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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses:
beitragsorientierte
Pläne
43. Die Bilanzierung für
beitragsorientierte Pläne ist einfach, weil die Verpflichtung
des berichtenden Unternehmens in jeder Periode durch die für
diese Periode zu entrichtenden Beiträge bestimmt ist. Deswegen
sind zur Bewertung von Verpflichtung oder Aufwand des
Unternehmens keine versicherungsmathematischen Annahmen
erforderlich, und versicherungsmathematische Gewinne oder
Verluste können nicht entstehen. Darüber hinaus werden die
Verpflichtungen auf nicht abgezinster Basis bewertet, es sei
denn, sie sind nicht in voller Höhe innerhalb von 12 Monaten
nach Ende der Periode fällig, in der die damit verbundenen
Arbeitsleistungen erbracht werden.
Erfassung und Bewertung
44. Wurden durch einen
Arbeitnehmer im Verlauf einer Periode Arbeitsleistungen
erbracht, hat das Unternehmen den im Austausch für die
Arbeitsleistung zu zahlenden Beitrag an einen
beitragsorientierten Plan wie folgt zu erfassen:
(a) als Schuld
(abzugrenzender Aufwand) nach Abzug bereits entrichteter
Beiträge. Übersteigt der bereits gezahlte Beitrag denjenigen
Beitrag, der der bis zum Bilanzstichtag erbrachten
Arbeitsleistung entspricht, so hat das Unternehmen den
Unterschiedsbetrag als Vermögenswert zu aktivieren
(aktivische Abgrenzung), sofern die Vorauszahlung
beispielsweise zu einer Verringerung künftiger Zahlungen
oder einer Rückerstattung führen wird; und
(b) als Aufwand, es sei
denn, ein anderer International Accounting Standard verlangt
oder erlaubt die Einbeziehung des Beitrages in die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes
(siehe z. B. IAS 2, Vorräte, und IAS 16, Sachanlagen).
45. Soweit Beiträge an einen
beitragsorientierten Plan nicht in voller Höhe innerhalb von
12 Monaten nach Ende der Periode, in der die Arbeitnehmer die
damit im Zusammenhang stehende Arbeitsleistung erbracht haben,
fällig werden, sind sie unter Anwendung des in Paragraph 78
spezifizierten Zinssatzes abzuzinsen.
Angaben
46. Der als Aufwand für einen
beitragsorientierten Versorgungsplan erfasste Betrag ist im
Abschluss des Unternehmens anzugeben.
47. Falls es nach IAS 24, Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen,
erforderlich ist, sind Angaben über Beiträge an
beitragsorientierte Versorgungspläne für Mitglieder der
Geschäftsleitung zu machen.
Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
leistungsorientierte Pläne
48. Die Bilanzierung für
leistungsorientierte Pläne ist komplex, weil zur Bewertung von
Verpflichtung und Aufwand versicherungsmathematische Annahmen
erforderlich sind und versicherungsmathematische Gewinne und
Verluste auftreten können. Darüber hinaus wird die
Verpflichtung auf abgezinster Basis bewertet, da sie erst
viele Jahre nach Erbringung der damit zusammenhängenden
Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu zahlen sein kann.
Erfassung und Bewertung
49. Leistungsorientierte
Versorgungspläne können durch die Zahlung von Beiträgen des
Unternehmens, manchmal auch seiner Arbeitnehmer, an eine vom
berichtenden Unternehmen unabhängige, rechtlich selbständige
Einheit oder einen Fonds, aus der die Leistungen an die
Arbeitnehmer gezahlt werden, ganz oder teilweise finanziert
sein, oder sie bestehen ohne Fondsdeckung. Die Zahlung der
über einen Fonds finanzierten Leistungen hängt bei deren
Fälligkeit nicht nur von der Vermögens- und Finanzlage und dem
Anlageerfolg des Fonds ab, sondern auch von der Fähigkeit (und
Bereitschaft) des Unternehmens, etwaige Fehlbeträge im
Vermögen des Fonds auszugleichen. Daher trägt letztlich das
Unternehmen die mit dem Plan verbundenen
versicherungsmathematischen Risiken und Anlagerisiken. Der für
einen leistungsorientierten Plan zu erfassende Aufwand
entspricht daher nicht notwendigerweise dem in der Periode
fälligen Beitrag.
