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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Operating-Leasingverhältnisse
49.
Leasinggeber haben Vermögenswerte, die Gegenstand von
Operating-Leasingverhältnissen sind, in ihrer Bilanz
entsprechend der Eigenschaften
dieser Vermögenswerte darzustellen.
50.
Leasingerträge aus Operating-Leasingverhältnissen sind
erfolgswirksam linear über die Laufzeit des
Leasingverhältnisses zu
erfassen, es sei denn, eine andere planmäßige Verteilung
entspricht eher dem zeitlichen Verlauf, in dem
sich der aus dem Leasinggegenstand erzielte Nutzenvorteil
verringert *.
* Siehe auch SIC-15
Operating-Leasingverhältnisse – Anreizvereinbarungen.
51.
Kosten, einschließlich Abschreibungen, die im Zusammenhang
mit den Leasingerträgen anfallen, werden als Aufwand
berücksichtigt. Leasingerträge (mit Ausnahme der Einnahmen
aus Dienstleistungen wie Versicherungen und Instandhaltung)
werden linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses
erfasst, selbst wenn die Einnahmen nicht auf dieser Grundlage
anfallen, es sei denn, eine andere planmäßige Verteilung
entspricht eher dem zeitlichen Verlauf, in dem sich der
aus dem Leasinggegenstand erzielte Nutzenvorteil verringert.
52.
Die anfänglichen direkten Kosten, die dem Leasinggeber bei
den Verhandlungen und dem Abschluss eines Operating-Leasingverhältnisses
entstehen, werden dem Buchwert des Leasinggegenstandes
hinzugerechnet und über die
Laufzeit des Leasingverhältnisses auf gleiche Weise wie die
Leasingerträge als Aufwand erfasst.
53.
Die Abschreibungsgrundsätze für abschreibungsfähige
Leasinggegenstände haben mit den normalen Abschreibungsgrundsätzen
des Leasinggebers für ähnliche Vermögenswerte überein zu
stimmen; die Abschreibungen sind
gemäß IAS 16 und IAS 38 zu berechnen.
54.
Um zu beurteilen, ob ein Leasinggegenstand in seinem Wert
gemindert ist, wendet ein Unternehmen IAS 36 an.
55.
Hersteller oder Händler als Leasinggeber setzen keinen
Verkaufsgewinn beim Abschluss eines
Operating-Leasingverhältnisses an, weil es nicht einem
Verkauf entspricht.
56.
Leasinggeber haben bei Operating-Leasingverhältnissen
zusätzlich zu den Vorschriften des IAS 32 die folgenden Angaben
zu machen:
(a)
die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus
unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen als Gesamtbetrag
und für jede der folgenden Perioden:
(i)
bis zu einem Jahr;
(ii)
länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren;
(iii)
länger als fünf Jahre;
(b)
Summe der in der Berichtsperiode als Ertrag erfassten
bedingten Mietzahlungen;
(c)
eine allgemeine Beschreibung der Leasingvereinbarungen des
Leasinggebers.
57.
Außerdem finden für Leasinggeber von im Rahmen von
Operating-Leasingverhältnissen vermieteten Vermögenswerten die
Angabepflichten gemäß IAS 16, IAS 36, IAS 38, IAS 40 und IAS
41 Anwendung.
Sale-and-Leaseback-Transaktionen
58.
Eine Sale-and-leaseback-Transaktion umfasst die Veräußerung
eines Vermögenswertes und die Rückvermietung des gleichen Vermögenswertes.
Die Leasingzahlungen und der Verkaufspreis stehen
normalerweise in einem Zusammenhang, da
sie in den Verhandlungen gemeinsam festgelegt werden. Die
Behandlung einer Sale-and-leaseback-Transaktion hängt von
der Art des betreffenden Leasingverhältnisses ab.
59. Wenn eine
Sale-and-leaseback-Transaktion zu einem
Finanzierungs-Leasingverhältnis führt, darf ein Überschuss der
Verkaufserlöse über den Buchwert nicht unmittelbar als
Ertrag des Verkäufer-Leasingnehmers erfasst werden. Stattdessen
ist er abzugrenzen und über die Laufzeit des
Leasingverhältnisses erfolgswirksam zu verteilen.
60.
