|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Klassifizierung von
Leasingverhältnissen
7.
Grundlage für die Klassifizierung von Leasingverhältnissen
in diesem Standard ist der Umfang, in welchem die mit dem Eigentum
eines Leasinggegenstandes verbundenen Risiken und Chancen beim
Leasinggeber oder Leasingnehmer liegen. Zu
den Risiken gehören die Verlustmöglichkeiten auf Grund von
ungenutzten Kapazitäten oder technischer Überholung und
Renditeabweichungen auf Grund geänderter wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen. Chancen können die Erwartungen
eines Gewinn bringenden Einsatzes im Geschäftsbetrieb
während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes
und eines Gewinnes aus einem Wertzuwachs oder aus der
Realisation eines Restwertes sein.
8. Ein Leasingverhältnis wird
als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn es im
Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die
mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ein
Leasingverhältnis wird als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert,
wenn es nicht im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die
mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt.
9.
Da die Transaktion zwischen einem Leasinggeber und einem
Leasingnehmer auf einer zwischen ihnen geschlossenen Leasingvereinbarung
basiert, ist die Verwendung einheitlicher Definitionen
angemessen. Die Anwendung dieser Definitionen auf
die unterschiedlichen Verhältnisse des Leasinggebers und
Leasingnehmers kann dazu führen, dass sie dasselbe Leasingverhältnis
unterschiedlich klassifizieren. Dies kann beispielsweise der
Fall sein, wenn eine vom Leasingnehmer unabhängige
Partei eine Restwertgarantie zugunsten des Leasinggebers
einräumt.
10.
Ob es sich bei einem Leasingverhältnis um ein
Finanzierungsleasing oder um ein Operating-Leasingverhältnis
handelt, hängt eher von dem
wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung als von einer
bestimmten formalen Vertragsform ab*. Beispiele
für Situationen, die für sich genommen oder in Kombination
normalerweise zur Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als
Finanzierungsleasing führen würden, sind:
(a)
am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird dem
Leasingnehmer das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen;
(b)
der Leasingnehmer hat die Kaufoption, den Vermögenswert zu
einem Preis zu erwerben, der erwartungsgemäß deutlich
niedriger als der zum möglichen Optionsausübungszeitpunkt
beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes ist,
so dass zu Beginn des Leasingverhältnisses hinreichend sicher
ist, dass die Option ausgeübt wird;
(c)
die Laufzeit des Leasingverhältnisses umfasst den
überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes,
auch wenn das Eigentumsrecht nicht übertragen wird;
(d)
zu Beginn des Leasingverhältnisses entspricht der Barwert der
Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem
beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes; und
(e)
die Leasinggegenstände haben eine spezielle Beschaffenheit,
so dass sie ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer
genutzt werden können.
(*)
Siehe auch SIC-27 Beurteilung
des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der
rechtlichen Form von Leasingverhältnissen.
11.
Indikatoren für Situationen, die für sich genommen oder in
Kombination mit anderen auch zu einem Leasingverhältnis führen
könnten, das als Finanzierungsleasing klassifiziert wird,
sind:
(a)
wenn der Leasingnehmer das Leasingverhältnis auflösen kann,
werden die Verluste des Leasinggebers in Verbindung mit
der Auflösung vom Leasingnehmer getragen;
(b)
Gewinne oder Verluste, die durch Schwankungen des
beizulegenden Zeitwertes des Restwertes entstehen, fallen dem
Leasingnehmer zu (beispielsweise in Form einer
Mietrückerstattung, die einem Großteil des Verkaufserlöses am
Ende des Leasingverhältnisses entspricht); und
(c)
der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, das Leasingverhältnis
für eine zweite Mietperiode zu einer Miete fortzuführen, die
wesentlich niedriger als die marktübliche Miete ist.
12.
Die Beispiele und Indikatoren in den Paragraphen 10 und 11
sind nicht immer schlüssig. Wenn aus anderen Merkmalen klar
hervorgeht, dass ein Leasingverhältnis nicht im Wesentlichen
alle Risiken und Chancen, die mit Eigentum verbunden sind,
überträgt, wird es als Operating-Leasingverhältnis
klassifiziert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das
Eigentum an dem Vermögenswert am Ende des
Leasingverhältnisses gegen eine variable Zahlung in der Höhe
des jeweils beizulegenden
Zeitwertes übertragen wird oder wenn bedingte Mietzahlungen
dazu führen, dass nicht im Wesentlichen
alle derartigen Risiken und Chancen auf den Lizenznehmer
übergehen.
13.
Die Leasingklassifizierung wird zu Beginn des
Leasingverhältnisses vorgenommen. Wenn sich Leasingnehmer und
Leasinggeber zu irgendeinem
Zeitpunkt darüber einig sind, die Bestimmungen des
Leasingverhältnisses zu ändern, außer
das Leasingverhältnis neu abzuschließen, und das in einer
Weise, die, wären die Bedingungen zu Beginn des Leasingverhältnisses
bereits vorhanden gewesen, zu einer anderen Klassifizierung
des Leasingverhältnisses gemäß den Kriterien
der Paragraphen 7-12 geführt hätte, wird die geänderte
Vereinbarung als eine neue Vereinbarung über deren Laufzeit
betrachtet. Änderungen von Schätzungen (beispielsweise
Änderungen einer Schätzung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
oder des Restwertes des Leasingobjekts) oder Veränderungen
von Sachverhalten (beispielsweise Zahlungsverzug
des Leasingnehmers) geben allerdings keinen Anlass für eine
neue Klassifizierung des Leasingverhältnisses für
Rechnungslegungszwecke.
