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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Nettoveräußerungswert
28.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten sind
unter Umständen nicht werthaltig, wenn die Vorräte
beschädigt, ganz oder
teilweise
veraltet sind oder wenn ihr Verkaufspreis zurückgegangen ist.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten
können auch nicht zu erzielen sein, wenn die geschätzten
Kosten der Fertigstellung oder die geschätzten, bis zum
Verkauf anfallenden Kosten gestiegen sind. Die Abwertung der
Vorräte auf den niedrigeren Nettoveräußerungswert folgt der
Ansicht, dass Vermögenswerte nicht mit höheren Beträgen
angesetzt werden dürfen, als bei ihrem Verkauf oder Gebrauch
voraussichtlich zu realisieren sind.
29.
Wertminderungen von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert
erfolgen im Regelfall in Form von Einzelwertberichtigungen. In
einigen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, ähnliche oder
miteinander zusammenhängende Vorräte zusammenzufassen. Dies
kann etwa bei Vorräten der Fall sein, die derselben
Produktlinie angehören und einen ähnlichen Zweck oder
Endverbleib haben, in demselben geografischen Gebiet
produziert und vermarktet werden und praktisch nicht
unabhängig von anderen Gegenständen aus dieser Produktlinie
bewertet werden können. Es ist nicht sachgerecht, Vorräte
auf Grundlage einer Untergliederung, wie zum Beispiel
Fertigerzeugnisse oder Vorräte eines bestimmten
Industriezweiges oder eines bestimmten geografischen
Segmentes, niedriger zu bewerten. Dienstleistungsunternehmen
erfassen im Allgemeinen die Herstellungskosten für jede mit
einem gesonderten Verkaufspreis abzurechnende Leistung. Aus
diesem Grund wird jede derartige Leistung als ein gesonderter
Gegenstand des Vorratsvermögens behandelt.
30.
Schätzungen des Nettoveräußerungswertes basieren auf den
verlässlichsten substanziellen Hinweisen, die zum Zeitpunkt
der Schätzungen im Hinblick auf den für die Vorräte
voraussichtlich erzielbaren Betrag verfügbar sind. Diese
Schätzungen berücksichtigen Preis- oder Kostenänderungen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit Vorgängen nach der
Berichtsperiode stehen insoweit, als diese Vorgänge
Verhältnisse aufhellen, die bereits am Ende der
Berichtsperiode bestanden haben.
31.
Schätzungen des Nettoveräußerungswertes berücksichtigen
weiterhin den Zweck, zu dem die Vorräte gehalten werden. Zum
Beispiel basiert der Nettoveräußerungswert der Vorräte, die
zur Erfüllung abgeschlossener Liefer- und Leistungsverträge
gehalten werden, auf den vertraglich vereinbarten Preisen.
Wenn die Verkaufsverträge nur einen Teil der Vorräte
betreffen, basiert der Nettoveräußerungswert für den
darüber hinausgehenden Teil auf allgemeinen Verkaufspreisen. Rückstellungen können von
abgeschlossenen Verkaufsverträgen über Vorräte, die über
die vorhandenen Bestände hinausgehen, oder von
abgeschlossenen Einkaufsverträgen entstehen. Diese
Rückstellungen werden nach IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen behandelt.
32.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die für die Herstellung
von Vorräten bestimmt sind, werden nicht auf einen unter
ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert
abgewertet, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie
eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder
darüber verkauft werden können. Wenn jedoch ein
Preisrückgang für diese Stoffe darauf hindeutet, dass
die Herstellungskosten der Fertigerzeugnisse über dem
Nettoveräußerungswert liegen, werden die Stoffe auf den
Nettoveräußerungswert abgewertet. Unter diesen
Umständen können die Wiederbeschaffungskosten für die
Stoffe die beste verfügbare Bewertungsgrundlage für den
Nettoveräußerungswert sein.
33.
Der Nettoveräußerungswert wird in jeder Folgeperiode neu
ermittelt. Wenn die Umstände, die früher zu einer
Wertminderung der Vorräte auf einen Wert unter ihren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten geführt haben,
nicht länger bestehen, oder wenn es auf Grund geänderter
wirtschaftlicher Gegebenheiten einen substanziellen
Hinweis auf eine Erhöhung des Nettoveräußerungswertes
gibt, wird der Betrag der Wertminderung insoweit
rückgängig gemacht (d.h. der Rückgang beschränkt sich
auf den Betrag der ursprünglichen Wertminderung), dass
der neue Buchwert dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs-
und Herstellungskosten und berichtigtem
Nettoveräußerungswert entspricht. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn sich Vorräte, die auf Grund
eines Rückganges ihres Verkaufspreises zum
Nettoveräußerungswert angesetzt waren, in einer
Folgeperiode noch im Bestand befinden und sich ihr
Verkaufspreis wieder erhöht hat.
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