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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser umgegliederte International Accounting Standard
ersetzt die vom Board ursprünglich im November 1982
genehmigte Fassung. Der Standard wird in der
überarbeiteten Form dargestellt, die seit 1991 für
International Accounting Standards üblich ist. Es wurden
bestimmte terminologische Anpassungen an die aktuelle
IASCAnwendung vorgenommen, wobei der ursprünglich
genehmigte Text nicht grundlegend verändert wurde.
Im Mai 1999 änderte IAS 10 (überarbeitet 1999), Ereignisse
nach dem Bilanzstichtag, Paragraph 11. Der geänderte Text trat
in Kraft, als IAS 10 (überarbeitet 1999) in Kraft trat — d. h.
er war erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1.
Januar 2000 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden.
Im Januar 2001 wurde der Paragraph 2 durch IAS 41,
Landwirtschaft, geändert. Der geänderte Text ist erstmals in
der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2003 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Eine SIC Interpretation bezieht sich auf IAS 20:
— SIC-10: Beihilfen der öffentlichen Hand —Kein spezifischer
Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten.
Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in
Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den
Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung mit
dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu
betrachten. International Accounting Standards brauchen nicht
auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden (siehe
Paragraph 12 des Vorwortes).
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