14.
Leasingverhältnisse bei Grundstücken und Gebäuden werden
ebenso wie bei anderen Leasinggegenständen entweder als
Operating-Leasingverhältnis oder als Finanzierungsleasing
klassifiziert. Allerdings besitzen Grundstücke in der Regel eine
unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer, und sofern nicht
erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der
Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer
übergeht, werden ihm normalerweise nicht im Wesentlichen alle
mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen,
in welchem Fall das Leasing von Grundstücken als
Operating-Leasingverhältnis einzustufen ist. Eine Zahlung,
die bei Antritt oder Abschluss einer als Operating-Leasingverhältnis
klassifizierten Pacht geleistet wird, stellt eine
Leasingvorauszahlung dar, die über die Laufzeit des
Leasingverhältnisses entsprechend dem Nutzenverlauf
erfolgswirksam verteilt wird.
15.
Bei einem Leasing von Grundstücken und Gebäuden werden die
Grundstücks- und Gebäudekomponenten zum Zwecke der
Leasingklassifizierung gesondert betrachtet. Geht das Eigentum
an beiden Komponenten am Ende der Laufzeit des
Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer über, werden
sowohl die Grundstücks- als auch die Gebäudekomponente unabhängig
davon, ob sie als ein oder zwei Leasingverhältnisse
analysiert werden, als Finanzierungsleasing klassifiziert,
es sei denn, dass aus anderen Merkmalen deutlich hervorgeht,
dass das Leasingverhältnis nicht im Wesentlichen alle
mit dem Eigentum an einer oder beiden Komponenten verbundenen
Risiken und Chancen überträgt. Besitzt das
Grundstück eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer,
wird die Grundstückskomponente normalerweise als Operating-Leasingverhältnis
klassifiziert, es sei denn, das Eigentum wird gemäß
Paragraph 14 am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses
auf den Leasingnehmer übertragen. Die Gebäudekomponente wird
gemäß den Paragraphen 7-13 als
Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasingverhältnis
klassifiziert.
16.
Wann immer es zur Klassifizierung und Bilanzierung eines
Leasingverhältnisses bei Grundstücken und Gebäuden
notwendig ist, werden die
Mindestleasingzahlungen (einschließlich einmaliger
Vorauszahlungen) zwischen den Grundstücks-
und Gebäudekomponenten nach dem Verhältnis der jeweiligen
beizulegenden Zeitwerte der Leistungen für
die Mietrechte für die Grundstückskomponente und die
Gebäudekompoente des Leasingverhältnisses zu Beginn des Leasingverhältnisses
aufgeteilt. Sollten die Leasingzahlungen zwischen diesen
beiden Komponenten nicht zuverlässig aufgeteilt
werden können, wird das gesamte Leasingverhältnis als
Finanzierungsleasing klassifiziert, solange nicht klar ist,
dass beide Komponenten Operating-Leasingverhältnisse sind, in
welchem Fall das gesamte Leasingverhältnis als Operating-Leasingverhältnis
zu klassifizieren ist.
17.
Bei einem Leasing von Grundstücken und Gebäuden, bei dem der
für die Grundstückskomponente gemäß Paragraph 20 anfänglich
anzusetzende Wert unwesentlich ist, werden die Grundstücke
und Gebäude bei der Klassifizierung des Leasingsverhältnisses
als eine Einheit betrachtet und gemäß den Paragraphen 7-13
als Finanzierungsleasing oder Operating-Leasingverhältnis
eingestuft. In diesem Fall wird die wirtschaftliche
Nutzungsdauer der Gebäude als wirtschaftliche Nutzungsdauer
des gesamten Leasinggegenstandes angesehen.
18.
Eine gesonderte Bewertung der Grundstücks- und
Gebäudekomponenten ist nicht erforderlich, wenn es sich bei
dem Anteil des Leasingnehmers an
den Grundstücken und Gebäuden um als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien gemäß IAS
40 handelt und das Modell des beizulegenden Zeitwertes
angewendet wird. Genaue Berechnungen werden bei dieser Bewertung
nur dann verlangt, wenn die Klassifizierung einer oder beider
Komponenten ansonsten unsicher wäre.
19.
Gemäß IAS 40 hat ein Leasingnehmer die Möglichkeit, einen
im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses gehaltenen Immobilienanteil
als Finanzinvestition zu klassifizieren. In diesem Fall wird
dieser Immobilienanteil wie ein Finanzierungsleasing
bilanziert und außerdem für den angesetzten Vermögenswert
das Modell des beizulegenden Zeitwertes angewendet.
Der Leasingnehmer hat das Leasingverhältnis auch dann
weiterhin als Finanzierungsleasing zu bilanzieren,
wenn sich die Art des Immobilienanteils des Leasingnehmers
durch spätere Ereignisse so ändert, dass er nicht
mehr als eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie
klassifiziert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
der Leasingnehmer:
(a)
die Immobilie selbst nutzt, die daraufhin zu Kosten in Höhe
des beizulegenden Zeitwertes am Tag der Nutzungsänderung in den Bestand der vom Eigentümer
selbst genutzten Immobilien übertragen wird; oder
(b)
ein Untermietverhältnis eingeht, das im Wesentlichen alle
Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum an dem Anteil
verbunden sind, auf eine unabhängige dritte Partei
überträgt. Ein solches Untermietverhältnis wird vom Lizenznehmer
als ein der dritten Partei eingeräumtes Finanzierungsleasing
behandelt, auch wenn es von der dritten Partei
selbst möglicherweise als Operating-Leasingverhältnis
bilanziert wird.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|