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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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71. Entspricht die Höhe der
zugesagten Leistung einem konstanten Anteil vom Endgehalt für
jedes Dienstjahr, so haben künftige Gehaltserhöhungen zwar
Auswirkungen auf den zur Erfüllung der am Bilanzstichtag
bestehenden, auf frühere Dienstjahre zurückgehenden
Verpflichtung nötigen Betrag, sie führen jedoch nicht zu einer
Erhöhung der Verpflichtung selbst. Deswegen:
(a) begründen Gehaltserhöhungen
in Bezug auf Paragraph 67(b) keine zusätzliche Leistung an
Arbeitnehmer, obwohl sich die Leistungshöhe am Endgehalt
bemisst; und
(b) die jeder Berichtsperiode
zugeordnete Leistung entspricht in ihrer Höhe einem
konstanten Anteil desjenigen Gehalts, auf das sich die
Leistung bezieht.
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Beispiel
zur Veranschaulichung von Paragraph 71
Den Arbeitnehmern steht eine
Leistung in Höhe von 3 % des Endgehaltes für jedes
Dienstjahr vor dem 55. Lebensjahr zu.
Jedem Dienstjahr bis zum 55.
Lebensjahr wird eine Leistung in Höhe von 3 % des
geschätzten Endgehalts zugeordnet. Dieses ist der Zeitpunkt,
ab dem weitere Arbeitsleistung zu keiner wesentlichen
Erhöhung der Leistung aus dem Plan mehr führt. Dienstzeiten
nach dem 55. Lebensjahr wird keine Leistung zugeordnet.
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Versicherungsmathematische
Annahmen
72. Versicherungsmathematische
Annahmen müssen unvoreingenommen gewählt und aufeinander
abgestimmt sein.
73. Versicherungsmathematische
Annahmen sind die bestmögliche Einschätzung eines Unternehmens
zu Variablen, die die tatsächlichen Kosten für Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Die
versicherungsmathematischen Annahmen umfassen:
(a) demographische Annahmen
über die künftige Zusammensetzung der gegenwärtigen und
früheren Arbeitnehmer (und deren Angehörigen), die für
Leistungen qualifizieren. Derartige demographische Annahmen
beziehen sich auf:
(i) die Sterblichkeit der
Begünstigten, und zwar sowohl während des
Arbeitsverhältnisses wie auch nach dessen Beendigung;
(ii) Fluktuationsraten,
Invalidisierungsraten und Frühpensionierungsverhalten;
(iii) den Anteil der
begünstigten Arbeitnehmer mit Angehörigen, die für
Leistungen qualifizieren werden; und
(iv) die Raten der
Inanspruchnahme von Leistungen aus Plänen zur
medizinischen Versorgung; sowie
(b) finanzielle Annahmen, zum
Beispiel in Bezug auf:
(i) den Zinssatz für die
Abzinsung (siehe Paragraphen 78 bis 82);
(ii) das künftige Gehalts-
und Leistungsniveau (siehe Paragraphen 83 bis 87);
(iii) im Falle von Leistungen
im Rahmen medizinischer Versorgung, die Kostentrends im
Bereich der medizinischen Versorgung, einschließlich —
falls wesentlich — der Kosten für die Bearbeitung von
Ansprüchen und Leistungsauszahlungen (siehe Paragraphen 88
bis 91); und
(iv) die erwarteten Erträge
aus Planvermögen (siehe Paragraphen 105 bis 107).
74. Versicherungsmathematische
Annahmen gelten als unvoreingenommen gewählt, wenn sie weder
unvorsichtig noch übertrieben vorsichtig sind.
75. Versicherungsmathematische
Annahmen sind aufeinander abgestimmt, wenn sie die
wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Faktoren wie
Inflation, Lohn- und Gehaltssteigerungen, Erträgen aus dem
Planvermögen und Abzinsungssätzen widerspiegeln.
Beispielsweise haben alle Annahmen, die in jeder künftigen
Periode von einem bestimmten Inflationsniveau abhängen (wie
Annahmen zu Zinssätzen und zu Lohn- und Gehaltssteigerungen)
für jede dieser Perioden von dem gleichen Inflationsniveau
auszugehen.
76. Die Annahmen zum Zinssatz für
die Abzinsung und andere finanzielle Annahmen werden vom
Unternehmen mit nominalen (nominal festgesetzten) Werten
festgelegt, es sei denn, Schätzungen auf Basis realer (inflationsbereinigter)
Werte sind verlässlicher, wie z. B. in einer hochinflationären
Volkswirtschaft (siehe IAS 29, Rechnungslegung in
Hochinflationsländern) oder in jenen Fällen, in denen die
Leistung an einen Index gekoppelt ist und zugleich ein
hinreichend entwickelter Markt für indexgebundene Anleihen in
der gleichen Währung und mit gleicher Laufzeit vorhanden ist.
