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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Beihilfen
der öffentlichen Hand
34. Die Definition der
Zuwendungen der öffentlichen Hand in Paragraph 3 schließt
bestimmte Formen von Beihilfen der öffentlichen Hand, die sich
nicht angemessen bewerten lassen, aus, dies gilt ebenso für
Geschäfte mit der öffentlichen Hand, die von der normalen
Tätigkeit des Unternehmens nicht unterschieden werden können.
35. Beispiele für Beihilfen, die
sich nicht angemessen bewerten lassen, sind die unentgeltliche
technische oder Markterschließungs-Beratung und die
Bereitstellung von Garantien. Ein Beispiel für eine Beihilfe,
die nicht von der normalen Tätigkeit des Unternehmens
unterschieden werden kann, ist die staatliche
Beschaffungspolitik, die für einen Teil des Umsatzes
verantwortlich ist. Das Vorhandensein des Vorteiles mag dabei
zwar nicht in Frage gestellt sein, doch jeder Versuch, die
betriebliche Tätigkeit von der Beihilfe zu trennen, könnte
leicht willkürlich sein.
36. Die Bedeutung des Vorteiles
mit Bezug auf die vorgenannten Beispiele kann sich so
darstellen, dass Art, Umfang und Laufzeit der Beihilfe
anzugeben sind, damit der Abschluss nicht irreführend ist.
37. Zinslose und niedrig
verzinsliche Darlehen sind eine Form von Beihilfen der
öffentlichen Hand, der Vorteil wird jedoch nicht durch die
Berechnung der Zinsen quantifiziert.
38. Dieser Standard behandelt die
Bereitstellung von Infrastruktur durch Verbesserung des
allgemeinen Verkehrsund Kommunikationsnetzes und die
Bereitstellung verbesserter Versorgungsanlagen, wie
Bewässerung oder Wassernetze, die auf dauernder, unbestimmter
Basis zum Vorteil eines ganzen Gemeinwesens verfügbar sind,
nicht als Beihilfen der öffentlichen Hand.
Angaben
39. Folgende Angaben sind
erforderlich:
(a) die auf Zuwendungen der
öffentlichen Hand angewandte Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode, einschließlich der im Abschluss
angewandten Darstellungsmethoden;
(b) Art und Umfang der im
Abschluss erfassten Zuwendungen der öffentlichen Hand und
ein Hinweis auf andere Formen von Beihilfen der öffentlichen
Hand, von denen das Unternehmen unmittelbar begünstigt
wurde; und
(c) unerfüllte Bedingungen
und andere Erfolgsunsicherheiten im Zusammenhang mit im
Abschluss erfassten Beihilfen der öffentlichen Hand.
Übergangsvorschriften
40. Zusätzlich zu den Angaben
des Paragraphen 39 sind für Unternehmen, die den Standard
erstmals anwenden, folgende Angaben erforderlich:
(a) die Angabepflichten zu
erfüllen, wo dies angemessen ist; und
(b) entweder:
(i) seinen Abschluss wegen
des Wechsels der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
gemäß IAS 8, Periodenergebnis, grundlegende Fehler und
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
anzupassen; oder
(ii) die
Bilanzierungsvorschriften des Standards nur auf solche
Zuwendungen oder Teile davon anzuwenden, für die der
Anspruch oder die Rückzahlung nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Standards entsteht.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
41. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1984 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
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