|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Zielsetzung
Ziel des vorliegenden Standards ist die Regelung der
Bilanzierung und der Angabepflichten für Leistungen an
Arbeitnehmer. Nach diesem Standard ist ein Unternehmen
verpflichtet:
(a) eine Schuld zu bilanzieren, wenn ein Arbeitnehmer
Arbeitsleistungen im Austausch gegen in der Zukunft zu
zahlende Leistungen erbracht hat; und
(b) Aufwand zu erfassen, wenn das Unternehmen den
wirtschaftlichen Nutzen aus der im Austausch für spätere
Leistungen von einem Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung
vereinnahmt hat.
Anwendungsbereich
1. Dieser
Standard ist von Arbeitgebern bei der Bilanzierung von
Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden, ausgenommen
Leistungen, auf die IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung
Anwendung findet.
2. Der Standard behandelt nicht die eigene
Berichterstattung von Versorgungsplänen für Arbeitnehmer (vgl.
hierzu IAS 26, Bilanzierung und Berichterstattung von
Altersversorgungsplänen).
3. Der Standard
bezieht sich auf folgende Leistungen an Arbeitnehmer:
(a) gemäß formellen Plänen oder anderen formellen
Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und einzelnen
Arbeitnehmern, Arbeitnehmergruppen oder deren Vertretern;
(b) gemäß gesetzlichen Bestimmungen oder im Rahmen von
tarifvertraglichen Vereinbarungen, durch die Unternehmen
verpflichtet sind, Beiträge zu Plänen des Staates, eines
Bundeslandes, eines Industriezweiges oder zu anderen
gemeinschaftlichen Plänen mehrerer Arbeitnehmer zu leisten;
oder
(c) gemäß betrieblicher Übung, die eine faktische
Verpflichtung begründet. Betriebliche Übung begründet dann
eine faktische Verpflichtung, wenn das Unternehmen keine
realistische Alternative zur Zahlung der Leistungen an
Arbeitnehmer hat. Eine faktische Verpflichtung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn eine Änderung der üblichen
betrieblichen Praxis durch ein Unternehmen zu einer
unannehmbaren Schädigung des sozialen Klimas im Betrieb
führen würde.
4. Leistungen an Arbeitnehmer beinhalten:
(a) kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer wie
Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs-
und Krankengeld, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (sofern
diese innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode
gezahlt werden) sowie geldwerte Leistungen (wie medizinische
Versorgung, Unterbringung und Dienstwagen sowie kostenlose
oder vergünstigte Waren oder Dienstleistungen) für aktive
Arbeitnehmer;
(b) Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wie Renten, sonstige Altersversorgungsleistungen,
Lebensversicherungen und medizinische Versorgung nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
(c) andere langfristig fällige Leistungen an
Arbeitnehmer, einschließlich Sonderurlaub nach langjähriger
Dienstzeit und andere vergütete Dienstfreistellungen,
Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige
Dienstzeit, Versorgungsleistungen im Falle der
Erwerbsunfähigkeit und — sofern diese Leistungen nicht
vollständig innerhalb von 12 Monaten nach Ende der
Berichtsperiode zu zahlen sind - Gewinn- und
Erfolgsbeteiligungen, sowie später fällige
Vergütungsbestandteile; und
(d) Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Da jede der unter (a) bis (d) aufgeführten Kategorien
andere Merkmale aufweist, sind in diesem Standard
unterschiedliche Vorschriften für jede Kategorie vorgesehen.
5. Leistungen an Arbeitnehmer beinhalten Leistungen sowohl
an die Arbeitnehmer selbst als auch an von diesen
wirtschaftlich abhängige Personen und können durch Zahlung
(oder die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen) an
die Arbeitnehmer direkt, an deren Ehepartner, Kinder oder
sonstige von den Arbeitnehmern wirtschaftlich abhängige
Personen oder an andere, wie z. B. Versicherungsunternehmen,
erfüllt werden.
6. Ein Arbeitnehmer kann für ein Unternehmen
Arbeitsleistungen auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, dauerhaft
oder gelegentlich oder auch auf befristeter Basis erbringen.
