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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Operating-Leasingverhältnisse
33.
Leasingzahlungen innerhalb eines
Operating-Leasingverhältnisses sind als Aufwand linear über
die Laufzeit des Leasingverhältnisses
zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Grundlage
entspricht eher dem zeitlichen Verlauf
des Nutzens für den Leasingnehmer *.
* Siehe auch SIC-15
Operating-Leasingverhältnisse – Anreizvereinbarungen.
34.
Bei einem Operating-Leasingverhältnis werden Leasingzahlungen
(mit Ausnahme von Aufwendungen für Leistungen wie
Versicherung und Instandhaltung) linear als Aufwand erfasst,
es sei denn, eine andere systematische Grundlage entspricht
dem zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer,
selbst wenn die Zahlungen nicht auf dieser Grundlage erfolgen.
35.
Leasingnehmer haben bei Operating-Leasingverhältnissen
zusätzlich zu den Vorschriften des IAS 32 die folgenden Angaben
zu machen:
(a)
die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen auf Grund
von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede
der folgenden Perioden:
(i)
bis zu einem Jahr;
(ii)
länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren;
(iii)
länger als fünf Jahre;
(b)
die Summe der künftigen Mindestzahlungen aus
Untermietverhältnissen zum Bilanzstichtag, deren Erhalt auf
Grund von unkündbaren
Untermietverhältnissen erwartet wird; und
(c)
Zahlungen aus Leasingverhältnissen und
Untermietverhältnissen, die in der Berichtsperiode als
Aufwand erfasst sind, getrennt
nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen, bedingte
Mietzahlungen und Zahlungen aus
Untermietverhältnissen;
(d)
eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen
Leasingvereinbarungen des Leasingnehmers, einschließlich
der Folgenden, aber nicht
darauf beschränkt:
(i)
die Grundlage, auf der bedingte Mietzahlungen festgelegt
sind;
(ii)
das Bestehen und die Bestimmungen von Verlängerungs- oder
Kaufoptionen und Preisanpassungsklauseln; und
(iii)
durch Leasingvereinbarungen auferlegte Beschränkungen,
wie solche, die Dividenden, zusätzliche Schulden und
weitere Leasingverhältnisse betreffen.
Leasingverhältnisse
in den Abschlüssen der Leasinggeber
Finanzierungs-Leasingverhältnisse
Erstmaliger Ansatz
36.
Leasinggeber haben Vermögenswerte aus einem
Finanzierungsleasing in ihren Bilanzen anzusetzen und sie als
Forderungen darzustellen, und
zwar in Höhe des Nettoinvestitionswertes aus dem
Leasingverhältnis.
37.
Bei einem Finanzierungsleasing werden im Wesentlichen alle mit
dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen vom
Leasinggeber übertragen, und daher werden die ausstehenden
Leasingzahlungen vom Leasinggeber als Kapitalrückzahlung und
Finanzertrag behandelt, um dem Leasinggeber seine
Finanzinvestition zurückzuerstatten und ihn
für seine Dienstleistungen zu entlohnen.
38.
Dem Leasinggeber entstehen häufig anfängliche direkte
Kosten, wie Provisionen, Rechtsberatungsgebühren und interne
Kosten, die zusätzlich anfallen und direkt den Verhandlungen
und dem Abschluss eines Leasingvertrags zugerechnet werden
können. Davon ausgenommen sind Gemeinkosten, die
beispielsweise durch das Verkaufs- und Marketingpersonal
entstehen. Bei einem Finanzierungsleasing, an dem kein
Hersteller oder Händler als Leasinggeber beteiligt ist,
werden die anfänglichen direkten Kosten bei der erstmaligen
Bewertung der Forderungen aus dem Finanzierungsleasing
einbezogen und vermindern die Höhe der über die Laufzeit des
Leasingverhältnissees zu erfassenden Erträge. Der dem
Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz wird so
festgelegt, dass die anfänglichen direkten Kosten automatisch
in den Forderungen aus dem Finanzierungsleasing enthalten sind
und nicht gesondert hinzugerechnet werden müssen. Die Kosten,
die Herstellern oder Händlern als Leasinggeber im
Zusammenhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss eines
Leasingvertrags entstehen, sind von der Definition der
anfänglichen direkten Kosten ausgenommen. Folglich bleiben
sie bei der Nettoinvestition in ein Leasingverhältnis
unberücksichtigt und werden bei der Erfassung des
Verkaufsgewinns, was bei einem Finanzierungsleasing
normalerweise zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses
der Fall ist, als Aufwand
erfasst.
Folgbewertung
39.
Die Erfassung der Finanzerträge ist auf eine Weise
vorzunehmen, die eine konstante periodische Verzinsung der Nettoinvestition
des Leasinggebers in das Finanzierungs-Leasingverhältnis
widerspiegelt.
40.
Ziel eines Leasinggebers ist es, die Finanzerträge über die
Laufzeit des Leasingverhältnisses auf einer planmäßigen und
vernünftigen Grundlage zu verteilen. Diese Ertragsverteilung
basiert auf einer konstanten periodischen Verzinsung der
Nettoinvestition des Leasinggebers in das
Finanzierungs-Leasingverhältnis. Leasingzahlungen der
Berichtsperiode, ausgenommen solcher für Dienstleistungen,
werden mit der Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis
verrechnet, um sowohl den
Nominalbetrag als auch den nicht realisierten Finanzertrag zu
reduzieren.
