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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Abschreibung
43.
Jeder Teil einer Sachanlage mit einem bedeutsamen
Anschaffungswert im Verhältnis zum gesamten Wert des
Gegenstandes wird getrennt abgeschrieben.
44.
Ein Unternehmen ordnet den erstmalig angesetzten Betrag einer
Sachanlage zu ihren bedeutsamen Teilen zu und schreibt jedes
dieser Teile getrennt ab. Es kann zum Beispiel angemessen
sein, das Flugwerk und die Triebwerke eines Flugzeugs getrennt
abzuschreiben, sei es als Eigentum oder aufgrund eines
Finanzierungsleasings angesetzt.
45.
Ein bedeutsamer Teil einer Sachanlage kann eine Nutzungsdauer
und eine Abschreibungsmethode haben, die identisch mit denen
eines anderen bedeutsamen Teils desselben Gegenstandes sind.
Diese Teile können bei der Bestimmung des
Abschreibungsaufwandes zusammengefasst werden.
46.
Soweit ein Unternehmen einige Teile einer Sachanlage getrennt
abschreibt, schreibt es auch den Rest des Gegenstandes
getrennt ab. Der Rest besteht aus den Teilen des Gegenstandes,
die einzeln nicht bedeutsam sind. Wenn ein Unternehmen
unterschiedliche Erwartungen in diese Teile setzt, können
Angleichungsmethoden erforderlich werden, um den Rest in einer
Weise abzuschreiben, die den Abschreibungsverlauf und/oder die
Nutzungsdauer der Teile genau wiedergibt.
47.
Ein Unternehmen kann sich auch für die getrennte Abschreibung
der Teile eines Gegenstandes entscheiden, deren
Anschaffungskosten im Verhältnis zu den gesamten
Anschaffungskosten des Gegenstandes nicht signifikant sind.
48.
Der Abschreibungsbetrag für jede Periode ist erfolgswirksam
zu erfassen, soweit er nicht in die Buchwerte anderer
Vermögenswerte einzubeziehen ist.
49.
Der Abschreibungsbetrag einer Periode ist in der Regel im
Periodenergebnis zu erfassen. Manchmal wird jedoch der
zukünftige wirtschaftliche Nutzen eines Vermögenswertes
durch die Erstellung anderer Vermögenswerte verbraucht. In
diesem Fall stellt der Abschreibungsbetrag einen Teil der
Herstellungskosten des anderen Vermögenswertes dar und wird
in dessen Buchwert einbezogen. Beispielsweise ist die
Abschreibung von technischen Anlagen und Betriebs- und
Geschäftsausstattung in den Herstellungskosten der Produktion
von Vorräten enthalten (siehe IAS 2). Gleichermaßen kann die
Abschreibung von Sachanlagen, die für
Entwicklungstätigkeiten genutzt werden, in die Kosten eines
immateriellen Vermögenswertes, der gemäß IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte erfasst wird, eingerechnet
werden.
Abschreibungsvolumen
und Abschreibungszeitraum
50.
Das Abschreibungsvolumen eines Vermögenswertes ist
planmäßig über seine Nutzungsdauer zu verteilen.
51. Der
Restwert und die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes sind
mindestens zum Ende jedes Geschäftsjahres zu überprüfen,
und wenn die Erwartungen von früheren Einschätzungen
abweichen, sind Änderungen gemäß IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
darzustellen.
52.
Abschreibungen werden so lange, wie der Restwert des
Vermögenswertes nicht höher als der Buchwert ist, erfasst,
auch wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes
seinen Buchwert übersteigt. Reparatur und Instandhaltung
eines Vermögenswertes widersprechen nicht der Notwendigkeit
Abschreibungen vorzunehmen.
53.
Das Abschreibungsvolumen eines Vermögenswertes wird nach
Abzug seines Restwertes ermittelt. In der Praxis ist der
Restwert oft unbedeutend und daher für die Berechnung des
Abschreibungsvolumens unwesentlich.
54.
Der Restwert eines Vermögenswertes kann bis zu einem Betrag
ansteigen, der entweder dem Buchwert entspricht oder ihn
übersteigt. Wenn dies der Fall ist, fällt der
Abschreibungsbetrag des Vermögenswertes auf Null, solange der
Restwert anschließend nicht unter den Buchwert des
Vermögenswertes gefallen ist.
