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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Kurzfristige
fällige Leistungen an Arbeitnehmer
8. Zu den kurzfristig fälligen
Leistungen an Arbeitnehmer gehören:
(a) Löhne, Gehälter und
Sozialversicherungsbeiträge;
(b) Vergütete kurzfristige
Abwesenheiten (wie bezahlter Jahresurlaub oder
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), sofern die Abwesenheit
innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Periode zu erwarten
ist, in der die entsprechende Arbeitsleistung erbracht
wurde;
(c) Gewinn- und
Erfolgsbeteiligungen, die innerhalb von 12 Monaten nach Ende
der Periode, in der die entsprechende Arbeitsleistung
erbracht wurde, zu zahlen sind; und
(d) geldwerte (nichtmonetäre)
Leistungen (wie medizinische Versorgung, Unterbringung,
Dienstwagen und kostenlose oder vergünstigte Waren oder
Dienstleistungen) für aktive Arbeitnehmer.
9. Die Bilanzierung für
kurzfristig fällige Leistungen ist im Allgemeinen einfach,
weil zur Bewertung der Verpflichtung oder des Aufwands keine
versicherungsmathematischen Annahmen erforderlich sind und
darüber hinaus keine versicherungsmathematischen Gewinne oder
Verluste entstehen können. Zudem werden Verpflichtungen aus
kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer auf nicht
abgezinster Basis bewertet.
Erfassung und Bewertung
Alle
kurzfristigen fälligen Leistungen an Arbeitnehmer
10. Hat ein Arbeitnehmer im
Verlauf der Berichtsperiode Arbeitsleistungen für ein
Unternehmen erbracht, ist von dem Unternehmen der nicht
abgezinste Betrag der kurzfristig fälligen Leistung zu
erfassen, der erwartungsgemäß im Austausch für diese
Arbeitsleistung gezahlt wird, und zwar:
(a) als Schuld
(abzugrenzender Aufwand) nach Abzug bereits geleisteter
Zahlungen. Übersteigt der bereits gezahlte Betrag den nicht
abgezinsten Betrag der Leistungen, so hat das Unternehmen
den Unterschiedsbetrag als Vermögenswert zu aktivieren
(aktivische Abgrenzung), sofern die Vorauszahlung
beispielsweise zu einer Verringerung künftiger Zahlungen
oder einer Rückerstattung führen wird; und
(b) als Aufwand, es sei
denn, ein anderer International Accounting Standard verlangt
oder erlaubt die Einbeziehung der Leistungen in die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes
(siehe z. B. IAS 2, Vorräte, und IAS 16, Sachanlagen).
Die Paragraphen 11, 14 und 17
erläutern, wie diese Vorschrift von einem Unternehmen auf
kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer in Form von
vergüteter Abwesenheit und Gewinn- und Erfolgsbeteiligung
anzuwenden ist.
Kurzfristige
fällige Abwesenheitsvergütungen
11. Die erwarteten Kosten für
kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer in Form von
vergüteten Abwesenheiten sind gemäß Paragraph 10 wie folgt zu
erfassen:
(a) im Falle ansammelbarer
Ansprüche, sobald die Arbeitsleistungen durch die
Arbeitnehmer erbracht werden, durch die sich ihre Ansprüche
auf vergütete künftige Abwesenheit erhöhen; und
(b) im Falle nicht
ansammelbarer Ansprüche in dem Zeitpunkt, in dem die
Abwesenheit eintritt.
12. Ein Unternehmen kann aus
verschiedenen Gründen Vergütungen bei Abwesenheit von
Arbeitnehmern zahlen, z. B. bei Urlaub, Krankheit,
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Erziehungsurlaub,
Schöffentätigkeit oder bei Ableistung von Militärdienst.
Ansprüche auf vergütete Abwesenheiten können in die folgenden
zwei Kategorien unterteilt werden:
(a) ansammelbare Ansprüche; und
(b) nicht ansammelbare
Ansprüche.
13. Ansammelbare Ansprüche auf
vergütete Abwesenheit sind Ansprüche, die in die Zukunft
vorgetragen und in späteren Perioden genutzt werden können,
sofern die die Berichtsperiode betreffenden Ansprüche nicht
vollständig genutzt wurden. Ansammelbare Ansprüche auf
vergütete Abwesenheit können entweder unverfallbar (d. h.
