|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Unternehmenszusammenschlüsse
108.
Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses hat ein
Unternehmen Vermögenswerte und Schulden aus Plänen für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Barwert der zugesagten Leistungen abzüglich des
beizulegenden Zeitwertes des vorhandenen Planvermögens
anzusetzen (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
Der Barwert der
Leistungsverpflichtung beinhaltet alle folgenden Elemente,
selbst wenn diese zum Zeitpunkt
des Erwerbs vom erworbenen Unternehmen noch nicht erfasst
worden waren:
(a)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die vor dem
Erwerbszeitpunkt entstanden sind (ungeachtet dessen,
ob sie innerhalb des 10 %-Korridors liegen oder nicht);
(b)
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand als Folge der
Änderung oder Einführung eines Planes vor dem Erwerbszeitpunkt; und
(c) jene Beträge, die den
Übergangsvorschriften aus Paragraph 155(b) folgend, vom
erworbenen Unternehmen noch nicht erfasst waren.
Plankürzung und -abgeltung
109. Gewinne oder Verluste aus
der Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Planes
sind zum Zeitpunkt der Kürzung oder Abgeltung zu erfassen.
Gewinne oder Verluste aus der Kürzung oder Abgeltung eines
leistungsorientierten Planes haben zu beinhalten:
(a) jede daraus
resultierende Änderung des Barwerts der
leistungsorientierten Verpflichtung;
(b) jede daraus
resultierende Änderung des beizulegenden Zeitwerts des
Planvermögens;
(c) alle etwaigen, damit
verbundenen versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
und etwaigen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand, soweit
diese nicht schon nach Paragraph 92 bzw. Paragraph 96
erfasst wurden.
110. Bevor die Auswirkung
einer Plankürzung oder -abgeltung bestimmt wird, sind die
leistungsorientierten Verpflichtungen (und das Planvermögen,
sofern vorhanden) unter Verwendung aktueller
versicherungsmathematischer Annahmen (einschließlich aktueller
Marktzinssätze und sonstiger aktueller Marktwerte) neu zu
bewerten.
111. Eine Plankürzung liegt vor,
wenn ein Unternehmen entweder:
(a) nachweislich dazu
verpflichtet ist, die Anzahl der vom Plan erfassten
Arbeitnehmer erheblich zu reduzieren; oder
(b) die Regelungen eines
leistungsorientierten Planes so ändert, dass ein
wesentlicher Teil der künftigen Arbeitsleistung der
Arbeitnehmer zu keinen oder nur noch zu reduzierten
Versorgungsleistungen führt.
Eine Plankürzung kann sich aus
einem einzelnen Ereignis ergeben, wie z. B. einer
Betriebsschließung, der Aufgabe eines Geschäftsbereichs oder
der Beendigung oder Aussetzung eines Plans. Ein Ereignis ist
dann hinreichend wesentlich, um als Plankürzung zu
qualifizieren, wenn die Erfassung des Gewinns oder Verlusts
aus der Plankürzung wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss
des Unternehmens hat. Plankürzungen stehen häufig im
Zusammenhang mit einer Umstrukturierung. Eine Plankürzung wird
daher zur gleichen Zeit erfasst wie die ihr zugrunde liegende
Umstrukturierung.
112. Eine Abgeltung von
Versorgungsansprüchen liegt vor, wenn ein Unternehmen eine
Vereinbarung eingeht, wonach alle weiteren rechtlichen oder
faktischen Verpflichtungen für einen Teil oder auch die
Gesamtheit der im Rahmen eines leistungsorientierten Planes
zugesagten Leistungen eliminiert werden, zum Beispiel dann,
wenn an die Begünstigten eines Plans oder zu ihren Gunsten,
als Gegenleistung für deren Verzicht auf bestimmte Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Barausgleichszahlung geleistet wird.
