|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Dieser überarbeitete
International Accounting Standard ersetzt IAS 19, Aufwendungen
für Altersversorgungspläne, der vom Board in seiner
überarbeiteten Version von 1993 genehmigt wurde. Der
überarbeitete Standard war erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 1999 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Im Mai 1999 änderte IAS 10 (überarbeitet 1999), Ereignisse
nach dem Bilanzstichtag, die Paragraphen 20(b), 35, 125 und
141. Diese Änderungen waren erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2000 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Dieser Standard wurde im Jahr 2000 überarbeitet um die
Definition von Planvermögen zu ändern und um Ansatz-,
Bewertungs- und Ausweisvorschriften für Erstattungsansprüche
einzuführen. Diese Änderungen waren erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Weitere Änderungen erfolgten im Jahr 2002, um zu verhindern,
dass ein Gewinn lediglich als Resultat eines anfallenden
versicherungsmathematischen Verlusts oder
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands sowie ein Verlust
lediglich als Resultat eines anfallenden
versicherungsmathematischen Gewinns erfasst wird. Diese
Änderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am31. Mai 2002 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Einführung
1. Der vorliegende Standard regelt die Bilanzierung und die
von Arbeitgebern zu beachtenden Angabepflichten für
Leistungen an Arbeitnehmer. Der Standard ersetzt
IAS 19, Aufwendungen für Altersversorgungspläne, der 1993
genehmigt wurde. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem
alten IAS 19 sind in der Grundlage für Schlussfolgerungen
(Anhang D) aufgeführt. Dieser Standard behandelt nicht die
eigene Berichterstattung von Versorgungsplänen für
Arbeitnehmer (siehe IAS 26, Bilanzierung und
Berichterstattung von Altersversorgungsplänen).
2. In diesem Standard werden vier Kategorien von Leistungen
an Arbeitnehmer unterschieden:
(a) kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer wie
Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs-
und Krankengeld, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (sofern
diese innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode
gezahlt werden) sowie geldwerte Leistungen (wie medizinische
Versorgung, Unterbringung und Dienstwagen, sowie kostenlose
oder vergünstigte Waren oder Dienstleistungen ) an aktive
Arbeitnehmer;
(b) Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie
Renten, sonstige Altersversorgungsleistungen,
Lebensversicherungen und medizinische Versorgung;
(c) andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer,
einschließlich Sonderurlaub oder andere vergütete
Dienstfreistellungen, Jubiläumsgelder oder andere Leistungen
für langjährige Dienstzeit, Versorgungsleistungen im Falle
von Erwerbsunfähigkeit und, sofern diese frühestens 12
Monate nach Ende der Berichtsperiode zu zahlen sind, Gewinn-
und Erfolgsbeteiligungen sowie aufgeschobene
Vergütungsbestandteile; und
(d) Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisse.
3. Nach dem Standard muss ein Unternehmen kurzfristig
fällige Leistungen an Arbeitnehmer dann erfassen, wenn ein
Arbeitnehmer die Gegenleistung dafür erbracht hat.
4. Pläne für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses werden entweder als beitragsorientierte
oder leistungsorientierte Pläne eingeordnet. Der Standard
enthält konkrete Anwendungsleitlinien zur Einordnung von
gemeinschaftlichen Plänen mehrerer Arbeitgeber, Plänen des
Staates und Plänen mit versicherten Leistungen.
5. Bei beitragsorientierten Plänen entrichtet ein
Unternehmen festgelegte Beiträge an eine eigenständige
Einheit (einen Fonds) und ist weder rechtlich noch faktisch
zur Zahlung darüber hinausgehender Beiträge verpflichtet,
falls der Fonds nicht über ausreichende Vermögenswerte
verfügt, um alle Leistungen in Bezug auf Arbeitsleistungen
der Arbeitnehmer in der Berichtsperiode und in früheren
Perioden zu erbringen. Nach diesem Standard ist ein
Unternehmen verpflichtet, Beiträge an einen
beitragsorientierten Plan zu erfassen, sobald ein
Arbeitnehmer die Gegenleistung für diese Beiträge erbracht
hat.
