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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Folgebewertung
29. Ein
Unternehmen wählt als Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
entweder das Anschaffungskostenmodell nach
Paragraph 30 oder das Neubewertungsmodell nach Paragraph 31
aus und wendet dann diese Methode auf eine
gesamte Gruppe von Sachanlagen an.
Anschaffungskostenmodell
30. Nach
dem Ansatz als Vermögenswert ist eine Sachanlage zu ihren
Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen
und kumulierten Wertminderungsaufwendungen anzusetzen.
Neubewertungsmodell
31. Eine
Sachanlage, deren beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmt
werden kann, ist nach dem Ansatz als
Vermögenswert zu einem Neubewertungsbetrag anzusetzen, der
seinem beizulegenden Zeitwert am Tage der Neubewertung
abzüglich nachfolgender kumulierter planmäßiger
Abschreibungen und nachfolgender kumulierter
Wertminderungsaufwendungen entspricht. Neubewertungen sind in
hinreichend regelmäßigen Abständen vorzunehmen,
um sicherzustellen, dass der Buchwert nicht wesentlich von dem
abweicht, der unter Verwendung des beizulegenden
Zeitwertes zum Bilanzstichtag ermittelt werden würde.
32. Der beizulegende Zeitwert von
Grundstücken und Gebäuden wird in der Regel nach den auf dem
Markt basierenden Daten
ermittelt, wobei man sich normalerweise der Berechnungen
hauptamtlicher Gutachter bedient. Der beizulegende Zeitwert
für technische Anlagen und Betriebs- und
Geschäftsausstattung ist in der Regel der durch Schätzungen
ermittelte Marktwert.
33. Gibt es auf Grund der speziellen Art der
Sachanlage und ihrer seltenen Veräußerung, ausgenommen als
Teil eines fortbestehenden Geschäftsbereiches,
keine marktbasierten Nachweise für den beizulegenden
Zeitwert, muss ein Unternehmen eventuell
den beizulegenden Zeitwert unter Anwendung eines
Ertragswertverfahrens oder abgeschriebenen Wiederbeschaffungswertmethode
schätzen.
34. Die Häufigkeit der Neubewertungen hängt
von den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der
Sachanlagen ab, die neu
bewertet werden. Eine erneute Bewertung ist erforderlich, wenn
beizulegender Zeitwert und Buchwert eines neu bewerteten
Vermögenswertes wesentlich voneinander abweichen. Bei manchen
Sachanlagen kommt es zu signifikanten Schwankungen
des beizulegenden Zeitwerts, die eine jährliche Neubewertung
erforderlich machen. Derart häufige Neubewertungen
sind für Sachanlagen nicht erforderlich, bei denen sich der
beizulegende Zeitwert nur geringfügig ändert.
Stattdessen kann es hier notwendig sein, den Gegenstand nur
alle drei oder fünf Jahre neu zu bewerten.
35. Im Rahmen der Neubewertung einer
Sachanlage wird die kumulierte Abschreibung am Tag der
Neubewertung auf eine der
folgenden Arten behandelt:
(a) entweder proportional zur Änderung des
Bruttobuchwertes angepasst, so dass der Buchwert des
Vermögenswertes nach
der Neubewertung gleich dem Neubewertungsbetrag ist. Diese
Methode wird häufig verwendet, wenn ein Vermögenswert
nach einem Indexverfahren zu fortgeführten
Wiederbeschaffungskosten neu bewertet wird; oder
(b) gegen den Bruttobuchwert des
Vermögenswertes eliminiert und der Nettobetrag dem
Neubewertungsbetrag des Vermögenswertes
angepasst. Diese Methode wird häufig für Gebäude benutzt.
Der Anpassungsbetrag, der aus der Anpassung
oder der Verrechnung der kumulierten Abschreibung resultiert,
ist Bestandteil
der Erhöhung oder Senkung des Buchwertes, der gemäß den
Paragraphen 39 und 40 zu behandeln ist.
36.
Wird
eine Sachanlage neu bewertet, ist die ganze Gruppe der
Sachanlagen, zu denen der Gegenstand gehört, neu zubewerten.
37. Unter einer Gruppe von Sachanlagen
versteht man eine Zusammenfassung von Vermögenswerten, die
sich durch ähnliche Art
und ähnliche Verwendung in einem Unternehmen auszeichnen.
Beispiele für eigenständige Gruppen sind:
(a) unbebaute Grundstücke;
(b) Grundstücke und Gebäude;
(c) Maschinen und technische Anlagen;
(d) Schiffe;
(e) Flugzeuge;
(f) Kraftfahrzeuge;
(g) Betriebsausstattung; und
(h) Büroausstattung.
38.
Die Gegenstände innerhalb einer Gruppe von Sachanlagen sind
gleichzeitig neu zu bewerten, um eine selektive Neubewertung
und eine Mischung aus fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und Neubewertungsbeträgen zu verschiedenen
Zeitpunkten im Abschluss zu vermeiden. Jedoch darf eine Gruppe
von Vermögenswerten auf rollierender Basis neu bewertet
werden, sofern ihre Neubewertung in einer kurzen Zeitspanne
vollendet wird und die Neubewertungen zeitgerecht
durchgeführt werden.
39. Führt eine
Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwertes eines
Vermögenswertes, ist die Wertsteigerung direkt in das
Eigenkapital unter die Position Neubewertungsrücklage
einzustellen. Allerdings wird der Wertzuwachs in dem Umfang
erfolgswirksam erfasst, soweit sie eine in der Vergangenheit
im Gewinn bzw. Verlust erfasste Abwertung desselben
Vermögenswertes auf Grund einer Neubewertung rückgängig
macht.
40. Führt eine
Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwertes eines
Vermögenswertes, ist die Wertminderung erfolgswirksam zu
erfassen. Eine Verminderung ist jedoch direkt im Eigenkapital
unter der Position Neubewertungsrücklage zu erfassen, soweit
sie den Betrag der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht
übersteigt.
41.
Bei einer Sachanlage kann die Neubewertungsrücklage im
Eigenkapital direkt den Gewinnrücklagen zugeführt werden,
sofern der Vermögenswert ausgebucht ist. Bei Stilllegung oder
Veräußerung des Vermögenswertes kann es zu einer
Übertragung der gesamten Rücklage kommen. Ein Teil der
Rücklage kann allerdings schon bei Nutzung des
Vermögenswertes durch das Unternehmen übertragen werden. In
diesem Fall ist die übertragene Rücklage die Differenz
zwischen der Abschreibung auf den neu bewerteten Buchwert und
der Abschreibung auf Basis historischer Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Übertragungen von der
Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklagen erfolgen
erfolgsneutral.
42.
Die sich aus der Neubewertung von Sachanlagen eventuell
ergebenden Konsequenzen für die Ertragsteuern werden gemäß
IAS 12 Ertragsteuern erfasst
und angegeben.
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