Arbeitnehmer haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen
Anspruch auf einen Barausgleich für nicht in Anspruch
genommene Leistungen) oder verfallbar sein (d. h. Arbeitnehmer
haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen keinen
Anspruch auf Barausgleich für nicht in Anspruch genommene
Leistungen). Eine Verpflichtung entsteht, wenn Arbeitnehmer
Leistungen erbringen, durch die sich ihr Anspruch auf künftige
vergütete Abwesenheit erhöht. Die Verpflichtung entsteht
selbst dann und ist zu erfassen, wenn die Ansprüche auf
vergütete Abwesenheit verfallbar sind, wobei allerdings die
Bewertung dieser Verpflichtung davon beeinflusst wird, dass
Arbeitnehmer möglicherweise aus dem Unternehmen ausscheiden,
bevor sie die angesammelten verfallbaren Ansprüche nutzen.
14. Ein Unternehmen hat die
erwarteten Kosten ansammelbarer Ansprüche auf vergütete
Abwesenheit mit dem zusätzlichen Betrag zu bewerten, den das
Unternehmen auf Grund der zum Bilanzstichtag angesammelten,
nicht genutzten Ansprüche voraussichtlich zahlen muss.
15. Bei dem im vorherigen
Paragraphen beschriebenen Verfahren wird die Verpflichtung mit
dem Betrag der zusätzlichen Zahlungen angesetzt, die
erwartungsgemäß allein auf Grund der Tatsache entstehen, dass
die Leistung ansammelbar ist. In vielen Fällen bedarf es
keiner detaillierten Berechnungen des Unternehmens, um
abschätzen zu können, dass keine wesentliche Verpflichtung aus
ungenutzten Ansprüchen auf vergütete Abwesenheit existiert.
Zum Beispiel ist eine Verpflichtung im Krankheitsfall
wahrscheinlich nur dann wesentlich, wenn im Unternehmen
formell oder informell Einvernehmen darüber herrscht, dass
ungenutzte vergütete Abwesenheit für Krankheit als bezahlter
Urlaub genommen werden kann.
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 14 und 15
In einem Unternehmen sind 100
Mitarbeiter beschäftigt, die jeweils Anspruch auf fünf
bezahlte Krankheitstage pro Jahr haben. Nicht in Anspruch
genommene Krankheitstage können ein Kalenderjahr vorgetragen
werden. Krankheitstage werden zuerst mit den Ansprüchen des
laufenden Jahres und dann mit den etwaigen übertragenen
Ansprüchen aus dem vorangegangenen Jahr (auf LIFO-Basis)
verrechnet. Zum 31. Dezember 20X1 belaufen sich die
durchschnittlich ungenutzten Ansprüche auf zwei Tage je
Arbeitnehmer. Das Unternehmen erwartet, dass die bisherigen
Erfahrungen auch in Zukunft zutreffen, und geht davon aus,
dass in 20X2 92 Arbeitnehmer nicht mehr als fünf bezahlte
Krankheitstage und die restlichen acht Arbeitnehmer im
Durchschnitt sechseinhalb Tage in Anspruch nehmen werden.
Das Unternehmen erwartet, dass
es auf Grund der zum 31. Dezember 20X1 ungenutzten
angesammelten Ansprüche für zusätzliche 12 Krankentage
zahlen wird (das entspricht je eineinhalb Tagen für acht
Arbeitnehmer). Daher bilanziert das Unternehmen eine Schuld
in Höhe von 12 Tagen Krankengeld.
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16. Nicht ansammelbare Ansprüche
auf vergütete Abwesenheit können nicht vorgetragen werden; sie
verfallen, soweit die Ansprüche in der Berichtsperiode nicht
vollständig genutzt werden, und berechtigen Arbeitnehmer auch
nicht zum Erhalt eines Barausgleichs für ungenutzte Ansprüche
bei Ausscheiden aus dem Unternehmen. Dies ist üblicherweise
der Fall bei Krankengeld (soweit ungenutzte Ansprüche der
Vergangenheit künftige Ansprüche nicht erhöhen),
Erziehungsurlaub und vergüteter Abwesenheit bei
Schöffentätigkeit oder Militärdienst. Eine Schuld oder ein
Aufwand wird nicht vor der Abwesenheit erfasst, da die
Arbeitsleistung der Arbeitnehmer den Wert des
Leistungsanspruchs nicht erhöht.
