellenwerte beispielsweise auf Grund eines Nachfragerückganges oder eines Wechsels der Managementstrategie oder auf Grund der Veräußerung eines Teiles Tätigkeiten des Segments oder der Zusammenfassung mit anderen Segmenten, nicht länger erreichen. Weiterhin kann eine Erläuterung, warum ein früher berichtspflichtiges Segment nicht mehr dargestellt wird, auch nützlich für die Bestätigung von Erwartungen bezüglich schrumpfender Märkte und Änderungen der Unternehmensstrategien sein.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

84. Dieser International Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 1998 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard anstatt des ursprünglichen IAS 14 für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Juli 1998 beginnen, so ist dies anzugeben. Wenn Abschlüsse Vergleichsinformationen für Berichtsperioden vor der erstmaligen Pflichtanwendung oder für die freiwillige Anwendung dieses Standard beinhalten, ist eine Anpassung der darin einbezogenen Segmentdaten zur Erfüllung der Anforderungen dieses Standards erforderlich, solange es nicht unzweckmäßig ist, dies zu tun; in einem solchen Fall ist dies anzugeben.

 

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