6. Alle anderen Pläne für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind leistungsorientierte Pläne.
Leistungsorientierte Pläne können vollständig, teilweise
oder überhaupt nicht extern über einen Fonds finanziert
sein. Nach diesem Standard ist ein Unternehmen verpflichtet:
(a) nicht nur rechtsverbindliche Versorgungsverpflichtungen,
sondern auch faktische Verpflichtungen jeder Art, die sich
aus seiner betrieblichen Praxis ergeben, zu erfassen;
(b) den Barwert einer leistungsorientierten
Versorgungsverpflichtung und den beizulegenden Zeitwert
eines Planvermögens mit ausreichender Regelmäßigkeit zu
bestimmen, um zu gewährleisten, dass die im Abschluss
erfassten Beträge nicht wesentlich von den Beträgen
abweichen, die sich am Bilanzstichtag ergeben würden;
(c) die Methode der laufenden Einmalprämien zur Bewertung
seiner Verpflichtungen und Aufwendungen anzuwenden;
(d) die zugesagte Leistung nach Maßgabe der Leistungsformel
des Planes den Dienstjahren zuzuordnen, es sei denn, die von
einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung führt in
späteren Dienstjahren zu wesentlich höheren Leistungen als
in früheren Jahren;
(e) unvoreingenommen gewählte und aufeinander abgestimmte
versicherungsmathematische Annahmen zu demographischen
Variablen (wie Arbeitnehmerfluktuation und
Sterbewahrscheinlichkeit) und finanziellen Variablen (wie
Gehaltstrends, Änderungen der Kosten für medizinische
Versorgung sowie bestimmte Änderungen staatlicher
Leistungen) zu verwenden. Annahmen zu finanziellen Variablen
müssen die am Bilanzstichtag bestehenden Erwartungen des
Marktes zu Grunde gelegt werden, die sich auf den Zeitraum,
über den die Verpflichtungen zu erfüllen sind, beziehen;
(f) den Abzinsungssatz basierend auf den am Bilanzstichtag
geltenden Renditen für solche erstrangigen festverzinslichen
Industrieanleihen (oder Regierungsanleihen in Ländern ohne
entwickelten Markt für Industrieanleihen) zu ermitteln, die
in der Währung und ihrer Laufzeit mit der Währung und der
Fristigkeit der Verpflichtungen gemäß Leistungsplan
übereinstimmen;
(g) den beizulegenden Zeitwert eines etwaigen Planvermögens
vom Buchwert der Verpflichtung abzuziehen. Bestimmte
Erstattungsansprüche, die die Kriterien für Planvermögen
nicht erfüllen, werden in der gleichen Weise wie
Planvermögen behandelt, es sei denn, dass sie als separate
Vermögenswerte ausgewiesen und nicht von der Verpflichtung
abgezogen werden;
(h) den Buchwert eines aktivierten Vermögenswertes zu
begrenzen, so dass dieser den Saldo aus
(i) dem nicht erfassten nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwand und nicht erfassten
versicherungsmathematischen Verlusten; zuzüglich
(ii) dem Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens, der in
Form von Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen
künftiger Beitragszahlungen an den Plan verfügbar ist;
nicht übersteigt,
(i) den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand linear über
den durchschnittlichen Zeitraum zu verteilen, in dem die
verbesserten Leistungen unverfallbar werden;
(j) Gewinne oder Verluste aus der Kürzung oder Abgeltung
eines leistungsorientierten Planes zu erfassen, wenn die
Kürzung oder Abgeltung stattfindet. Der Gewinn oder Verlust
hat die sich hierdurch ergebenden Änderungen des Barwerts
der leistungsorientierten Verpflichtung und des
beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens sowie die noch
nicht verrechneten Teile der diesen zuordenbaren
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und des
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands zu umfassen; und
(k) einen bestimmten Anteil des Teils der kumulierten
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
erfolgswirksam zu verrechnen, und zwar den Teil, der den
höheren der beiden folgenden Werte übersteigt:
(i) 10 % des Barwerts der leistungsorientierten
Verpflichtung (vor Abzug des Planvermögens); und
(ii) 10 % des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens.