Wenn das Lease-back ein Finanzierungs-Leasingverhältnis ist,
stellt die Transaktion die Bereitstellung einer Finanzierung durch
den Leasinggeber an den Leasingnehmer dar, mit dem
Vermögenswert als Sicherheit. Aus diesem Grund ist es
nicht angemessen, einen Überschuss der Verkaufserlöse über
den Buchwert als Ertrag zu betrachten. Dieser Überschuss wird
abgegrenzt und über die Laufzeit des Leasingverhältnisses
erfolgswirksam verteilt.
61. Wenn eine
Sale-and-leaseback-Transaktion zu einem
Operating-Leasingverhältnis führt und es klar ist, dass die Transaktion
zum beizulegenden Zeitwert getätigt wird, so ist jeglicher
Gewinn oder Verlust sofort zu erfassen. Liegt der
Veräußerungspreis unter dem beizulegenden Zeitwert, so ist
jeder Gewinn oder Verlust unmittelbar zu erfassen, mit
der Ausnahme, dass ein Verlust abzugrenzen und im Verhältnis
zu den Leasingzahlungen über dem voraussichtlichen Nutzungszeitraum des
Vermögenswertes erfolgswirksam zu verteilen ist, wenn dieser
Verlust durch künftige, unter
dem Marktpreis liegende Leasingzahlungen ausgeglichen wird.
Für den Fall, dass der Veräußerungspreis den
beizulegenden Zeitwert übersteigt, ist der den beizulegenden
Zeitwert übersteigende Betrag abzugrenzen und über
den Zeitraum, in dem der Vermögenswert voraussichtlich
genutzt wird, erfolgwirksam zu verteilen.
62.
Wenn das Lease-back ein Operating-Leasingverhältnis ist und
die Leasingzahlungen und der Veräußerungspreis dem beizulegenden
Zeitwert entsprechen, so handelt es sich faktisch um ein
gewöhnliches Veräußerungsgeschäft, und jeglicher Gewinn
oder Verlust wird unmittelbar erfasst.
63. Liegt bei einem
Operating-Leasingverhältnis der beizulegende Zeitwert zum
Zeitpunkt der Sale-and-leaseback- Transaktion
unter dem Buchwert des Vermögenswertes, so ist ein Verlust in
Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und
dem beizulegenden Zeitwert sofort zu erfassen.
64.
Beim Finanzierungsleasing ist eine solche Korrektur nicht
notwendig, es sei denn, es handelt sich um eine Wertminderung.
In diesem Fall wird der Buchwert
gemäß IAS 36 auf den erzielbaren Betrag reduziert.
65.
Angabepflichten für Leasingnehmer und Leasinggeber sind
genauso auf Sale-and-leaseback-Transaktionen anzuwenden. Die
erforderliche Beschreibung der wesentlichen
Leasingvereinbarungen führt zu der Angabe von einzigartigen oder
ungewöhnlichen Bestimmungen des Vertrages oder der
Bedingungen der Sale-and-leaseback-Transaktionen.
66.
Auf Sale-and-leaseback-Transaktionen können die getrennten
Angabekriterien in
IAS 1 Darstellung
des Abschlusses zutreffen.
Übergangsvorschriften
67.
Entsprechend Paragraph 68 wird eine retrospektive Anwendung
dieses Standards empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Falls
der Standard nicht retrospektiv angewendet wird, wird der
Saldo eines jeden vorher existierenden Finanzierungs-Leasingverhältnisses
als vom Leasinggeber zutreffend bestimmt angesehen und ist
danach in Übereinstimmung mit
den Vorschriften dieses Standards zu bilanzieren.
68.
Ein Unternehmen, das bisher IAS 17 (überarbeitet 1997)
angewendet hat, hat die mit diesem Standard vorgenommenen Änderungen
entweder retrospektiv auf alle Leasingverhältnisse oder, bei
keiner retrospektiven Anwendung von
IAS 17 (überarbeitet 1997), auf alle Leasingverhältnisse
anzuwenden, die seit der erstmaligen Anwendung dieses Standards
abgeschlossen wurden.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
69.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme
von IAS 17
(überarbeitet 1997)
70.
Der vorliegende Standard ersetzt IAS 17 Leasingverhältnisse (überarbeitet 1997).
Anhang
Änderungen
anderer Verlautbarungen
Die
Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode
angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
A1.
[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A2.
[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]
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