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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zusammenfassung des in diesem Standard vorgeschriebenen
Ansatzes
17.
Bei der Erstellung des Abschlusses legt jedes Unternehmen –
unabhängig davon, ob es sich um ein einzelnes Unternehmen, ein
Unternehmen mit ausländischem Geschäftsbetrieb (z. B. ein
Mutterunternehmen) oder einen ausländischen Geschäftsbetrieb
(z. B. ein Tochterunternehmen oder eine Niederlassung) handelt
– gemäß Paragraph 9-14 seine funktionale
Währung fest. Das Unternehmen rechnet die
Fremdwährungsposten in die funktionale Währung um und weist
die Auswirkungen einer solchen Umrechnung gemäß den
Paragraphen 20-37 und 50 aus.
18.
Viele berichtende Unternehmen bestehen aus mehreren
Einzelunternehmen (z. B. umfasst eine Unternehmensgruppe ein
Mutterunternehmen und ein oder mehrere Tochterunternehmen).
Verschiedene Arten von Unternehmen, ob Mitglieder einer
Unternehmensgruppe oder sonstige Unternehmen, können
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder
Joint Ventures haben. Sie können auch Niederlassungen
unterhalten. Es ist erforderlich, dass die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage jedes einzelnen Unternehmens, das in das
berichtende Unternehmen integriert ist, in die Währung umgerechnet
wird, in der das berichtende Unternehmen seinen Abschluss
veröffentlicht. Dieser Standard gestattet es
einem berichtenden Unternehmen, seine Darstellungswährung
(oder -währungen) frei zu wählen. Die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage jedes einzelnen Unternehmens innerhalb des
berichtenden Unternehmens, dessen funktionale Währung
von der Darstellungswährung abweicht, ist gemäß den
Paragraphen 38-50 umzurechnen.
19.
Dieser Standard gestattet es auch einzelnen Unternehmen, die
Abschlüsse erstellen, oder Unternehmen, die separate Einzelabschlüsse
nach IFRS gemäß IAS 27 Konzern-
und separate Einzelabschlüsse nach IFRS erstellen,
ihre Abschlüsse in jeder
beliebigen Währung (oder Währungen) zu veröffentlichen.
Weicht die Darstellungswährung eines Unternehmens von
seiner funktionalen Währung ab, ist seine Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage ebenfalls gemäß den Paragraphen 38-50
in die Darstellungswährung umzurechnen.
Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen in der
funktionalen Währung
Erstmaliger Ansatz
20.
Eine Fremdwährungstransaktion ist ein Geschäftsvorfall,
dessen Wert in einer Fremdwährung angegeben ist oder der die
Erfüllung in einer Fremdwährung erfordert, einschließlich
Geschäftsvorfällen, die auftreten, wenn ein Unternehmen:
(a)
Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft, deren
Preise in einer Fremdwährung angegeben sind;
(b)
Mittel aufnimmt oder verleiht, wobei der Wert der
Verbindlichkeiten oder Forderungen in einer Fremdwährung angegeben
ist; oder
(c)
auf sonstige Weise Vermögenswerte erwirbt oder veräußert
oder Schulden eingeht oder begleicht, deren Wert in einer
Fremdwährung angegeben ist.
21.
Die
Fremdwährungstransaktion ist erstmalig in der funktionalen
Währung anzusetzen, indem der Fremdwährungsbetrag mit
dem am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalles gültigen
Kassakurs zwischen der funktionalen Währung und
der Fremdwährung umgerechnet wird.
22.
Der Tag des Geschäftsvorfalls ist der Tag, an dem der
Geschäftsvorfall erstmals gemäß den International Financial
Reporting Standards ansetzbar
ist. Aus praktischen Erwägungen wird häufig ein Kurs
verwendet, der einen Näherungswert für
den aktuellen Kurs am Tag des Geschäftsvorfalles darstellt.
So kann beispielsweise der Durchschnittskurs einer Woche
oder eines Monats für alle Geschäftsvorfälle in der
jeweiligen Fremdwährung verwendet werden. Bei stark schwankenden
Wechselkursen ist jedoch die Verwendung von
Durchschnittskursen für einen Zeitraum unangemessen.
Bilanzierung
in Folgeperioden
23.
Zu jedem Bilanzstichtag:
(a)
Monetäre Posten in einer Fremdwährung sind unter
Verwendung des Stichtagskurses umzurechnen;
(b)
nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet
wurden, sind mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalles
umzurechnen; und
(c)
nicht monetäre Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert
in einer Fremdwährung bewertet wurden, sind mit
dem Kurs umzurechnen, der am Tag der Ermittlung des Wertes
gültig war.
24.
Der Buchwert eines Postens wird in Verbindung mit anderen
einschlägigen Standards ermittelt. Beispielsweise können
Sachanlagen zum beizulegenden Zeitwert oder zu den
historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß IAS
16 Sachanlagen bewertet werden. Unabhängig davon, ob der,
Buchwert zu den historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert bestimmt
wird, hat bei einer Ermittlung dieses Wertes in einer Fremdwährung
eine Umrechnung in die funktionale Währung gemäß diesem
Standard zu erfolgen.
25.
Der Buchwert einiger Posten wird durch den Vergleich von zwei
oder mehr Beträgen ermittelt. Beispielsweise entspricht der
Buchwert von Vorräten gemäß IAS 2 Vorräte dem niedrigeren
Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
Nettoveräußerungswert. Auf ähnliche Weise wird gemäß IAS
36 Wertminderung von Vermögenswerten der Buchwert eines
Vermögenswertes, bei dem ein Anhaltspunkt auf Wertminderung
vorliegt, zu dem niedrigeren Wert aus dem Buchwert vor einer
Erfassung des möglichen Wertminderungsaufwands und seinem
erzielbaren Betrag angesetzt. Handelt es sich dabei um einen
nicht monetären Vermögenswert, der in einer Fremdwährung
bewertet wird, ergibt sich der Buchwert
aus einem Vergleich zwischen:
(a)
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
gegebenenfalls dem Buchwert, die bzw. der mit dem
Wechselkurs am Tag der Ermittlung dieses Wertes umgerechnet
wird (d. h. zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls bei einem
Posten, der zu den historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bewertet wird); und
(b)
dem Nettoveräußerungswert oder gegebenenfalls dem
erzielbaren Betrag, der mit dem Wechselkurs am Tag der Ermittlung
dieses Wertes umgerechnet wird (d. h. zum Stichtagskurs am
Bilanzstichtag).
Dieser
Vergleich kann dazu führen, dass ein Wertminderungsaufwand in
der funktionalen Währung, jedoch nicht in der
Fremdwährung erfasst wird oder umgekehrt.
26.
Sind mehrere Wechselkurse verfügbar, wird der Kurs verwendet,
zu dem die zukünftigen Cash Flows, die durch den
Geschäftsvorfall oder Saldo dargestellt werden, hätten
abgerechnet werden können, wenn sie am Bewertungsstichtag
stattgefunden hätten. Sollte der Umtausch zwischen zwei
Währungen vorübergehend ausgesetzt sein, ist der erste
darauf folgende Kurs zu
verwenden, zu dem ein Umtausch wieder möglich war.
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