50. Die Bilanzierung
leistungsorientierter Pläne durch ein Unternehmen umfasst die
folgenden Schritte:
(a) die Anwendung
versicherungsmathematischer Methoden zur verlässlichen
Schätzung der in der laufenden Periode und in früheren
Perioden — im Austausch für die erbrachten Arbeitsleistungen
der Arbeitnehmer —erdienten Leistungen. Dazu muss ein
Unternehmen bestimmen, wie viel der Leistungen der laufenden
und früheren Perioden zuzuordnen ist (siehe Paragraphen 67
bis 71), und Einschätzungen (versicherungsmathematische
Annahmen) zu demographischen Variablen (z. B.
Arbeitnehmerfluktuation und Sterbewahrscheinlichkeit) sowie
zu finanziellen Variablen (z. B. künftige
Gehaltssteigerungen oder Kostentrends für medizinische
Versorgung) vornehmen, die die Kosten für die zugesagten
Leistungen beeinflussen (siehe Paragraphen 72 bis 91);
(b) die Abzinsung dieser
Leistungen unter Anwendung des Verfahrens laufender
Einmalprämien zur Bestimmung des Barwerts der
leistungsorientierten Verpflichtung und des
Dienstzeitaufwands der laufenden Periode (siehe Paragraphen
64 bis 66);
(c) die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts eines etwaigen Planvermögens (siehe
Paragraphen 102 bis 104);
(d) die Bestimmung des
Gesamtbetrages der versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste und des ergebniswirksam zu erfassenden Teils dieser
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste (siehe
Paragraphen 92 bis 95);
(e) im Falle der Einführung
oder Änderung eines Plans die Bestimmung des daraus
resultierenden nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands (siehe
Paragraphen 96 bis 101); und
(f) im Falle der Kürzung oder
vorzeitigen Abgeltung eines Plans die Bestimmung des daraus
resultierenden Gewinnes oder Verlustes (siehe Paragraphen
109 bis 115).
Wenn ein Unternehmen mehr als
einen leistungsorientierten Versorgungsplan hat, sind diese
Schritte auf jeden wesentlichen Plan gesondert anzuwenden.
51. In einigen Fällen können die
in diesem Standard dargestellten detaillierten Berechnungen
durch Schätzungen, Durchschnittsbildung und vereinfachte
Berechnungen verlässlich angenähert werden.
Bilanzierung
einer faktischen Verpflichtung
52. Ein Unternehmen ist nicht
nur zur Erfassung der aus dem formalen Regelungswerk eines
leistungsorientierten Planes resultierenden rechtlichen
Verpflichtungen verpflichtet, sondern auch zur Erfassung aller
faktischen Verpflichtungen, die aus betrieblicher Übung
begründet sind. Betriebliche Übung begründet faktische
Verpflichtungen, wenn das Unternehmen keine realistische
Alternative zur Zahlung der Leistungen an Arbeitnehmer hat.
Eine faktische Verpflichtung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn eine Änderung der üblichen betrieblichen Praxis zu einer
unannehmbaren Schädigung des sozialen Klimas im Betrieb führen
würde.
53. Die formalen Regelungen eines
leistungsorientierten Planes können es einem Unternehmen
gestatten, sich von seinen Verpflichtungen aus dem Plan zu
befreien. Dennoch ist es gewöhnlich schwierig, Pläne
aufzuheben, wenn die Arbeitnehmer gehalten werden sollen.
Solange das Gegenteil nicht belegt wird, erfolgt daher die
Bilanzierung unter der Annahme, dass ein Unternehmen, das
seinen Arbeitnehmer gegenwärtig solche Leistungen zusagt, dies
während der erwarteten Restlebensarbeitszeit der Arbeitnehmer
auch weiterhin tun wird.
