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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 16 (1998) Sachanlagen und ist erstmals in
der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Zielsetzung dieses Standards ist es, die Bilanzierungsmethoden
für Sachanlagen vorzuschreiben, damit Abschlussadressaten Informationen über Investitionen eines
Unternehmens in Sachanlagen und Änderungen solcher
Investitionen erkennen können.
Die grundsätzlichen Fragen zur Bilanzierung von Sachanlagen
betreffen den Ansatz der Vermögenswerte,
die Bestimmung ihrer Buchwerte und der Abschreibungs- und
Wertminderungsaufwendungen.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist für die Bilanzierung der Sachanlagen
anzuwenden, es sei denn, dass ein anderer Standard eine andere Behandlung erfordert oder
zulässt.
3. Dieser Standard
ist nicht anwendbar auf:
(a) Sachanlagen,
die gemäß IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden;
(b) biologische
Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher
Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 41 Landwirtschaft); bzw.
(c)
Abbau- und Schürfrechte sowie Bodenschätze, wie Öl,
Erdgas und ähnliche nichtregenerative Ressourcen.
Jedoch gilt dieser Standard für Sachanlagen,
die verwendet werden, um die unter (b) und (c) beschriebenen
Vermögenswerte auszuüben bzw. zu erhalten.
4.
Andere Standards können den Ansatz einer Sachanlage
erfoderlich machen, der auf einer anderen Methode als der in diesem Standard vorgeschriebenen beruht.
So muss beispielsweise gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse ein Unternehmen einen
Ansatz einer geleasten Sachanlage nach dem Grundsatz der
Übertragung von Risiken und Nutzenzugang bewerten. In
solchen Fällen werden jedoch alle anderen Aspekte der
Bilanzierungsmethoden für diese Vermögenswerte,
einschließlich der Abschreibung,
von diesem Standard vorgeschrieben.
5.
Ein Unternehmen wendet diesen Standard für Immobilien an, die
für die künftige Nutzung als Finanzinvestition erstellt oder entwickelt werden, die jedoch noch
nicht die Definition einer ‚Finanzinvestition’ gemäß IAS
40 Als Finanzinvestition gehaltene
Immobilie erfüllen. Sobald die Erstellung oder
Entwicklung abgeschlossen ist, wird die Immobilie zu einer Finanzinvestition und das Unternehmen
muss IAS 40 anwenden. IAS 40 findet auch bei als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
Anwendung, die für die weitere künftige Nutzung als
Finanzinvestition saniert werden. Für ein Unternehmen, das
das Anschaffungskostenmodel gemäß IAS 40 für als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien anwendet, ist
das Anschaffungskostenmodel dieses Standards anzuwenden.
Definitionen
6.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Der Buchwert ist der Betrag, mit dem ein Vermögenswert nach Abzug
aller kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertminderungsaufwendungen erfasst wird.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind der zum
Erwerb oder zur Herstellung eines Vermögenswertes
entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder
Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende
Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des
Erwerbes oder der Herstellung oder, falls zutreffend,
der Betrag, der diesem Vermögenswert beim erstmaligen
Ansatz gemäß den besonderen Bestimmungen anderer IFRS,
wie beispielsweise IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung,
beigelegt wird.
Das Abschreibungsvolumen ist die Differenz zwischen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes oder
eines Ersatzbetrages und dem Restwert.
Abschreibung
ist die systematische Verteilung des Abschreibungsvolumens
eines Vermögenswertes über dessen Nutzungsdauer.
Der unternehmensspezifische Wert ist der Barwert der Cashflows,
von denen ein Unternehmen erwartet, dass sie aus
der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem
Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer oder nach Begleichung
einer Schuld entstehen.
Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem ein
Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern getauscht werden könnte.
Ein Wertminderungsaufwand ist der Betrag, um den der Buchwert
eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt.
Sachanlagen
umfassen materielle Vermögenswerte,
(a)
die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von
Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke
gehalten werden; und
die
(b)
erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden.
Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden Beträge aus
Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert eines Vermögenswertes.
Der Restwert eines Vermögenswertes ist der geschätzte Betrag,
den ein Unternehmen derzeit bei Abgang des Vermögenswertes
nach Abzug des bei Abgang voraussichtlich anfallenden
Aufwandes erhalten würde, wenn der Vermögenswert
alters- und zustandsmäßig schon am Ende seiner Nutzungsdauer
angelangt wäre.
Die Nutzungsdauer ist:
(a)
der Zeitraum, in dem ein Vermögenswert voraussichtlich von
einem Unternehmen nutzbar ist; oder
(b)
die voraussichtlich durch den Vermögenswert im Unternehmen
zu erzielende Anzahl an Produktionseinheiten oder
ähnlichen Maßgrößen.
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