113. In manchen Fällen erwirbt
ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag um alle
Ansprüche, die auf geleistete Arbeiten in der laufenden oder
früheren Periode zurückgehen, abzudecken. Der Erwerb eines
solchen Vertrages ist keine Abgeltung, wenn die rechtliche
oder faktische Verpflichtung (siehe Paragraph 39) beim
Unternehmen verbleibt, weitere Beträge zu zahlen, wenn der
Versicherer nicht in der Lage ist, die Leistungen zu zahlen,
die in dem Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die
Paragraphen 104A bis D behandeln die Erfassung und die
Bewertung von Erstattungsansprüchen aus
Versicherungsverträgen, die kein Planvermögen sind.
114. Eine Abgeltung stellt
gleichzeitig eine Plankürzung dar, wenn der Plan beendet wird,
indem die aus dem Plan resultierende Verpflichtung abgegolten
wird und der Plan damit nicht mehr länger existiert. Die
Beendigung eines Plans ist jedoch keine Kürzung oder
Abgeltung, wenn der Plan durch einen neuen Plan ersetzt wird,
der substanziell gleichartige Leistungen vorsieht.
115. Erfolgt eine Plankürzung nur
für einen Teil der vom Plan betroffenen Arbeitnehmer oder wird
die Verpflichtung nur teilweise abgegolten, so umfasst der
Gewinn oder Verlust den anteiligen noch nicht erfassten
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und die anteiligen noch
nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste (sowie die nach Paragraph 155(b) noch nicht erfassten
anteiligen Übergangsbeträge). Die entsprechenden Anteile sind
auf der Grundlage der Barwerte der Verpflichtung vor und nach
der Plankürzung oder -abgeltung zu bestimmen, es sei denn, die
Umstände lassen eine andere Grundlage sachgerechter
erscheinen. So kann es beispielsweise angemessen sein, einen
Gewinn aus der Kürzung oder Abgeltung eines Planes zunächst
mit noch nicht erfasstem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand
desselben Planes zu verrechnen.
|
Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 115
Ein Unternehmen gibt ein
Geschäftssegment auf, wodurch die Arbeitnehmer des
aufgegebenen Geschäftssegments keine weiteren Leistungen
erdienen werden. Dies ist eine Plankürzung ohne gleichzeitige
Abgeltung. Die Bewertung unter Verwendung aktueller
versicherungsmathematischer Annahmen (einschließlich aktueller
Marktzinssätze und anderer aktueller Marktwerte) unmittelbar
vor der Kürzung resultiert in einer leistungsorientierten
Verpflichtung des Unternehmens mit einem Nettobarwert von 1
000, einem Planvermögen mit einem beizulegenden Zeitwert von
820 und einem kumulierten, nicht erfassten
versicherungsmathematischen Gewinn von 50. Die erstmalige
Anwendung des Standards durch das Unternehmen erfolgte ein
Jahr zuvor. Dabei hat sich die Nettoschuld um 100 erhöht, die
gemäß Wahl des Unternehmens über fünf Jahre verteilt erfasst
werden (siehe Paragraph 155(b)). Durch die Plankürzung
verringert sich der Nettobarwert der zugesagten Leistung um
100 auf 900.