Für die Zwecke dieses Standards zählen Mitglieder des
Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans und sonstiges
leitendes Personal zu den Arbeitnehmern.
Definitionen
7. Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Leistungen an Arbeitnehmer
sind alle Formen von Vergütung, die ein Unternehmen im
Austausch für die von Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung
gewährt.
Kurzfristig fällige Leistungen
an Arbeitnehmer sind Leistungen des Unternehmens an
Arbeitnehmer (außer Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses), die
innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode, in der
die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde, in voller
Höhe fällig sind.
Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind Leistungen an Arbeitnehmer (außer
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), die vom Unternehmen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind.
Pläne für Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind formelle oder
informelle Vereinbarungen, durch die ein Unternehmen einem
oder mehreren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.
Beitragsorientierte Pläne sind
Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
bei denen ein Unternehmen festgelegte Beiträge an eine
eigenständige Einheit (einen Fonds) entrichtet und weder
rechtlich noch faktisch zur Zahlung darüber hinausgehender
Beiträge verpflichtet ist wenn der Fonds nicht über
ausreichende Vermögenswerte verfügt, um alle Leistungen in
Bezug auf Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in der
Berichtsperiode und früheren Perioden zu erbringen.
Leistungsorientierte Pläne
sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, die nicht unter die Definition der
beitragsorientierten Pläne fallen.
Gemeinschaftliche Pläne
mehrerer Arbeitgeber sind beitragsorientierte (außer
staatlichen Plänen) oder leistungsorientierte Pläne (außer
staatlichen Plänen), bei denen:
(a) Vermögenswerte
zusammengeführt werden, die von verschiedenen, nicht einer
gemeinschaftlichen Beherrschung unterliegenden Unternehmen
in den Plan eingebracht wurden; und
(b) diese Vermögenswerte zur
Gewährung von Leistungen an Arbeitnehmer aus mehr als einem
Unternehmen verwendet werden, ohne dass die Beitrags- und
Leistungshöhe von dem Unternehmen, in dem die entsprechenden
Arbeitnehmer beschäftigt sind, abhängen.
Andere langfristig fällige
Leistungen an Arbeitnehmer sind Leistungen an Arbeitnehmer
(außer Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), die nicht innerhalb von 12
Monaten nach Ende der Berichtsperiode, in der die damit
verbundene Arbeitsleistung erbracht wurde, in voller Höhe
fällig werden.
Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zu zahlende
Leistungen an Arbeitnehmer, die daraus resultieren, dass
entweder:
(a) ein Unternehmen die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines
Arbeitnehmers vor dem regulären Pensionierungszeitpunkt
beschlossen hat; oder
(b) ein Arbeitnehmer im
Austausch für diese Leistungen freiwillig seiner Freisetzung
zugestimmt hat.
Unverfallbare Leistungen sind
Leistungen an Arbeitnehmer, deren Gewährung nicht vom
künftigen Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses abhängt.
Der Barwert einer
leistungsorientierten Verpflichtung ist der ohne Abzug von
Planvermögen beizulegende Barwert erwarteter künftiger
Zahlungen, die erforderlich sind, um die auf Grund von
Arbeitnehmerleistungen in der Berichtsperiode oder früheren
Perioden entstandenen Verpflichtungen abgelten zu können.
Laufender Dienstzeitaufwand
bezeichnet den Anstieg des Barwerts einer
leistungsorientierten Verpflichtung, der auf die von
Arbeitnehmern in der Berichtsperiode erbrachte Arbeitsleistung
entfällt.
Zinsaufwand bezeichnet den in
einer Periode zu verzeichnenden Anstieg des Barwerts einer
leistungsorientierten Verpflichtung, der entsteht, weil der
Zeitpunkt der Leistungserfüllung eine Periode näher gerückt
ist.