77. Annahmen zu finanziellen
Variablen haben auf den am Bilanzstichtag bestehenden
Erwartungen des Marktes für den Zeitraum zu beruhen, über den
die Verpflichtungen zu erfüllen sind.
Versicherungsmathematische
Annahmen: Abzinsungssatz
78. Der Zinssatz, der zur
Diskontierung der Verpflichtungen für die nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Leistungen (mit oder ohne
Verwendung eines Fonds) herangezogen wird, ist auf der
Grundlage der Renditen zu bestimmen, die am Bilanzstichtag für
erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen am Markt
erzielt werden. In Ländern ohne liquiden Markt für solche
Industrieanleihen sind stattdessen die (am Bilanzstichtag
geltenden) Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden.
Währung und Laufzeiten der zugrunde gelegten Industrie- oder
Regierungsanleihen haben mit der Währung und den
voraussichtlichen Fristigkeiten der nach Beendigung der
Arbeitsverhältnisse zu erfüllenden Verpflichtungen
übereinzustimmen.
79. Der Abzinsungssatz ist eine
versicherungsmathematische Annahme mit wesentlicher
Auswirkung. Der Abzinsungssatz reflektiert den Zeitwert des
Geldes, nicht jedoch das versicherungsmathematische Risiko
oder das mit der Anlage des Fondsvermögens verbundene
Anlagerisiko. Weiterhin gehen weder das
unternehmensspezifische Ausfallrisiko, das die Gläubiger des
Unternehmens tragen, noch das Risiko, dass die künftige
Entwicklung von den versicherungsmathematischen Annahmen
abweichen kann, in diesen Zinssatz ein.
80. Der Abzinsungssatz
berücksichtigt die voraussichtliche Auszahlung der Leistungen
im Zeitablauf. In der Praxis wird ein Unternehmen dies häufig
durch die Verwendung eines einzigen gewichteten
Durchschnittszinssatzes erreichen, in dem sich die
Fälligkeiten, die Höhe und dieWährung der zu zahlenden
Leistungen widerspiegeln.
81. In einigen Fällen ist
möglicherweise kein hinreichend entwickelter Markt für
Anleihenmit ausreichend langen Laufzeiten vorhanden, die den
geschätzten Fristigkeiten aller Leistungszahlungen
entsprechen. In diesen Fällen werden für die Diskontierung
kurzfristigerer Zahlungen die jeweils aktuellenMarktzinssätze
für entsprechende Laufzeiten von dem Unternehmen verwendet,
während es den Abzinsungssatz für längerfristige Fälligkeiten
durch Extrapolation der aktuellen Marktzinssätze entlang der
Renditekurve schätzt. Die Höhe des gesamten Barwerts einer
leistungsorientierten Verpflichtung dürfte durch den
Abzinsungssatz für den Teil der Leistungen, der erst nach
Endfälligkeit der zur Verfügung stehenden Industrie- oder
Regierungsanleihen zu zahlen ist, kaum besonders empfindlich
beeinflusst werden.
82. Der Zinsaufwand wird
ermittelt, indem der zu Beginn der Periode festgesetzte
Zinssatz mit dem über die Periode vorliegenden Barwert der
leistungsorientierten Verpflichtung multipliziert wird, wobei
wesentliche Änderungen der Verpflichtung berücksichtigt
werden. Der Barwert der Verpflichtung wird im Allgemeinen von
der in der Bilanz ausgewiesenen Schuld abweichen, weil die
Schuld nach Abzug des beizulegenden Zeitwerts eines etwaigen
Planvermögens erfasst wird und einige
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie ein Teil
des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes nicht sofort
erfasst werden. [In Anhang A wird u. a. die Berechnung des
Zinsaufwands veranschaulicht.]
Versicherungsmathematische
Annahmen: Gehälter, Leistungen und Kosten medizinischer
Versorgung
83. Bei der Bewertung von
Verpflichtungen für nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu erbringende Leistungen, sind folgende Faktoren zu
berücksichtigen:
(a) erwartete künftige
Gehaltssteigerungen;
(b) die auf Grund der
Regelungen des Planes (oder auf Grund einer faktischen
Verpflichtung auch über die Planregeln hinaus) am
Bilanzstichtag zugesagten Leistungen; und
(c) die geschätzten
künftigen Änderungen des Niveaus staatlicher Leistungen, die
sich auf die nach Maßgabe des leistungsorientierten Planes
zu zahlenden Leistungen auswirken, jedoch nur dann, wenn
entweder:
(i) diese Änderungen
bereits vor dem Bilanzstichtag in Kraft getreten sind;
oder
(ii) die Erfahrungen der
Vergangenheit, oder andere substanzielle Hinweise, darauf
hindeuten, dass sich die staatlichen Leistungen in einer
einigermaßen vorhersehbaren Weise ändern werden, z. B. in
Anlehnung an zukünftige Veränderungen der allgemeinen
Preis- oder Gehaltsniveaus.
