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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 21 (überarbeitet 1993) Auswirkungen
von Änderungen der Wechselkurse und
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Für ein Unternehmen gibt es zwei Möglichkeiten,
ausländische Geschäftsbeziehungen einzugehen. Entweder sind
dies Geschäftsvorfälle in
Fremdwährung, oder es handelt sich um ausländische
Geschäftsbetriebe. Außerdem kann ein Unternehmen seinen
Abschluss in einer Fremdwährung veröffentlichen. Ziel dieses
Standards ist die Regelung, wie Fremdwährungsgeschäfte und
ausländische Geschäftsbetriebe in den Abschluss eines
Unternehmens einbezogen werden und wie
ein Abschluss in eine Darstellungswährung umgerechnet wird.
2.
Die grundsätzliche Fragestellung lautet, welche(r)
Wechselkurs(e) heranzuziehen sind und wie die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse im
Abschluss zu berücksichtigen sind.
Anwendungsbereich
3.
Dieser Standard ist anzuwenden auf (*):
(a)
die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen und Salden in
Fremdwährungen, mit Ausnahme von Geschäftsvorfällen und
Salden, die sich auf Derivate beziehen, welche in den
Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz
und Bewertung fallen;
(b)
die Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
ausländischer Geschäftsbetriebe, die durch
Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung
oder durch die Equity-Methode in den Abschluss des
Unternehmens einbezogen sind;
und
(c)
die Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
eines Unternehmens in eine Darstellungswährung.
4.
IAS 39 findet auf viele Fremdwährungsderivate Anwendung, die
folglich aus dem Anwendungsbereich dieses Standards
ausgeschlossen sind. Alle Fremdwährungsderivate, die nicht
von IAS 39 abgedeckt werden (z. B. einige
Fremdwährungsderivate, die in andere Kontrakte eingebettet
sind), fallen dagegen in den Anwendungsbereich dieses
Standards. Außerdem ist dieser Standard anzuwenden, wenn ein
Unternehmen Beträge im Zusammenhang mit Derivaten von
seiner funktionalen Währung in seine Darstellungswährung
umrechnet.
5.
Dieser Standard gilt nicht für die Bilanzierung von
Sicherungsgeschäften für Fremdwährungsposten,
einschließlich der Absicherung einer Nettoinvestition in
einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Für die Bilanzierung
von Sicherungsgeschäften ist IAS
39 maßgeblich.
6.
Dieser Standard ist auf die Darstellung des Abschlusses eines
Unternehmens in einer Fremdwährung anzuwenden und beschreibt,
welche Anforderungen der daraus resultierende Abschluss
erfüllen muss, um als mit den International Financial
Reporting Standards übereinstimmend bezeichnet werden zu
können. Bei Fremdwährungsumrechnungen von Finanzinformationen,
die nicht diese Anforderungen erfüllen, legt dieser Standard
die anzugebenden Informationen fest.
7.
Dieser Standard bezieht sich nicht auf die Darstellung des
Cash Flows aus Fremdwährungstransaktionen in einer
Kapitalflussrechnung oder der Umrechnung des Cash Flows eines
ausländischen Geschäftsbetriebes (siehe dazu den IAS 7 Kapitalflussrechnungen).
(*)
Siehe auch SIC-7 Einführung des Euro.
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