Gewinn-
und Erfolgsbeteiligungspläne
17. Ein Unternehmen hat die
erwarteten Kosten eines Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsplanes
gemäß Paragraph 10 dann, und nur dann, zu erfassen, wenn:
(a) das Unternehmen auf
Grund von Ereignissen der Vergangenheit gegenwärtig eine
rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, solche
Leistungen zu gewähren; und
(b) die Höhe der
Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.
Eine gegenwärtige
Verpflichtung besteht dann, und nur dann, wenn das Unternehmen
keine realistische Alternative zur Zahlung hat.
18. Einige
Gewinnbeteiligungspläne sehen vor, dass Arbeitnehmer nur dann
einen Gewinnanteil erhalten, wenn sie für einen festgelegten
Zeitraum beim Unternehmen bleiben. Im Rahmen solcher Pläne
entsteht dennoch eine faktische Verpflichtung für das
Unternehmen, da Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringen, durch
die sich der zu zahlende Betrag erhöht, sofern sie bis zum
Ende des festgesetzten Zeitraumes im Unternehmen verbleiben.
Bei der Bewertung solcher faktischen Verpflichtungen ist zu
berücksichtigen, dass möglicherweise einige Arbeitnehmer
ausscheiden, ohne eine Gewinnbeteiligung zu erhalten.
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 18
Ein Gewinnbeteiligungsplan
verpflichtet ein Unternehmen zur Zahlung eines bestimmten
Anteils vom Nettogewinn des Geschäftsjahres an Arbeitnehmer,
die während des ganzen Jahres beschäftigt sind. Wenn keine
Arbeitnehmer im Laufe des Jahres ausscheiden, werden die
insgesamt auszuzahlenden Gewinnbeteiligungen für das Jahr 3 %
des Nettogewinns betragen. Das Unternehmen schätzt, dass sich
die Zahlungen auf Grund der Mitarbeiterfluktuation auf 2,5 %
des Nettogewinns reduzieren.
Das Unternehmen erfasst eine
Schuld und einen Aufwand in Höhe von 2,5 % des Nettogewinns.
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19. Möglicherweise ist ein
Unternehmen rechtlich nicht zur Zahlung von
Erfolgsbeteiligungen verpflichtet. In einigen Fällen kann es
jedoch betriebliche Praxis sein, Erfolgsbeteiligungen zu
gewähren. In diesen Fällen besteht eine faktische
Verpflichtung, da das Unternehmen keine realistische
Alternative zur Zahlung der Erfolgsbeteiligung hat. Bei der
Bewertung der faktischen Verpflichtung ist zu berücksichtigen,
dass möglicherweise einige Arbeitnehmer ausscheiden, ohne eine
Erfolgsbeteiligung zu erhalten.
20. Eine verlässliche Schätzung
einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung eines
Unternehmens hinsichtlich eines Gewinn- oder
Erfolgsbeteiligungsplanes ist dann, und nur dann, möglich,
wenn,
(a) die formellen Regelungen
des Planes eine Formel zur Bestimmung der Leistungshöhe
enthalten;
(b) das Unternehmen die zu
zahlenden Beträge festlegt, bevor der Abschluss zur
Veröffentlichung freigegeben wurde; oder
(c) auf Grund früherer
Praktiken die Höhe der faktischen Verpflichtung des
Unternehmens eindeutig bestimmt ist.
21. Eine Verpflichtung aus
Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsplänen beruht auf der
Arbeitsleistung der Arbeitnehmer und nicht auf einem
Rechtsgeschäft mit den Eigentümern des Unternehmens. Deswegen
werden die Kosten eines Gewinn- und Erfolgsbeteiligungsplanes
nicht als Gewinnausschüttung, sondern als Aufwand erfasst.
22. Sind Zahlungen aus Gewinn-
und Erfolgsbeteiligungsplänen nicht in voller Höhe innerhalb
von 12 Monaten nach Ende der Periode, in der die damit
verbundene Arbeitsleistung von den Arbeitnehmern erbracht
wurde, fällig, so fallen sie unter andere langfristig
fällige Leistungen an Arbeitnehmer (vgl. hierzu Paragraphen
126 bis 131).
Angaben
23.
Obgleich dieser Standard keine besonderen Angaben zu
kurzfristig fälligen Leistungen für Arbeitnehmer
vorschreibt, können solche Angaben nach Maßgabe anderer
Standards erforderlich sein. Zum Beispiel sind nach IAS 24 Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
Angaben zu Leistungen an Mitglieder der
Geschäftsleitung zu machen. Nach IAS 1 Darstellung des
Abschlusses sind die Leistungen an Arbeitnehmer
anzugeben.
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