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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Übergangsvorschriften
153. Dieser Abschnitt regelt den
Übergang auf diesen Standard im Fall von leistungsorientierten
Plänen. Sofern ein Unternehmen diesen Standard zum ersten Mal
für andere Leistungen an Arbeitnehmer anwendet, findet IAS 8,
Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Anwendung.
154. Bei der erstmaligen
Anwendung dieses Standards hat ein Unternehmen zum
Übergangsstichtag seine Schuld aus leistungsorientierten
Plänen festzustellen als:
(a) Barwert der
Verpflichtung (siehe Paragraph 64) zum Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung;
(b) abzüglich des zum
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beizulegenden Zeitwerts
eines zur unmittelbaren Erfüllung der Verpflichtungen
vorhandenen Planvermögens (siehe Paragraphen 102 bis 104);
(c) abzüglich eines etwaigen
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands, der nach Paragraph
96 in künftigen Perioden zu verrechnen ist.
155. Übersteigt die Schuld zum
Übergangsstichtag den Betrag, den das Unternehmen zum selben
Zeitpunkt nach seinen zuvor verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden ausgewiesen hätte, so muss das Unternehmen
ein unwiderrufliches Wahlrecht ausüben, wie es den Mehrbetrag
als Teil seiner Schuld aus einem leistungsorientierten Plan
nach Paragraph 54 erfassen will, und zwar:
(a) entweder sofort, gemäß
IAS 8, Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
(b) oder als Aufwand, der
linear über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Standards
verteilt wird. Entscheidet sich ein Unternehmen für (b):
(i) gilt die in Paragraph
58(b) beschriebene Begrenzung hinsichtlich der Bewertung
eines in der Bilanz erfassten Vermögenswertes;
(ii) sind an jedem
Bilanzstichtag anzugeben: (1) die Höhe des noch nicht
erfassten Mehrbetrags, und (2) die Höhe des in der
laufenden Periode erfassten Betrags;
(iii) ist die Erfassung
späterer versicherungsmathematischer Gewinne (jedoch nicht
die von negativem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand)
wie folgt zu begrenzen. Ein nach Paragraph 92 und 93 zu
erfassender versicherungsmathematischer Gewinn ist nur
insoweit zu erfassen, als kumulierte, nicht erfasste
versicherungsmathematische Nettogewinne (vor seiner
Erfassung) den noch nicht erfassten Teil des Mehrbetrages
aus dem Übergang überschreiten; und
(iv) ist der noch nicht
erfasste Mehrbetrag aus dem Übergang entsprechend anteilig
in die Bestimmung nachfolgender Gewinne oder Verluste aus
einer Planabgeltung oder Plankürzung einzubeziehen.
Unterschreitet die Schuld zum
Übergangsstichtag den Betrag, den das Unternehmen zum selben
Zeitpunkt nach seinen zuvor verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden ausgewiesen hätte, so ist dieser
Unterschiedsbetrag sofort gemäß IAS 8 zu erfassen.
156. Bei der erstmaligen
Anwendung dieses Standards gehen in die Ermittlung der
Auswirkungen aus dem Wechsel der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode alle in früheren Perioden entstandenen
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste ein, selbst
dann, wenn diese innerhalb des „Korridors“ nach Paragraph 92
liegen.
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 154 bis 156
Zum 31. Dezember 1998 besteht
in der Bilanz eines Unternehmens eine Schuld aus
Pensionsverpflichtungen in Höhe von 100. Das Unternehmen
wendet diesen Standard erstmals zum 1. Januar 1999 an, zu
diesem Zeitpunkt beträgt der Barwert der Verpflichtung nach
diesem Standard 1 300 und der beizulegende Zeitwert des
Planvermögens 1 000. Am 1. Januar 1993 hatte das Unternehmen
seine Pensionszusagen verbessert (Kosten für verfallbare
Leistungen 160; durchschnittliche Restdienstzeit bis zur
Unverfallbarkeit zu jenem Zeitpunkt: 10 Jahre).