Bilanz
54. Der als Schuld aus einem
leistungsorientierten Plan zu erfassende Betrag entspricht dem
Saldo folgender Beträge:
(a) dem Barwert der
leistungsorientierten Verpflichtung zum Bilanzstichtag
(siehe Paragraph 64);
(b) zuzüglich etwaiger
versicherungsmathematischer Gewinne (abzüglich etwaiger
versicherungsmathematischer Verluste), die aufgrund der in
den Paragraphen 92 bis 93 dargestellten Behandlung noch
nicht ergebniswirksam erfasst wurden;
(c) abzüglich eines
etwaigen, bisher noch nicht erfassten nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwands (siehe Paragraph 96);
(d) abzüglich des am
Bilanzstichtag beizulegenden Zeitwerts von Planvermögen
(falls vorhanden), mit dem die Verpflichtungen unmittelbar
abzugelten sind (siehe Paragraph 102 bis 104).
55. Der Barwert der
leistungsorientierten Verpflichtung ist der Bruttobetrag der
Verpflichtung vor Abzug des beizulegenden Zeitwerts eines
etwaigen Planvermögens.
56. Die Barwerte
leistungsorientierter Verpflichtungen und die beizulegenden
Zeitwerte von Planvermögen sind vom Unternehmen mit einer
ausreichenden Regelmäßigkeit zu bestimmen, um zu
gewährleisten, dass die im Abschluss erfassten Beträge nicht
wesentlich von den Beträgen abweichen, die sich am
Bilanzstichtag ergeben würden.
57. Dieser Standard empfiehlt,
fordert aber nicht, dass ein Unternehmen einen anerkannten
Versicherungsmathematiker für die Bewertung aller wesentlichen
Verpflichtungen für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinzuzieht. Aus praktischen Gründen kann
ein Unternehmen einen anerkannten Versicherungsmathematiker
damit beauftragen, schon vor dem Bilanzstichtag eine
detaillierte versicherungsmathematische Bewertung der
Verpflichtung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Bewertung
müssen jedoch hinsichtlich eingetretener wesentlicher
Geschäftsvorfälle und anderer wesentlicher Änderungen
(einschließlich Änderungen der Marktwerte und Zinsen) auf den
Bilanzstichtag aktualisiert werden.
58. Der nach Paragraph 54
ermittelte Betrag kann negativ sein (ein Vermögenswert). Ein
sich ergebender Vermögenswert ist vom Unternehmen mit dem
niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu bewerten:
(a) dem gemäß Paragraph 54
ermittelten Betrag; und
(b) der Summe aus:
(i) allen kumulierten,
nicht erfassten, saldierten versicherungsmathematischen
Verlusten und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand (siehe
Paragraphen 92, 93 und 96); und
(ii) dem Barwert eines
wirtschaftlichen Nutzens in Form von Rückerstattungen aus
dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen an
den Plan. Der Barwert dieses wirtschaftlichen Nutzens ist
unter Verwendung des in Paragraph 78 beschriebenen
Abzinsungssatzes zu ermitteln.
58A. Die Anwendung des
Paragraphen 58 darf nicht dazu führen, dass ein Gewinn
lediglich als Resultat eines während der Berichtsperiode
anfallenden versicherungsmathematischen Verlusts oder
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands sowie ein Verlust
lediglich als Resultat eines innerhalb der Berichtsperiode
anfallenden versicherungsmathematischen Gewinns erfasst
werden. Ein Unternehmen muss folgende Fälle gemäß Paragraph 54
sofort ergebniswirksam erfassen, soweit sie aus einer in
Übereinstimmung mit Paragraph 58(b) erfolgten Ermittlung des
Vermögenswerts des leistungsorientierten Plans resultieren:
(a) saldierte
versicherungsmathematische Verluste und nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand der Berichtsperiode, soweit diese eine
Verringerung des Barwerts des in Paragraph 58(b)(ii)
bezeichneten wirtschaftlichen Nutzens übersteigen. Wenn
keine Änderung oder ein Zuwachs des Barwerts dieses
wirtschaftlichen Nutzens vorliegt, müssen alle während der
Berichtsperiode angefallenen saldierten
versicherungsmathematischen Verluste und der
nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand gemäß Paragraph 54
sofort erfasst werden.