Der für jeden leistungsorientierten Plan zu verrechnende
Anteil der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
ist gleich dem am vorangegangenen Abschlussstichtag
außerhalb des 10 %- Korridors liegenden Betrag, geteilt
durch die erwartete mittlere Restlebensarbeitszeit der vom
Versorgungsplan erfassten Arbeitnehmer.
Dieser Standard lässt auch systematische Verfahren zur
schnelleren Erfassung zu, sofern sie in gleicher Weise
sowohl auf Gewinne als auch auf Verluste und stetig von
Berichtsperiode zu Berichtsperiode angewandt werden. Zu den
zulässigen Verfahren zählt auch die sofortige vollständige
Erfassung aller versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste.
7. Für andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, die
keine Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
betreffen, schreibt der Standard jedoch eine einfachere
Behandlung vor: versicherungsmathematische Gewinne und
Verluste sowie nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand werden
sofort erfasst.
8. Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind an Arbeitnehmer zu zahlende
Leistungen, entweder auf Grund der Entscheidung des
Unternehmens, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vor
dessen regulärem Pensionierungszeitpunkt zu beenden oder auf
Grund der Entscheidung eines Arbeitnehmers, für diese
Leistungen seine eigene Freisetzung freiwillig hinzunehmen.
Das Ereignis, das dabei zur Entstehung einer Verpflichtung
führt, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht
das Erbringen einer Arbeitsleistung. Daher sind Leistungen
aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das
Unternehmen dann, und nur dann, zu erfassen, wenn das
Unternehmen nachweislich verpflichtet ist:
(a) entweder das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder
einer Arbeitnehmergruppe vor dem Zeitpunkt der regulären
Pensionierung zu beenden; oder
(b) Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
Grund eines Angebots zur Förderung eines freiwilligen
vorzeitigen Ausscheidens zu erbringen.
9. Ein Unternehmen ist dann, und nur dann, nachweislich zur
Beendigung von Arbeitsverhältnissen verpflichtet, wenn das
Unternehmen einen detaillierten formalen Plan (mit
bestimmtem Mindestregelungsumfang) für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses besitzt und keine realistische
Möglichkeit hat sich dem zu entziehen.
10. Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, die mehr als 12 Monate nach dem
Bilanzstichtag fällig werden, müssen abgezinst werden. Im
Falle der Abgabe eines Angebots zur Förderung eines
freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens ist bei der Bewertung
diesbezüglicher Leistungen auf die Anzahl der Arbeitnehmer
abzustellen, die das Angebot erwartungsgemäß annehmen
werden.
11. [gestrichen]
12. Der Standard gilt für Berichtsperioden, die am oder nach
dem 1. Januar 1999 beginnen. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen. Bei der erstmaligen Anwendung dieses Standards
kann ein Unternehmen eine sich daraus ergebende Erhöhung der
bilanzierten Schuld aus Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von nicht mehr als
fünf Jahren erfassen. Falls die erstmalige Anwendung dieses
Standards die bilanzierte Schuld mindert, muss ein
Unternehmen den Minderbetrag sofort erfassen.
13. Dieser Standard wurde im Jahr 2000 überarbeitet um die
Definition des Planvermögens zu ändern und um Ansatz-,
Bewertungs- und Ausweisvorschriften für Erstattungsansprüche
einzuführen. Diese Änderungen waren erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wurde empfohlen.
Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in
Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den
Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung
mit dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu
betrachten. International Accounting Standards brauchen
nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden
(siehe Paragraph 12 des Vorwortes).
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|