41.
Geschätzte nicht garantierte Restwerte, die für die
Berechnung der Bruttoinvestition des Leasinggebers angesetzt
werden, werden regelmäßig überprüft. Im Falle einer
Minderung des geschätzten nicht garantierten Restwertes wird
die Ertragsverteilung über die Laufzeit des
Leasingverhältnisses berichtigt, und jede Minderung bereits
abgegrenzter Beiträge wird
unmittelbar erfasst.
41A. Vermögenswerte
aus einem Finanzierungsleasing, die gemäß IFRS 5 als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als
zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe
gehören), sind gemäß diesem IFRS zu bilanzieren.
42.
Hersteller oder Händler als Leasinggeber haben den
Verkaufsgewinn oder -verlust nach der gleichen Methode im Periodenergebnis
zu erfassen, die das Unternehmen bei direkten
Verkaufsgeschäften anwendet. Werden künstlich niedrige
Zinsen verwendet, so ist der Verkaufsgewinn auf die Höhe zu
beschränken, die sich bei Berechnung mit einem
marktüblichen Zinssatz ergeben hätte. Kosten, die
Herstellern oder Händlern als Leasinggeber im Zusammenhang mit
den Verhandlungen und dem Abschluss eines Leasingvertrages
entstehen, sind bei der Erfassung des Verkaufsgewinns
als Aufwand zu berücksichtigen.
43.
Händler und Hersteller lassen ihren Kunden häufig die Wahl
zwischen Erwerb oder Leasing eines Vermögenswertes. Aus dem
Finanzierungsleasing eines Vermögenswertes durch einen
Händler oder Hersteller ergeben sich zwei Arten von
Ertrag:
(a)
der Gewinn oder Verlust, der dem Gewinn oder Verlust aus dem
direkten Verkauf des Leasinggegenstandes zu normalen
Verkaufspreisen entspricht und jegliche anwendbaren Mengen-
oder Handelsrabatte widerspiegelt; und
(b)
der Finanzertrag über die Laufzeit des
Leasingverhältnisses.
44.
Der zu Beginn der Laufzeit eines Leasingverhältnisses von
einem Leasinggeber, der Händler oder Hersteller ist, zu
erfassende Umsatzerlös ist der
beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes oder, wenn
niedriger, der dem Leasinggeber zuzurechnende
Barwert der Mindestleasingzahlungen, berechnet auf Grundlage
eines marktüblichen Zinssatzes. Die zu Beginn der Laufzeit
des Leasingverhältnisses zu erfassenden Umsatzkosten sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw., falls abweichend,
der Buchwert des Leasinggegenstandes abzüglich des Barwertes
des nicht garantierten Restwertes. Der Differenzbetrag
zwischen dem Umsatzerlös und den Umsatzkosten ist der
Verkaufsgewinn, der gemäß den
vom Unternehmen bei direkten Verkäufen befolgten Grundsätzen
erfasst wird.
45.
Leasinggeber, die Händler oder Hersteller sind, verwenden
manchmal künstlich niedrige Zinssätze, um das Interesse von
Kunden zu wecken. Die Verwendung eines solchen Zinssatzes
würde im Verkaufszeitpunkt zur Erfassung eines übermäßig
hohen Anteiles des Gesamtertrages aus der Transaktion führen.
Werden künstlich niedrige Zinsen verwendet, so ist der
Verkaufsgewinn auf die Höhe zu beschränken, die sich bei
Berechnung mit einem marktüblichen Zinssatz ergeben
hätte.
46.
Kosten, die einem Hersteller oder Händler als Leasinggeber
bei den Verhandlungen und dem Abschluss eines
Finanzierungsleasingvertrags entstehen, werden zu Beginn der
Laufzeit des Leasingverhältnisses als Aufwand
berücksichtigt, da sie in erster
Linie mit dem Verkaufsgewinn des Händlers oder Herstellers in
Zusammenhang stehen.
47.
Leasinggeber haben bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen
zusätzlich zu den Vorschriften des IAS 32 die folgenden Angaben
zu machen:
(a)
eine Überleitung von der Bruttoinvestition in das
Leasingverhältnis am Bilanzstichtag zum Barwert der am Bilanzstichtag
ausstehenden Mindestleasingzahlungen. Ein Unternehmen hat
zusätzlich die Bruttoinvestition in
das Leasingverhältnis und den Barwert der am Bilanzstichtag
ausstehenden Mindestleasingzahlungen für jede
der folgenden Perioden anzugeben:
(i)
bis zu einem Jahr;
(ii)
länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren;
(iii)
länger als fünf Jahre
(b)
noch nicht realisierter Finanzertrag;
(c)
die nicht garantierten Restwerte, die zu Gunsten des
Leasinggebers anfallen;
(d)
die kumulierten Wertberichtigungen für uneinbringliche
ausstehende Mindestleasingzahlungen;
(e)
in der Berichtsperiode als Ertrag erfasste bedingte
Mietzahlungen;
(f)
eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen
Leasingvereinbarungen des Leasinggebers.
48.
Es ist häufig sinnvoll, auch die Bruttoinvestition,
vermindert um die noch nicht realisierten Erträge, aus in der
Berichtsperiode abgeschlossenem Neugeschäft, nach Abzug der
entsprechenden Beträge für gekündigte Leasingverhältnisse,
als Wachstumsindikator anzugeben.
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