Folgende Auswirkungen ergeben
sich aus der erstmaligen Anwendung dieses Standards:
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Barwert der Verpflichtung |
1 300 |
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Beizulegender Zeitwert des
Planvermögens
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(1 000) |
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Abzüglich:
nachzuverrechnender, in späteren Perioden zu erfassender
Dienstzeitaufwand (160 × 4/10)
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(64) |
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Schuld bei Übergang
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236 |
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Bereits erfasste Schuld
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100 |
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Anstieg der Schuld
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136 |
Das Unternehmen kann wählen, ob
es den Mehrbetrag in Höhe von 136 entweder sofort erfasst
oder ihn über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren
verteilt. Die einmal getroffene Entscheidung kann nicht
revidiert werden. Das Unternehmen passt ebenfalls die
Vergleichszahlen (IAS 8, Benchmark-Methode) an oder gibt
zusätzliche Proforma-Vergleichszahlen an (IAS 8, Alternativ
zulässige Methode), es sei denn, dass dies nicht
durchführbar ist.
Zum 31. Dezember 1999 beträgt
der Barwert der Verpflichtung nach diesem Standard 1 400 und
der beizulegende Zeitwert des Planvermögens beträgt 1 050.
Seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Standards
sind kumulierte, nicht erfasste versicherungsmathematische
Nettogewinne von 120 entstanden. Die voraussichtliche
durchschnittliche Restdienstzeit der begünstigten
Arbeitnehmer war acht Jahre. Das Unternehmen hat
beschlossen, die Erfassung aller versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste gemäß Paragraph 93 vorzunehmen.
Die Begrenzung gemäß Paragraph
155(b)(iii) hat folgende Auswirkung:
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Kumulierte, nicht erfasste versicherungsmathematische
Nettogewinne |
120 |
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Nicht erfasster Teil des Mehrbetrages aus Übergang
(136 × 4/5) |
(109) |
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Maximal zu erfassender Gewinn (Paragraph 155(b)(iii)) |
11 |
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Zeitpunkt
des Inkrafttretens
157. Mit Ausnahme der
Paragraphen 159 und 159A ist dieser International Accounting
Standard erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1.
Januar 1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für Aufwendungen für
Altersversorgungsleistungen für Berichtsperioden anwendet, die
vor dem 1. Januar 1999 beginnen, hat das Unternehmen die
Tatsache anzugeben, dass es diesen Standard an Stelle von IAS
19, Aufwendungen für Altersversorgung, genehmigt 1993,
angewendet hat.
158. Dieser Standard ersetzt den
1993 genehmigten IAS 19, Aufwendungen für Altersversorgung.
159. Die folgenden
Bestimmungen sind erstmals anzuwenden in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres (2):
(a) die überarbeitete
Definition von Planvermögen in Paragraph 7 und die
dazugehörigen Definitionen von Vermögenswerten, die von
einem Fonds für langfristig fällige Leistungen an
Arbeitnehmer gehalten werden, und qualifizierten
Versicherungsverträgen; und
(b) die Ansatz- und
Bewertungskriterien für Erstattungsansprüche in den
Paragraphen 104A, 128 und 129 und die dazugehörigen Angaben
in den Paragraphen 120(c)(vii), 120(f)(iv), 120(g) und
120(h)(iii).
Eine frühere Anwendung wird
empfohlen. Wenn die frühere Anwendung den Abschluss
beeinflusst, so ist dies anzugeben.
(2)
In Übereinstimmung mit der in 1998 verabschiedeten, sprachlich
präziseren Bestimmung für den Zeitpunkt des Inkrafttretens
beziehen sich die Paragraphen 159 und 159A auf Abschlüsse
eines Geschäftsjahres. Paragraph 157 bezieht sich auf
Abschlüsse einer Berichtsperiode.
159A. Die geänderte Fassung
des Paragraphen 58A ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 31. Mai 2002 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden(3). Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn die
frühere Anwendung den Abschluss beeinflusst, so ist dies
anzugeben.
(3)
In Übereinstimmung mit der in 1998 verabschiedeten,
sprachlich präziseren Bestimmung für den Zeitpunkt des
Inkrafttretens beziehen sich die Paragraphen 159 und 159A
auf Abschlüsse eines Geschäftsjahres. Paragraph 157 bezieht
sich auf Abschlüsse einer Berichtsperiode.
160. IAS 8
kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmen seine Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden dahingehend ändert, um den in
Paragraph 159 und 159A angegebenen Änderungen Rechnung zu
tragen. Bei rückwirkender Anwendung dieser Änderungen nach
IAS 8 hat das Unternehmen diese Änderungen so zu erfassen,
als wären sie zur selben Zeit wie der Rest dieses Standards
angewandt worden.
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