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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 2 (überarbeitet 1993) Vorräte und ist erstmals in
der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung
von Vorräten. Die primäre Fragestellung ist dabei die Höhe
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die als
Vermögenswert anzusetzen und fortzuschreiben sind, bis die
entsprechenden Erlöse erfasst werden. Dieser Standard gibt
Anwendungsleitlinien für die Ermittlung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und deren nachfolgende Erfassung als
Aufwand einschließlich etwaiger Abwertungen auf den
Nettoveräußerungswert. Er enthält außerdem
Anwendungsleitlinien zu den Verfahren, wie Anschaffungs- oder
Herstellungskosten den Vorräten zugeordnet werden.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist auf alle Vorräte anzuwenden mit folgenden
Ausnahmen:
(a)
Unfertige Erzeugnisse im Rahmen von Fertigungsaufträgen
einschließlich damit unmittelbar zusammenhängender
Dienstleistungsverträge (siehe
IAS 11 Fertigungsaufträge);
(b)
Finanzinstrumente; und
(c)
Biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher
Tätigkeit und landwirtschaftlicher Produktion zum Zeitpunkt
der Ernte im Zusammenhang stehen (siehe IAS 41 Landwirtschaft).
3.
Dieser Standard ist nicht auf die Bewertung von folgenden
Vorräten anzuwenden:
(a)
Vorräte von Erzeugern land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Produktionen nach der
Ernte sowie Mineralien und mineralischen Stoffen jeweils
insoweit, als diese Erzeugnisse in Übereinstimmung mit der
gut eingeführten Praxis ihrer Branche mit dem
Nettoveräußerungswert bewertet werden. Werden solche Vorräte mit dem Nettoveräußerungswert
bewertet, werden Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung
in der Berichtsperiode der Änderung erfasst.
(b)
Vorräte von Warenmaklern/-Händlern, die ihre Vorräte mit
dem Nettoveräußerungswert abzüglich der
Vertriebsaufwendungen bewerten. Werden solche Vorräte mit dem
Nettoveräußerungswert abzüglich der Vertriebsaufwendungen
bewertet, werden die Wertänderungen in der Gewinn- und
Verlustrechnung in der Berichtsperiode der Änderung erfasst.
4.
Die in Paragraph 3(a) genannten Vorräte werden in bestimmten
Stadien der Erzeugung mit dem Nettoveräußerungswert
bewertet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn
landwirtschaftliche Erzeugnisse geerntet oder Mineralien
gefördert worden sind und ihr Verkauf durch ein
Termingeschäft oder eine staatliche Garantie gesichert ist;
des Weiteren, wenn ein aktiver Markt besteht, auf dem das
Risiko der Unverkäuflichkeit vernachlässigt werden kann.
Diese Vorräte sind nur von den Bewertungsvorschriften dieses
Standards ausgeschlossen.
5.
Makler/Händler kaufen bzw. verkaufen Waren für andere oder
auf eigene Rechnung. Die in Paragraph 3(b) genannten Vorräte
werden hauptsächlich mit der Absicht erworben, sie
kurzfristig zu verkaufen und einen Gewinn aus den
Preisschwankungen oder der Makler-/Händlermarge zu erzielen.
Wenn diese Vorräte mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
der Vertriebsaufwendungen bewertet werden, dann sind sie nur
von den Bewertungsvorschriften dieses Standards
ausgeschlossen.
Definitionen
6.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Vorräte
sind Vermögenswerte,
(a)
die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden;
(b)
die sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf
befinden; oder
(c)
die als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind,
bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen
verbraucht zu
werden.
Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte, im
normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös abzüglich
der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der
geschätzten notwendigen Vertriebskosten.
Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht
oder eine Schuld beglichen werden könnte.
7.
Der Nettoveräußerungswert bezieht sich auf den Nettobetrag,
den ein Unternehmen aus dem Verkauf der Vorräte im Rahmen der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu erzielen erwartet. Der
beizulegende Zeitwert spiegelt den Betrag wider, für den
dieselben Vorräte zwischen sachverständigen und
vertragswilligen Käufern und Verkäufern auf dem Markt
getauscht werden könnten. Ersterer ist ein
unternehmensspezifischer Wert; letzterer ist es nicht. Der
Nettoveräußerungswert von Vorräten kann von dem
beizulegenden Zeitwert abzüglich Vertriebskosten abweichen.
8.
Vorräte umfassen zum Weiterverkauf erworbene Waren, wie
beispielsweise von einem Einzelhändler zum Weiterverkauf
erworbene Handelswaren, oder Grundstücke und Gebäude, die
zum Weiterverkauf gehalten werden. Des Weiteren umfassen
Vorräte vom Unternehmen hergestellte Fertigerzeugnisse und
unfertige Erzeugnisse sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
vor Eingang in den Herstellungsprozess. Im Falle eines
Dienstleistungsunternehmens beinhalten Vorräte die Kosten der
Leistungen wie in Paragraph 19 beschrieben, für die das
Unternehmen noch keine entsprechenden Erlöse vereinnahmt hat
(siehe IAS 18 Erträge).
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