Von den bisher noch nicht
erfassten versicherungsmathematischen Gewinnen und dem
Übergangssaldo aus der erstmaligen Anwendung entfallen 10 %
(100/1 000) auf die durch die Plankürzung entfallende
Verpflichtung. Somit wirkt sich die Plankürzung im Einzelnen
wie folgt aus:
|
|
Vor
Planverkürzung |
Gewinn aus
Planverkürzung |
Nach
Planverkürzung |
|
Nettobarwert der
Verpflichtung |
1 000 |
(100) |
900 |
|
Beizulegender Zeitwert des
Planvermögens
|
(820) |
— |
(820) |
| |
180 |
(100) |
80 |
|
Nicht erfasste
versicherungsmathematische Gewinne
|
50 |
(5) |
45 |
|
Nicht erfasster
Übergangssaldo (100 × 4/5)
|
(80) |
8 |
(72) |
|
Bilanzierte Nettoschuld
|
150 |
(97) |
53 |
|
Darstellung
Saldierung
116. Ein Unternehmen hat einen
Vermögenswert aus einem Plan dann, und nur dann, mit der
Schuld aus einem anderen Plan, zu saldieren, wenn das
Unternehmen:
-
(a) ein einklagbares Recht
hat, die Vermögensüberdeckung des einen Plans zur Ablösung
von Verpflichtungen aus dem anderen Plan zu verwenden; und
-
(b) beabsichtigt, entweder
den Ausgleich der Verpflichtungen auf Nettobasis
herbeizuführen, oder gleichzeitig mit der Verwertung der
Vermögensüberdeckung des einen Plans seine Verpflichtung aus
dem anderen Plan abzulösen.
117. Die Kriterien für eine
Saldierung gleichen annähernd denen für Finanzinstrumente
gemäß IAS 32, Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung.
Unterscheidung
von Kurz- und Langfristigkeit
118. Einige Unternehmen
unterscheiden zwischen kurzfristigen und langfristigen
Vermögenswerten oder Schulden. Dieser Standard enthält keine
Regelungen, ob ein Unternehmen eine diesbezügliche
Unterscheidung nach kurz- und langfristigen Aktiva oder
Passiva aus Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorzunehmen hat.
Finanzielle
Komponenten der Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
119. Dieser Standard enthält
keine Regelungen, ob ein Unternehmen den laufenden
Dienstzeitaufwand, den Zinsaufwand und die erwarteten Erträge
aus Planvermögen in der Gewinn- und Verlustrechnung
zusammengefasst als Komponenten eines bestimmten Aufwands-
oder Ertragspostens ausweisen muss.
Angaben
120. Ein Unternehmen hat die
folgenden Angaben für leistungsorientierte Pläne zu machen:
(a) die vom Unternehmen
angewandte Methode zur Erfassung versicherungsmathematischer
Gewinne und Verluste;
(b) eine allgemeine
Beschreibung der Art des Plans;
(c) eine Überleitung zu den
in der Bilanz erfassten Vermögenswerten und Schulden, wobei
mindestens zu zeigen sind:
(i) der zum Bilanzstichtag
ermittelte Barwert der nicht über einen Fonds finanzierten
leistungsorientierten Verpflichtungen;
(ii) der zum
Bilanzstichtag ermittelte Barwert (vor Abzug des
beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens) der ganz oder
teilweise über einen Fonds finanzierten
leistungsorientierten Verpflichtungen;
(iii) der beizulegende
Zeitwert eines etwaigen Planvermögens zum Bilanzstichtag;
(iv) der Saldo der noch
nicht in der Bilanz erfassten versicherungsmathematischen
Gewinne oder Verluste (siehe Paragraph 92);
(v) der noch nicht in der
Bilanz erfasste nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand
(siehe Paragraph 96);
(vi) jeder auf Grund der
Begrenzung des Paragraph 58(b) nicht als Vermögenswert
erfasster Betrag;
(vii) der beizulegende
Zeitwert der als Vermögenswerte, unter Paragraph 104A,
erfassten Erstattungsansprüche (mit einer kurzen
Beschreibung des Zusammenhangs zwischen
Erstattungsanspruch und zugehöriger Verpflichtung); sowie
(viii) die anderen in der
Bilanz erfassten Beträge;
(d) die im beizulegenden
Zeitwert des Planvermögens enthaltenen Beträge für:
(i) jede Kategorie von
eigenen Finanzinstrumenten des berichtenden Unternehmens;
und
(ii) alle selbstgenutzten
Immobilien oder andere vom berichtenden Unternehmen
genutzten Vermögenswerte;
(e) eine Überleitung, die
die Entwicklung der bilanzierten Nettoschuld (oder des