84. Bei der Schätzung künftiger
Gehaltssteigerungen werden u. a. Inflation, Dauer der
Zugehörigkeit zum Unternehmen, Beförderung und andere
relevante Faktoren wie Angebots- und Nachfragestruktur auf dem
Arbeitsmarkt berücksichtigt.
85. Wenn ein Unternehmen auf
Grund der formalen Regelungen eines Planes (oder auf Grund
einer faktischen, darüber hinausgehenden Verpflichtung) die
zugesagten Leistungen in künftigen Perioden anpassen muss,
sind diese Anpassungen bei der Bewertung der Verpflichtung zu
berücksichtigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn:
(a) ein Unternehmen in der
Vergangenheit stets die Leistungen erhöht hat, um die
Auswirkungen der Inflation zu mindern und nichts darauf
hindeutet, dass diese Praxis in Zukunft geändert wird; oder
(b) versicherungsmathematische
Gewinne im Abschluss bereits erfasst wurden und das
Unternehmen entweder auf Grund der formalen Regelungen des
Planes (oder auf Grund einer faktischen, darüber
hinausgehenden Verpflichtung) oder auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen eine etwaige Vermögensüberdeckung im Plan zu
Gunsten der begünstigten Arbeitnehmer verwenden muss (siehe
Paragraph 98(c)).
86. Die
versicherungsmathematischen Annahmen berücksichtigen nicht
Änderungen der künftigen Leistungen, die sich am
Bilanzstichtag nicht aus den formalen Regelungen des Planes
(oder einer faktischen Verpflichtung) ergeben. Derartige
Änderungen führen zu:
(a) nach zuverrechnendem
Dienstzeitaufwand, soweit sie die Höhe von Leistungen für
vor der Änderung erbrachte Arbeitsleistung ändern, und
(b) laufendem Dienstzeitaufwand
in den Perioden nach der Änderung, soweit sie die Höhe von
Leistungen für nach der Änderung erbrachte Arbeitsleistung
ändern.
87. Einige Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind an Variable wie z. B.
das Niveau staatlicher Altersversorgungsleistungen oder das
der staatlichen medizinischen Versorgung gebunden. Bei der
Bewertung dieser Leistungen werden erwartete Änderungen dieser
Variablen auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit und
anderer verlässlicher substanzieller Hinweise berücksichtigt.
88. Bei den Annahmen zu den
Kosten medizinischer Versorgung sind erwartete Kostentrends
für medizinische Dienstleistungen auf Grund von Inflation oder
spezifischer Anpassungen der medizinischen Kosten zu
berücksichtigen.
89. Die Bewertung von
medizinischen Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erfordert Annahmen über Höhe und
Häufigkeit künftiger Ansprüche und über die Kosten zur
Erfüllung dieser Ansprüche. Die Kosten der künftigen
medizinischen Versorgung werden vom Unternehmen anhand
eigener, aus Erfahrung gewonnener Daten geschätzt, wobei —
falls erforderlich — Erfahrungswerte anderer Unternehmen,
Versicherungsunternehmen, medizinischer Dienstleister und
anderer Quellen hinzugezogen werden können. In die Schätzung
der Kosten künftiger medizinischer Versorgung gehen die
Auswirkungen technologischen Fortschritts, Änderungen der
Inanspruchnahme von Gesundheitsfürsorgeleistungen oder der
Bereitstellungsstrukturen sowie Änderungen des
Gesundheitszustands der begünstigten Arbeitnehmer ein.
90. Die Höhe der geltend
gemachten Ansprüche und deren Häufigkeit hängen insbesondere
von Alter, Gesundheitszustand und Geschlecht der Arbeitnehmer
(und ihrer Angehörigen) ab, wobei jedoch auch andere Faktoren
wie der geografische Standort von Bedeutung sein können.
Deswegen sind Erfahrungswerte aus der Vergangenheit
anzupassen, sofern die demographische Zusammensetzung des vom
Plan erfassten Personenbestandes von der Zusammensetzung des
Bestandes abweicht, der den historischen Daten zu Grunde
liegt. Eine Anpassung ist auch dann erforderlich, wenn auf
Grund verlässlicher substanzieller Hinweise davon ausgegangen
werden kann, dass sich historische Trends nicht fortsetzen
werden.
91. Einige Pläne für medizinische
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehen eine
Arbeitnehmerbeteiligung an den durch den Plan gedeckten Kosten
medizinischer Versorgung vor. Solche Beiträge sind nach den am
Bilanzstichtag geltenden Regelungen des Planes (oder auf Grund
einer faktischen, darüber hinausgehenden Verpflichtung) bei
der Schätzung künftiger Kosten für medizinische Versorgung
zuberücksichtigen. Änderungen solcher Arbeitnehmerbeiträge
führen entweder zu nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand oder,
sofern zutreffend, auch zu Leistungskürzungen. Die Kosten für
die Erfüllung der Ansprüche können sich durch Leistungen des
Staates oder anderer medizinischer Dienstleister vermindern
(siehe Paragraphen 83(c) und 87).