(b) saldierte
versicherungsmathematische Gewinne der Berichtsperiode nach
Abzug des in der Berichtsperiode entstandenen
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes, soweit diese eine
Erhöhung des Barwerts des in Paragraph 58(b)(ii)
bezeichneten wirtschaftlichen Nutzens übersteigen. Wenn
keine Änderung oder eine Verringerung des Barwerts des
wirtschaftlichen Nutzens vorliegt, müssen alle während der
Berichtsperiode angefallenen saldierten
versicherungsmathematischen Gewinne nach Abzug des
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes gemäß Paragraph 54
sofort erfasst werden.
58B. Paragraph 58A betrifft ein
Unternehmen nur, sofern es am Anfang oder Ende der
Berichtsperiode für einen leistungsorientierten Plan einen
Überschuss (1) aufweist,
den es nach den aktuellen Bedingungen des Plans nicht
vollständig durch Rückerstattungen oder Minderungen
zukünftiger Beitragszahlungen wiedererlangen kann. In diesen
Fällen erhöhen nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und
versicherungsmathematische Verluste, die in der
Berichtsperiode entstehen und deren Erfassung gemäß Paragraph
54 periodisiert wird, den gemäß Paragraph 58(b)(i) definierten
Betrag. Falls dieser Zuwachs nicht durch einen entsprechenden
Rückgang des gemäß Paragraph 58(b)(ii) für eine Erfassung
qualifizierenden Barwerts eines wirtschaftlichen Nutzens
ausgeglichen wird, entstehen ein Anstieg des nach Paragraph
58(b) spezifizierten Saldos und deswegen ein zu erfassender
Gewinn. Paragraph 58A verbietet unter diesen Umständen die
Erfassung eines Gewinns. Bei versicherungsmathematischen
Gewinnen, die innerhalb der Berichtsperiode entstehen und
deren Erfassung gemäß Paragraph 54 periodisiert wird, entsteht
die umgekehrte Auswirkung, soweit der
versicherungsmathematische Gewinn einen kumulierten, nicht
erfassten versicherungsmathematischen Verlust vermindert.
Paragraph 58A verbietet unter diesen Umständen die Erfassung
eines Verlusts. Beispiele der Anwendung dieses Paragraphen
sind in Anhang C dargestellt.
(1)
Ein Überschuss ist ein Überhang des beizulegenden Zeitwerts
des Planvermögens im Vergleich zum Barwert der
leistungsorientierten Verpflichtung.
59. Ein Vermögenswert kann
entstehen, wenn ein leistungsorientierter Plan überdotiert
ist, oder in bestimmten Fällen, in denen
versicherungsmathematische Gewinne erfasst wurden. In diesen
Fällen bilanziert das Unternehmen einen Vermögenswert, da:
(a) das Unternehmen
Verfügungsmacht über eine Ressource ausübt, d. h. die
Möglichkeit hat, aus der Überdotierung künftigen Nutzen zu
ziehen;
(b) diese Verfügungsmacht
Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit ist (vom
Unternehmen gezahlte Beiträge und von den Arbeitnehmern
erbrachte Arbeitsleistung); und
(c) dem Unternehmen daraus
künftiger wirtschaftlicher Nutzen zur Verfügung steht, und
zwar entweder in Form geminderter künftiger
Beitragszahlungen oder in Form von Rückerstattungen,
entweder unmittelbar an das Unternehmen selbst oder
mittelbar an einen anderen Plan mit Vermögensunterdeckung.
60. Die Obergrenze des
Paragraphen 58(b) hebt nicht die periodenverschobene Erfassung
von bestimmten versicherungsmathematischen Verlusten (siehe
Paragraphen 92 und 93) und von bestimmtem nachzuverrechnendem
Dienstzeitaufwand (siehe Paragraph 96) außer im Falle des
Paragraphen 58A auf. Die Obergrenze schließt jedoch die
Nutzung des Übergangswahlrechts nach Paragraph 155(b) aus.
Nach Paragraph 120(c)(vi) ist das Unternehmen verpflichtet,
einen aufgrund der Begrenzung des Paragraphen 58(b) nicht als
Vermögenswert angesetzten Betrag anzugeben.
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