bilanzierten Nettovermögens) in der Periode zeigt;
(f) die gesamten in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Beträge für jede der
folgenden Komponenten sowie der jeweilige Posten, unter dem
sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind:
(i) laufender
Dienstzeitaufwand;
(ii) Zinsaufwand;
(iii) erwartete Erträge
aus Planvermögen;
(iv) erwartete Erträge aus
Erstattungsansprüchen, die nach Paragraph 104A als
Vermögenswert bilanziert worden sind;
(v)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste;
(vi) nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand; und
(vii) Auswirkungen von
Plankürzungen oder -abgeltungen;
(g) die tatsächlichen
Erträge aus Planvermögen, sowie die tatsächlichen Erträge
aus Erstattungsansprüchen, die nach Paragraph 104A als
Vermögenswert bilanziert worden sind; und
(h) die wichtigsten zum
Bilanzstichtag verwendeten versicherungsmathematischen
Annahmen, einschließlich, sofern zutreffend:
(i) der Abzinsungssätze;
(ii) der erwarteten
Renditen auf das Planvermögen für die im Abschluss
dargestellten Berichtsperioden;
(iii) der erwarteten
Erträge aus Erstattungsansprüchen, die nach Paragraph 104A
als Vermögenswert bilanziert worden sind, für die im
Abschluss dargestellten Berichtsperioden;
(iv) der erwarteten Lohn-
oder Gehaltssteigerungen (und Änderungen von Indizes oder
anderer Variablen, die nach den formalen oder faktischen
Regelungen eines Planes als Grundlage für Erhöhungen
künftiger Leistungen maßgeblich sind);
(v) der Kostentrends im
Bereich der medizinischen Versorgung; und
(vi) aller anderen
verwendeten wesentlichen versicherungsmathematischen
Annahmen.
Jede
versicherungsmathematische Annahme ist in absoluten Werten
anzugeben (z. B. als absoluter Prozentsatz) und nicht nur als
Spanne zwischen verschiedenen Prozentsätzen oder anderen
Variablen.
121. Paragraph 120(b) verlangt
eine allgemeine Beschreibung der Art des Planes. Eine solche
Beschreibung unterscheidet beispielsweise zwischen
Festgehalts- und Endgehaltsplänen oder Plänen für medizinische
Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weitere
Einzelheiten sind nicht erforderlich.
122. Falls ein Unternehmen mehr
als einen leistungsorientierten Plan hat, können die Angaben
für alle Pläne zusammengefasst werden, für jeden Plan
gesondert dargestellt oder nach Gruppierungen, die am
sinnvollsten erscheinen, zusammengefasst werden. Sinnvoll
erscheinen Gruppierungen zum Beispiel nach den folgenden
Kriterien:
(a) nach der geografischen
Zuordnung der Pläne, z. B. durch eine Unterscheidung in in-
und ausländische Pläne; oder
(b) nach erheblichen
Unterschieden in den Risiken der Pläne, z. B. durch eine
Trennung von Festgehalts- und Endgehaltsplänen oder Plänen für
medizinische Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Wenn ein Unternehmen die
geforderten Angaben für eine Gruppe von Plänen zusammenfasst,
sind gewichtete Durchschnittswerte oder relativ enge
Bandbreiten anzugeben.
123. Paragraph 30 verlangt
zusätzliche Angaben zu gemeinschaftlichen
leistungsorientierten Plänen mehrerer Arbeitgeber, die wie
beitragsorientierte Pläne behandelt werden.
124. In den Fällen, in denen dies
nach IAS 24, Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen, verlangt ist, hat das Unternehmen
Informationen zu geben über:
(a) Geschäftsvorfälle zwischen
Plänen für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nahe stehenden Unternehmen und
Personen; und
(b) Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses für Personen in Schlüsselpositionen
des Managements.
125. In den Fällen, in denen dies
nach IAS 37, Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen, verlangt ist, hat ein Unternehmen
Informationen über Eventualschulden im Zusammenhang mit
Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu geben.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|