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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zeitpunkt des Inkrafttretens
81.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
82.
Dieser Standard ersetzt IAS 16 Sachanlagen (überarbeitet 1998).
83.
Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:
(a)
SIC-6 Kosten der Anpassung
vorhandener Software;
(b)
SIC-14 Sachanlagen -
Entschädigung für die Wertminderung oder den Verlust von
Gegenständen; und
(c)
SIC-23 Sachanlagen - Kosten
für Großinspektionen oder Generalüberholungen.
Anhang
Änderung
anderer Verlautbarungen
Die
Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden Wird dieser Standard
auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen
entsprechend auch anzuwenden.
A1.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting
Standards und die begleitenden Dokumente werden wie folgt
geändert.
Paragraph
24 von IFRS wird wie folgt geändert:
24.
Wenn ein Tochterunternehmen später als die Muttergesellschaft
zum erstmaligen Anwender wird, muss die Tochtergesellschaft
für ihren eigenen Abschluss ihre Vermögenswerte und Schulden
wie folgt bewerten:
…
(b)
die vom Rest dieses IFRS geforderten Buchwerte basierten auf
dem Übergangsdatum des Tochterunternehmens zu den IFRS. Diese
Buchwerte können sich von denen unter (a) beschriebenen
unterscheiden:
…
(ii)
wenn die im Abschluss des Tochterunternehmens angewendeten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sich von denen des
Konzernabschlusses unterscheiden. Beispielsweise kann das
Tochterunternehmen das Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 16 Sachanlagen als Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anwenden,
während der Konzern das Modell der Neubewertung anwenden
kann.
A2.
Paragraph 21 von IAS 14 Segmentberichterstattung wird
wie folgt geändert:
21.
Die Bewertung des Segmentvermögens und der Segmentschulden
schließt Anpassungen der früheren Buchwerte des bestimmbaren
Segmentvermögens und der Segmentschulden eines im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Unternehmens
mit ein, das nach der Erwerbsmethode bilanziert wird, auch
wenn diese Anpassungen nur zum Zweck der Aufstellung von
Konzernabschlüssen gemacht werden und weder in dem
Einzelabschluss des Mutterunternehmens noch in dem des
Tochterunternehmens aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn
die Sachanlagen nach dem Modell der Neubewertung von IAS 16 im
Anschluss an den Erwerb neu bewertet wurden; dann spiegelt die
Bewertung des Segmentvermögens diese Neubewertungen wider.
A3.
[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A4.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten wird wie folgt
geändert:
In
diesem Standard werden die Paragraphen 4, 9, 37, 38, 41, 42,
59, 96 und 104 wie folgt geändert:
4.
Dieser Standard ist auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum
Neubewertungsbetrag (beizulegenden Zeitwert) nach anderen
Standards, wie dem Modell der Neubewertung gemäß IAS 16 Sachanlagen
erfasst werden. Die Identifizierung, ob ein neu bewerteter
Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hängt jedoch von
der Grundlage ab, die zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts benutzt wird:
…
9. Bei der Beurteilung, ob
irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Vermögenswert
wertgemindert sein könnte, hat ein Unternehmen mindestens die
folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:
…
Interne
Informationsquellen
…
(f)
während der Berichtsperiode haben sich signifikante
Veränderungen mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen in
dem Umfang oder der Weise, in dem bzw. der der Vermögenswert
genutzt wird oder aller Erwartung nach genutzt werden wird,
ereignet oder werden für die nähere Zukunft erwartet. Diese
Veränderungen umfassen die Stilllegung des Vermögenswertes,
Planungen für die Einstellung oder Restrukturierung des
Bereiches, zu dem ein Vermögenswert gehört, oder Planungen
für den Abgang eines Vermögenswertes vor dem ursprünglich
erwarteten Zeitpunkt; und
…
34.
Die Prognosen der Mittelabflüsse schließen jene für die
tägliche Wartung des Vermögenswertes als auch künftige
Gemeinkosten ein, die der Nutzung des Vermögenswertes
direkt zugerechnet oder auf einer vernünftigen und
stetigen Basis zugeordnet werden können.
37.
Künftige Cashflows sind für einen Vermögenswert in seinem
gegenwärtigen Zustand zu schätzen. Schätzungen der
künftigen Cashflows dürfen nicht die geschätzten künftigen
Cashflows umfassen, deren Entstehung erwartet wird, auf Grund
…
(b)
der künftigen Kosten, um etwas zum Vermögenswert
hinzuzufügen, Teil davon zu ersetzen oder ihn zu warten.
38.
Da die künftigen Cashflows für einen Vermögenswert in
seinem gegenwärtigen Zustand geschätzt werden, spiegelt der
Nutzungswert nicht die folgenden Faktoren wider:
…
(b)
künftige Kosten, um etwas zum Vermögenswert hinzuzufügen,
einen Teil davon zu ersetzen oder ihn zu warten bzw. die
entsprechenden zukünftigen Gewinne aus diesen Kosten.
41.
Bis das Unternehmen Kosten eingeht, um zum Vermögenswert
etwas hinzuzufügen, einen Teil davon zu ersetzen oder ihn zu
warten, enthalten die Schätzungen der künftigen Cashflows
keine künftigen Mittelzuflüsse, die infolge dieser Ausgaben
zufließen werden (siehe Anhang A, Beispiel 6).
42.
Schätzungen künftiger Cashflows umfassen die künftigen für
die tägliche Wartung dieses Vermögenswertes benötigten
Kosten.
59.
Ein Wertminderungsaufwand ist sofort als Aufwand in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, dass der
Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach einem anderen
Standard (beispielsweise nachdem Modell der Neubewertung von
IAS 16 Sachanlagen) erfasst wird. Jeder Wertminderungsaufwand
eines neu bewerteten Vermögenswertes ist als eine
Neubewertungsabnahme unter diesem anderen Standard zu
behandeln.
96.
Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass
ein Wertminderungsaufwand, der für einen Vermögenswert in
früheren Jahren erfasst wurde, nicht länger besteht oder
sich verringert haben könnte, hat ein
Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu
berücksichtigen:
…
Interne
Informationsquellen
(d)
während der Berichtsperiode haben sich signifikante
Veränderungen mit günstigen Folgen für das Unternehmen in
dem Umfang oder der Weise, in dem bzw. der ein Vermögenswert
genutzt wird oder aller Erwartung nach genutzt werden soll,
ereignet oder werden für die nächste Zukunft erwartet. Diese
Änderungen beinhalten Kosten, die in der Periode entstanden
sind, als zum Vermögenswert etwas hinzugefügt, Teile davon
ersetzt oder er gewartet wurde, oder eine Verpflichtung den
Betrieb, zu dem der Vermögenswert gehört, stillzulegen bzw.
zu reorganisieren; und
…
104.
Eine Wertaufholung eines Vermögenswertes ist sofort als
Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei
denn, dass der Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach
einem anderen Standard (beispielsweise nach dem Modell der
Neubewertung von IAS 16 Sachanlagen) erfasst wird. Jede
Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswertes ist als
eine Wertsteigerung durch Neubewertung gemäß diesem anderen
Standard zu behandeln.
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