55.
Die Abschreibung eines Vermögenswertes beginnt, wenn er zur
Verfügung steht, d.h. wenn er sich an seinem Standort und in
dem vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand
befindet. Die
Abschreibung eines Vermögenswertes endet an dem Tag, an dem
der Vermögenswert gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert (oder in eine als zur Veräußerung gehalten
klassifizierte Veräußerungsgruppe aufgenommen) wird,
spätestens jedoch an dem Tag, an dem er ausgebucht wird.
Demzufolge hört die Abschreibung nicht auf, wenn der
Vermögenswert nicht mehr genutzt wird oder aus dem aktiven
Gebrauch ausgeschieden ist, sofern der Vermögenswert nicht
vollkommen abgeschrieben ist. Allerdings kann der Abschreibungsbetrag gemäß den üblichen
Abschreibungsmethoden gleich Null sein, wenn keine Produktion
läuft.
56.
Der zukünftige wirtschaftliche Nutzen eines Vermögenswertes
wird vom Unternehmen grundsätzlich durch dessen Nutzung
verbraucht. Wenn der Vermögenswert ungenutzt bleibt, können
jedoch andere Faktoren, wie technische und gewerbliche
Veralterung und Verschleiß, den erwarteten Nutzen mindern.
Deshalb werden zur Schätzung der Nutzungsdauer eines
Vermögenswertes alle folgenden Faktoren berücksichtigt:
(a)
die erwartete Nutzung des Vermögenswertes. Diese wird durch
Berücksichtigung der Kapazität oder der Ausbringungsmenge
ermittelt.
(b)
der erwartete physische Verschleiß in Abhängigkeit von
Betriebsfaktoren wie der Anzahl der Schichten, in denen der
Vermögenswert genutzt wird, und dem Reparatur- und
Instandhaltungsprogramm sowie der Wartung und Pflege des
Vermögenswertes während der Stillstandszeiten.
(c)
die technische oder gewerbliche Überholung auf Grund von
Änderungen oder Verbesserungen in der Produktion oder von
Änderungen in der Marktnachfrage nach Gütern oder
Leistungen, die von diesem Vermögenswert erzeugt werden.
(d)
rechtliche oder ähnliche Nutzungsbeschränkungen des
Vermögenswertes wie das Ablaufen zugehöriger
Leasingverträge.
57.
Die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes wird nach der
voraussichtlichen Nutzbarkeit für das Unternehmen definiert.
Die betriebliche Investitionspolitik kann vorsehen, dass
Vermögenswerte nach einer bestimmten Zeit oder nach dem
Verbrauch eines bestimmten Teils des künftigen
wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes veräußert
werden. Daher kann die voraussichtliche Nutzungsdauer eines
Vermögenswertes kürzer sein als seine wirtschaftliche
Nutzungsdauer. Die Bestimmung der voraussichtlichen
Nutzungsdauer des Vermögenswertes basiert auf Schätzungen,
denen Erfahrungswerte des Unternehmens mit vergleichbaren
Vermögenswerten zugrunde liegen.
58.
Grundstücke und Gebäude sind getrennte Vermögenswerte und
als solche zu bilanzieren, auch wenn sie zusammen erworben
wurden. Grundstücke haben mit einigen Ausnahme, wie
Steinbrüche und Müllgruben, eine unbegrenzte Nutzungsdauer
und werden deshalb nicht abgeschrieben. Gebäude haben eine
begrenzte Nutzungsdauer und stellen daher abschreibungsfähige
Vermögenswerte dar. Eine Wertsteigerung eines Grundstückes,
auf dem ein Gebäude steht, berührt nicht die Bestimmung des
Abschreibungsvolumens des Gebäudes.
59.
Wenn die Anschaffungskosten für Grundstücke die Kosten für
Abbau, Beseitigung und Wiederherstellung des Grundstücks
beinhalten, so wird dieser Kostenanteil des Grundstückwertes
über den Zeitraum abgeschrieben, in dem Nutzen durch die
Einbringung dieser Kosten erzielt wird. In einigen Fällen
kann das Grundstück selbst eine begrenze Nutzungsdauer haben,
es wird dann in der Weise abgeschrieben, dass der daraus
entstehende Nutzen widergespiegelt wird.
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