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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ansatz
7. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten einer Sachanlage sind als Vermögenswert
anzusetzen, ausschließlich wenn:
(a)
es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage
verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem
Unternehmen zufließen wird, und
wenn
(b)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage
verlässlich bewertet werden können.
8.
Ersatzteile und Wartungsgeräte werden normalerweise als
Vorräte behandelt, die bei Verbrauch als Gewinn oder Verlust erfasst werden. Jedoch zählen
bedeutende Ersatzteile und Bereitschaftsausrüstungen zu den
Sachanlagen, wenn das Unternehmen
sie erwartungsgemäß länger als eine Periode nutzt.
Gleichermaßen werden die Ersatzteile und Wartungsgeräte, wenn sie nur in Zusammenhang mit einer
Sachanlage genutzt werden können, als Sachanlagen angesetzt.
9.
Dieser Standard schreibt für den Ansatz keine Maßeinheit
hinsichtlich einer Sachanlage vor. Demzufolge ist bei der Anwendung der Ansatzkriterien auf die
unternehmenspezifischen Gegebenheiten eine Beurteilung
erforderlich. Es kann angemessen
sein, einzelne unbedeutende Gegenstände, wie Press-,
Gussformen und Werkzeuge, zusammenzufassen und
die Kriterien auf den zusammengefassten Wert anzuwenden.
10.
Ein Unternehmen bewertet alle Kosten für Sachanlagen nach
diesen Ansatzkriterien zu dem Zeitpunkt, an dem sie anfallen. Zu diesen Anschaffungs- und
Herstellungskosten gehören die ursprünglich für den Erwerb
oder den Bau der Sachanlage angefallenen
Kosten sowie die Folgekosten, um etwas hinzuzufügen, sie zu
ersetzen oder zu warten.
Erstmalige Anschaffungs- und
Herstellungskosten
11. Sachanlagen
können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes
erworben werden. Der Erwerb solcher Gegenstände
steigert zwar nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen
Nutzen einer bereits vorhandenen Sachanlage, er kann
aber notwendig sein, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen
aus den anderen Vermögenswerten des Unternehmens überhaupt
erst zu gewinnen. Solche Sachanlagen sind als Vermögenswerte
anzusetzen, da sie es einem Unternehmen ermöglichen,
künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den in Beziehung
stehenden Vermögenswerten zusätzlich zu
dem Nutzen zu ziehen, der ohne den Erwerb möglich gewesen
wäre. So kann beispielsweise ein Chemieunternehmen
bestimmte neue chemische Bearbeitungsverfahren einrichten, um
die Umweltschutzvorschriften für
die Herstellung und Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe
zu erfüllen. Damit verbundene Betriebsverbesserungen werden
als Vermögenswert angesetzt, da das Unternehmen ohne sie
keine Chemikalien herstellen und verkaufen kann. Der
aus solchen Vermögenswerten und verbundenen Vermögenswerten
entstehende Buchwert wird jedoch auf Wertminderung gemäß
IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten überprüft.
Nachträgliche Anschaffungs-
und Herstellungskosten
12.
Nach den Ansatzkriterien in Paragraph 7 erfasst ein
Unternehmen die laufenden Wartungskosten für diese Sachanlage nicht in ihrem Buchwert. Diese Kosten
werden vielmehr bei Anfall erfolgswirksam erfasst. Kosten für
die laufende Wartung setzen sich
vor allem aus Kosten für Lohn und Verbrauchsgüter zusammen
und können auch Kleinteile beinhalten. Der
Zweck dieser Aufwendungen wird häufig als ‚Reparaturen und
Instandhaltungen’ der Sachanlagen beschrieben.
13. Teile einiger
Sachanlagen bedürfen in regelmäßigen Zeitabständen
gegebenenfalls eines Ersatzes. Das gilt beispielsweise für
einen Hochofen, der nach einer bestimmten Gebrauchszeit
auszufüttern ist, oder für Flugzeugteile wie Sitze und
Bordküchen, die über die Lebensdauer des Flugzeuges mehrfach
ausgetauscht werden. Sachanlagen können auch erworben
werden, um einen nicht so häufig wiederkehrenden Ersatz
vorzunehmen, wie den Ersatz der Innenwände eines Gebäudes,
oder um einen einmaligen Ersatz vorzunehmen. Nach den
Ansatzkriterein in Paragraph 7 erfasst ein Unternehmen im
Buchwert einer Sachanlage die Kosten für den Ersatz eines
Teils eines solchen Gegenstandes zum Zeitpunkt des Anfalls
der Kosten, wenn die Ansatzkriterien erfüllt sind. Der
Buchwert jener Teile, die ersetzt wurden, wird gemäß den
Ausbuchungsbestimmungen dieses Standards ausgebucht (siehe
Paragraph 67-72)
14.
Eine Voraussetzung für die Fortführung des Betriebs einer
Sachanlage (z.B. eines Flugzeugs) kann die Durchführung regelmäßiger größerer Wartungen
sein, ungeachtet dessen ob Teile ersetzt werden. Bei
Durchführung jeder größeren Wartung
werden die Kosten im Buchwert der Sachanlage als Ersatz
erfasst, wenn die Ansatzkriterien erüllt sind. Jeder verbleibende
Buchwert der Kosten für die vorhergehende Wartung (im
Unterschied zu physischen Teilen) wird ausgebucht. Dies
erfolgt ungeachtet dessen, ob die Kosten der vorhergehenden
Wartung zu der Transaktion zugeordnet wurden, bei
der die Sachanlage erworben oder hergestellt wurde. Wenn
erforderlich können die geschätzten Kosten einer zukünftigen
ähnlichen Wartung als Hinweis benutzt werden, worauf sich die
Kosten des jetzigen Wartungsbestandteils zum
Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung der Sachanlage
beliefen.
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