Planvermögen umfasst:
(a) Vermögen, das durch
einen langfristig ausgelegten Fonds zur Erfüllung von
Leistungen an Arbeitnehmer gehalten wird; und
(b) qualifizierte
Versicherungspolicen.(*)
Vermögen, das durch einen
langfristig ausgelegten Fonds zur Erfüllung von Leistungen an
Arbeitnehmer gehalten wird, ist Vermögen (außer nicht
übertragbaren Finanzinstrumenten, die vom berichtenden
Unternehmen ausgegeben wurden), das:
(a) von einer Einheit (einem
Fonds) gehalten wird, die rechtlich unabhängig von dem
berichtenden Unternehmen ist und die ausschließlich besteht,
um Leistungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder zu finanzieren;
und
(b) verfügbar ist, um
ausschließlich die Leistungen an die Arbeitnehmer zu zahlen
oder zu finanzieren, aber nicht für die Gläubiger des
berichtenden Unternehmens verfügbar ist (auch nicht bei
einem Insolvenzverfahren), und das nicht an das berichtende
Unternehmen zurückgezahlt werden kann, es sei denn:
(i) das verbleibende
Vermögen des Fonds reicht aus, um alle
Leistungsverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, die
mit dem Plan oder dem berichtenden Unternehmen verbunden
sind, zu erfüllen; oder
(ii) das Vermögen wird an
das berichtende Unternehmen zurückgezahlt, um Leistungen
an Arbeitnehmer, die bereits gezahlt wurden, zu erstatten.
Eine qualifizierte
Versicherungspolice ist eine Versicherungspolice * eines
Versicherers, der nicht zu den nahestehenden Unternehmen des
berichtenden Unternehmens gehört (wie in IAS 24, Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen,
definiert), wenn die Erlöse aus der Police:
(a) nur verwendet
werden können, um Leistungen an Arbeitnehmer aus einem
leistungsorientierten Versorgungsplan zu zahlen oder zu
finanzieren; und
(b) nicht den
Gläubigern des berichtenden Unternehmens zur Verfügung
stehen (auch nicht im Fall des Insolvenzverfahrens) und
nicht an das berichtende Unternehmen gezahlt werden
können, es sei denn:
(i) die Erlöse
stellen Überschüsse dar, die für die Erfüllung
sämtlicher Leistungsverpflichtungen gegenüber
Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Police nicht
benötigt werden; oder
(ii) die Erlöse
werden an das berichtende Unternehmen zurückgezahlt,
um Leistungen an Arbeitnehmer, die bereits gezahlt
wurden, zu erstatten.
* Eine
qualifizierte Versicherungspolice ist nicht nicht
notwendigerweise ein Versicherungsvertrag, wie er in IFRS 4 Versicherungsverträge definiert wird.
Der beizulegende Zeitwert ist
der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen
und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein
Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden
könnte.
Erträge aus Planvermögen sind
Zinsen, Dividenden und sonstige Erlöse, die aus dem
Planvermögen erwirtschaftet werden, einschließlich
realisierter und nicht realisierter Wertsteigerungen oder
Wertminderungen des Vermögens, abzüglich der Aufwendungen für
die Verwaltung des Plans sowie etwaiger vom Plan zu
entrichtender Steuern.
Versicherungsmathematische
Gewinne und Verluste bestehen aus:
(a) erfahrungsbedingten
Anpassungen (die Auswirkungen der Abweichungen zwischen
früheren versicherungsmathematischen Annahmen und der
tatsächlichen Entwicklung); und
(b) Auswirkungen von
Änderungen versicherungsmathematischer Annahmen.
Nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand ist der Anstieg des Barwerts einer
leistungsorientierten Verpflichtung, die auf eine
Arbeitsleistung vorangegangener Perioden entfällt, auf Grund
der in der Berichtsperiode erfolgten Einführung oder Änderung
eines Planes für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder anderer langfristig fälliger
Leistungen an Arbeitnehmer. Der nachzuverrechnende
Dienstzeitaufwand kann sowohl positiv (sofern Leistungen neu
eingeführt oder verbessert werden) als auch negativ (im Falle
der Kürzung bestehender Leistungen) ausfallen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|