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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Andere
langfristige fällige Leistungen an Arbeitnehmer
126. Zu den anderen langfristig
fälligen Leistungen an Arbeitnehmer gehören u. a.:
(a) Langfristig fällige
vergütete Abwesenheitszeiten wie Sonderurlaub nach
langjähriger Dienstzeit oder andere vergütete
Dienstfreistellungen;
(b) Jubiläumsgelder oder andere
Leistungen für lange Dienstzeit;
(c) langfristige
Erwerbsunfähigkeitsleistungen;
(d) Gewinn- und
Erfolgsbeteiligungen, die zwölf oder mehr Monate nach Ende
der Periode, in der die entsprechende Arbeitsleistung
erbracht wurde, fällig sind; und
(e) aufgeschobene Vergütungen,
sofern diese zwölf oder mehr Monate nach Ende der Periode,
in der sie erdient wurden, ausgezahlt werden.
127. Die Bewertung anderer
langfristig fälliger Leistungen an Arbeitnehmer unterliegt
gewöhnlich nicht den gleichen Unsicherheiten wie dies bei
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall
ist. Darüber hinaus führt die Einführung oder Änderung anderer
langfristig fälliger Leistungen an Arbeitnehmer nur selten zu
wesentlichem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand. Aus diesen
Gründen schreibt dieser Standard eine vereinfachte
Bilanzierungsmethode für andere langfristig fällige Leistungen
an Arbeitnehmer vor. Diese unterscheidet sich von der für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geforderten Methode in folgenden Punkten:
(a) versicherungsmathematische
Gewinne und Verluste sind sofort zu erfassen, ein „Korridor“
findet keine Anwendung; und
(b) nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand ist in voller Höhe sofort zu erfassen.
Ansatz und Bewertung
128. Der als Schuld für andere
langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer anzusetzende
Betrag entspricht dem Saldo der folgenden Beträge:
(a) dem Barwert der
leistungsorientierten Verpflichtung am Bilanzstichtag (siehe
Paragraph 64);
(b) abzüglich des am
Bilanzstichtag beizulegenden Zeitwerts von Planvermögen
(sofern ein solches vorliegt), aus dem die Verpflichtungen
unmittelbar erfüllt werden (siehe Paragraphen 102 bis 104).
Für die Bewertung der Schuld hat das Unternehmen die
Paragraphen 49 bis 91 mit Ausnahme der Paragraphen 54 und 61
anzuwenden. Für Ansatz und Bewertung aller
Erstattungsansprüche hat das Unternehmen den Paragraphen
104A anzuwenden.
129. Im Hinblick auf andere
langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer ist der Saldo
folgender Beträge als Aufwand bzw. (vorbehaltlich der
Regelungen des Paragraphen 58) als Ertrag zu erfassen,
ausgenommen jedoch der Beträge, deren Einbeziehung in die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes
ein anderer International Accounting Standard verlangt oder
erlaubt:
(a) laufender
Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 63 bis 91);
(b) Zinsaufwand (siehe
Paragraph 82);
(c) erwartete Erträge aus
etwaigem Planvermögen (siehe Paragraphen 105 bis 107) und
aus etwaigen Erstattungsansprüchen, die als Vermögenswert
erfasst wurden (siehe Paragraph 104A);
(d) sofort und in voller
Höhe, versicherungsmathematische Gewinne und Verluste;
(e) sofort und in voller
Höhe, nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand; und
(f) die Auswirkungen von
etwaigen Plankürzungen oder Abgeltungen (siehe Paragraphen
109 und 110).
130. Zu den anderen langfristig
fälligen Leistungen an Arbeitnehmer gehören auch die
Leistungen bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit. Hängt die
Höhe der zugesagten Leistung von der Dauer der Dienstzeit ab,
so entsteht die Verpflichtung mit der Ableistung der
Dienstzeit. In die Bewertung der Verpflichtung gehen die
Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Leistungsfällen und die
wahrscheinliche Dauer der Zahlungen ein. Ist die Höhe der
zugesagten Leistung ungeachtet der Dienstjahre für alle
erwerbsunfähigen Arbeitnehmer gleich, werden die erwarteten
Kosten für diese Leistungen bei Eintritt des Ereignisses,
durch das die Erwerbsunfähigkeit verursacht wird, als Aufwand
erfasst.
Angaben
131. Dieser Standard fordert
keine besonderen Angaben über andere langfristig fällige
Leistungen an Arbeitnehmer, jedoch können solche Angaben nach
Maßgabe anderer International Accounting Standards
erforderlich sein, so z. B., wenn der mit diesen Leistungen
verbundene Aufwand nach Umfang, Art oder Häufigkeit des
Auftretens so wesentlich ist, dass seine Angabe für eine
Erläuterung der Ertragskraft des Unternehmens in der Periode
von Bedeutung ist (siehe IAS 8, Periodenergebnis, grundlegende
Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden). In den Fällen, in denen dies nach IAS 24,
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen, verlangt ist, hat das Unternehmen Informationen über
andere langfristig fällige Leistungen für Personen in
Schlüsselpositionen des Managements zu geben.