Versicherungsmathematische
Gewinne und Verluste
92. Bei der Bewertung der
Schuld aus einer leistungsorientierten Zusage gemäß Paragraph
54 hat ein Unternehmen, vorbehaltlich Paragraph 58A, den (in
Paragraph 93 spezifizierten) Teil seiner
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste als Ertrag
bzw. Aufwand zu erfassen, wenn der Saldo der kumulierten,
nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste zum Ende der vorherigen Berichtsperiode den höheren
der folgenden Beträge überstieg:
(a) 10 % des Barwerts der
leistungsorientierten Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt (vor
Abzug des Planvermögens); und
(b) 10 % des beizulegenden
Zeitwerts eines etwaigen Planvermögens zu diesem Zeitpunkt.
Diese Grenzen sind für jeden
leistungsorientierten Plan gesondert zu errechnen und
anzuwenden.
93. Die für jeden
leistungsorientierten Plan anteilig zu erfassenden
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste entsprechen
dem gemäß Paragraph 92 ermittelten Betrag außerhalb des
Korridors, dividiert durch die erwartete durchschnittliche
Restlebensarbeitszeit der vom Plan erfassten Arbeitnehmer. Ein
Unternehmen kann jedoch jedes systematische Verfahren
anwenden, das zu einer schnelleren Erfassung der
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste führt, sofern
das gleiche Verfahren sowohl auf Gewinne als auch auf Verluste
und stetig von Periode zu Periode angewandt wird. Ein
Unternehmen kann solche systematischen Verfahren auch auf
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste innerhalb der
in Paragraph 92 spezifizierten Grenzen anwenden.
94. Versicherungsmathematische
Gewinne und Verluste können aus Erhöhungen oder Verminderungen
entweder des Barwerts einer leistungsorientierten
Verpflichtung oder des beizulegenden Zeitwerts eines etwaigen
Planvermögens entstehen. Zu den Gründen für das Entstehen
versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste zählen u. a.:
(a) eine unerwartet hohe oder
niedrige Anzahl von Fluktuationsfällen, vorzeitigen
Pensionierungen oder Todesfällen oder unerwartet hohe oder
niedrige Anstiege der Gehälter, laufenden Leistungen (sofern
die formalen oder faktischen Bedingungen eines Plans
inflationsbedingte Leistungsanpassungen vorsehen) oder der
Kosten der medizinischen Versorgung;
(b) der Effekt von
Schätzungsänderungen hinsichtlich der angenommenen
Arbeitnehmerfluktuation, dem Frühpensionierungsverhalten,
der Sterblichkeit oder des Anstiegs von Gehältern,
Leistungen (sofern die formalen oder faktischen Bedingungen
eines Plans inflationsbedingte Leistungsanpassungen
vorsehen) oder der Kosten medizinischer Versorgung;
(c) die Auswirkung einer
Änderung des Abzinsungssatzes; und
(d) Abweichungen zwischen dem
tatsächlichen und dem erwarteten Ertrag aus dem Planvermögen
(siehe Paragraphen 105 bis 107).
95. Langfristig können sich
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste gegenseitig
kompensieren. Deswegen sind Schätzungen von Verpflichtungen
für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
besten als Näherungswerte in einer Bandbreite (einem
„Korridor“) um den bestmöglichen Schätzwert herum anzusehen.
Ein Unternehmen kann versicherungsmathematische Gewinne und
Verluste, die innerhalb dieses Korridors liegen, erfassen, es
ist dazu aber nicht verpflichtet. Dieser Standard verlangt von
einem Unternehmen, einen bestimmten Mindestanteil derjenigen
Teile der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste zu
erfassen, welche aus dem „Korridor“ von plus oder minus 10 %
fallen. [In Anhang A wird unter anderem die Behandlung
versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste anschaulich
beschrieben.] Dieser Standard gestattet auch die Anwendung
systematischer Verfahren zur schnelleren Erfassung, sofern
diese die in Paragraph 93 genannten Bedingungen erfüllen. Zu
den zulässigen Verfahren gehört beispielsweise auch die
sofortige Erfassung aller sowohl innerhalb als auch außerhalb
des 10 %-„Korridors“ liegenden versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste. In Paragraph 155(b)(iii) wird erläutert,
warum nicht erfasste Teile des Übergangs-Schuldpostens bei der
Verrechnung nachfolgender versicherungsmathematischer Gewinne
berücksichtigt werden müssen.
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