Leistungen
aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
132. In diesem Standard werden
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
getrennt von anderen Leistungen an Arbeitnehmer behandelt,
weil das Entstehen einer Verpflichtung durch die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses und nicht durch die vom Arbeitnehmer
geleistete Arbeit begründet ist.
Erfassung
133. Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dann, und nur dann,
als Schuld und Aufwand zu erfassen, wenn das Unternehmen
nachweislich verpflichtet ist:
(a) entweder das
Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer
Arbeitnehmergruppe vor dem Zeitpunkt der regulären
Pensionierung zu beenden; oder
(b) Leistungen bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Angebots
zur Förderung eines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens zu
erbringen.
134. Ein Unternehmen ist dann,
und nur dann, nachweislich zur Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses verpflichtet, wenn es für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses einen detaillierten formalen Plan
besitzt und keine realistische Möglichkeit hat, sich dem zu
entziehen. Der detaillierte Plan muss wenigstens folgende
Angaben enthalten:
(a) Standort, Funktion und
ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
beendet werden soll;
(b) die Leistungen aus
Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die für jede
Arbeitsplatzkategorie oder Funktion vorgesehen sind; und
(c) den Zeitpunkt der
Umsetzung des Planes. Die Umsetzung hat so schnell wie
möglich zu beginnen, und die Zeitspanne bis zur vollständig
erfolgten Durchführung ist so zu bemessen, dass wesentliche
Planänderungen unwahrscheinlich sind.
135. Ein Unternehmen kann auf
Grund der Gesetzgebung, vertraglicher oder tarifvertraglicher
Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern
oder auf Grund einer faktischen, aus der betrieblichen Praxis
begründeten Verpflichtung, einer Gewohnheit oder aus dem
eigenen Bestreben nach Gleichbehandlung verpflichtet sein,
Zahlungen (oder andere Leistungen) an die betroffenen
Arbeitnehmer zu gewähren, wenn es ihre Arbeitsverhältnisse
beendet. Derartige Zahlungen sind Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Regelfall handelt es
sich dabei um Einmalzahlungen, es können aber auch folgende
Elemente vorgesehen sein:
(a) Verbesserung der
Altersversorgungsleistungen oder anderer Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder mittelbar über
einen Versorgungsplan oder unmittelbar durch das
Unternehmen; und
(b) Lohnfortzahlung bis zum
Ende einer bestimmten Kündigungsfrist, ohne dass der
Arbeitnehmer weitere Arbeitsleistung erbringt, die dem
Unternehmen wirtschaftlichen Nutzen verschafft.
136. Einige Leistungen an
Arbeitnehmer werden unabhängig vom Grund des Ausscheidens
gezahlt. Die Zahlung solcher Leistungen ist gewiss
(vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger Unverfallbarkeits- oder
Mindestdienstzeitkriterien), der Zeitpunkt der Zahlung ist
jedoch ungewiss. Obwohl solche Leistungen in einigen Ländern
als Entschädigungen, Abfindungen oder Abfertigungen bezeichnet
werden, sind sie dem Wesen nach Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nicht Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass sie demzufolge
auch wie Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
behandelt werden. Einige Unternehmen gewähren geringere
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
wenn Arbeitnehmer freiwillig auf eigenen Wunsch ausscheiden
(dem Grunde nach eine Leistung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses), als bei unfreiwilligem Ausscheiden auf
Verlangen des Unternehmens. Die bei unfreiwilligem Ausscheiden
vom Unternehmen zu erbringende Mehrleistung ist eine Leistung
aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
137. Da mit Leistungen aus Anlass
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein künftiger
wirtschaftlicher Nutzen für ein Unternehmen verbunden ist,
werden sie sofort als Aufwand erfasst.
138. Wenn ein Unternehmen
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu erfassen hat, können auch Kürzungen zugesagter
Altersversorgungsleistungen oder anderer Leistungen an
Arbeitnehmer zu berücksichtigen sein (siehe Paragraph 109).
Bewertung
139. Sind Leistungen aus
Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als 12
Monate nach dem Bilanzstichtag fällig, sind sie unter
Verwendung des nach Paragraph 78 abgeleiteten Zinssatzes zu
diskontieren.
140. Im Falle eines Angebots
zur Förderung des freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens sind
die Leistungen aus Anlass der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen auf der Basis der Anzahl von
Arbeitnehmern, die das Angebot voraussichtlich annehmen
werden, zu bewerten.
Angaben
141. Wenn die Anzahl der
Arbeitnehmer ungewiss ist, die einem Angebot auf Leistungen
zwecks Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zustimmen, liegt
eine Eventualschuld vor. Wie von IAS 37, Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen, verlangt, ist das
Unternehmen zu Angaben über diese Eventualschuld verpflichtet,
es sei denn, dass das Eintreten eines Mittelabflusses bei der
Erfüllung unwahrscheinlich ist.
142. Nach Maßgabe von IAS 1 hat
ein Unternehmen Art und Betrag eines Aufwandspostens offen zu
legen, wenn dieser wesentlich ist. Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses können zu einem Aufwand
führen, der nach diesen Anforderungen anzugeben ist.
143. Soweit es nach IAS 24,
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen, vorgesehen ist, hat ein Unternehmen Informationen
über Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für Personen in Schlüsselpositionen der
Unternehmensleitung zu geben.
144.
- 152. [gestrichen]
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