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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ansatz von
Umrechnungsdifferenzen
27.
Wie in Paragraph 3 angemerkt, werden Sicherungsgeschäfte für
Fremdwährungsposten gemäß IAS 39 bilanziert. Bei der
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist ein Unternehmen
verpflichtet, einige Umrechnungsdifferenzen anders zu
behandeln, als es den Bestimmungen dieses Standards
entspricht. Beispielsweise sind Umrechnungsdifferenzen bei monetären
Posten, die als Sicherungsinstrumente zum Zwecke der
Absicherung des Cash Flows eingesetzt werden, für die
Dauer der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts zunächst im
Eigenkapital zu erfassen.
28.
Umrechnungsdifferenzen,
die sich aus dem Umstand ergeben, dass monetäre Posten zu
einem anderen Kurs abgewickelt oder
umgerechnet werden als dem, zu dem sie bei der erstmaligen
Erfassung während der Berichtsperiode oder
in früheren Abschlüssen umgerechnet wurden, sind mit
Ausnahme der in Paragraph 32 beschriebenen Fälle im
Ergebnis der Berichtsperiode zu erfassen, in der diese
Differenzen entstehen.
29.
Eine Umrechnungsdifferenz ergibt sich, wenn bei monetären
Posten aus einer Fremdwährungstransaktion am Tag des Geschäftsvorfalls
und am Tag der Abwicklung unterschiedliche Wechselkurse
bestehen. Erfolgt die Abwicklung des Geschäftsvorfalls
innerhalb der gleichen Berichtsperiode wie die erstmalige
Erfassung, wird die Umrechnungsdifferenz in
dieser Periode berücksichtigt. Wird der Geschäftsvorfall
jedoch in einer späteren Berichtsperiode abgewickelt, so wird
die Umrechnungsdifferenz, die in
jeder dazwischen liegenden Periode bis zur Periode, in welcher
der Ausgleich erfolgt, erfasst
wird, durch die Änderungen der Wechselkurse während der
Periode bestimmt.
30.
Wird ein Gewinn
oder Verlust aus einem nicht monetären Posten direkt im
Eigenkapital erfasst, ist jeder Umrechnungsbestandteil
dieses Gewinns oder Verlusts ebenfalls direkt im Eigenkapital
zu erfassen. Umgekehrt gilt: Wird
ein Gewinn oder Verlust aus einem nicht monetären Posten im
Ergebnis erfasst, ist jeder Umrechnungsbestandteil dieses
Gewinns oder Verlusts ebenfalls im Ergebnis zu erfassen.
31.
Andere Standards schreiben die Erfassung von Gewinnen und
Verlusten direkt im Eigenkapital vor. Beispielsweise besteht
nach IAS 16 die Verpflichtung, einige Gewinne und Verluste aus
der Neubewertung von Sachanlagen direkt im Eigenkapital
zu erfassen. Wird ein solcher Vermögenswert in einer
Fremdwährung bewertet, ist der neubewertete Betrag gemäß
Paragraph 23(c) zu dem Kurs am Tag der Wertermittlung
umzurechnen, was zu einer Umrechnungsdifferenz führt,
die ebenfalls im Eigenkapital zu erfassen ist.
32.
Umrechnungsdifferenzen
aus einem monetären Posten, der Teil einer Nettoinvestition
des berichtenden Unternehmens in
einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist (siehe Paragraph
15), sind im separaten Einzelabschluss des berichtenden
Unternehmens nach IFRS oder gegebenenfalls im Einzelabschluss
des ausländischen Geschäftsbetriebs im
Ergebnis zu erfassen. In dem Abschluss, der den ausländischen
Geschäftsbetrieb und das berichtende Unternehmen enthält
(z. B. dem Konzernabschluss, wenn der ausländische
Geschäftsbetrieb ein Tochterunternehmen ist), werden
solche Umrechnungsdifferenzen zunächst als separater
Bestandteil des Eigenkapitals angesetzt und bei einer Veräußerung
der Nettoinvestition gemäß Paragraph 48 im Ergebnis erfasst.
33.
Wenn ein monetärer Posten Teil einer Nettoinvestition des
berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
ist und in der funktionalen Währung des berichtenden
Unternehmens angegeben wird, ergeben sich in
den Einzelabschlüssen des ausländischen Geschäftsbetriebs
Umrechungsdifferenzen gemäß Paragraph 28. Ebenso entsteht
im separaten Einzelabschluss des berichtenden Unternehmens
nach IFRS eine Umrechnungsdifferenz gemäß Paragraph
28, wenn ein solcher Posten in der funktionalen Währung des
ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben wird.
Derartige Umrechnungsdifferenzen werden in Abschlüssen, die
den ausländischen Geschäftsbetrieb und das berichtende
Unternehmen enthalten (d. h. Abschlüssen, in denen der
ausländische Geschäftsbetrieb konsolidiert, quotenkonsolidiert
oder nach der Equity-Methode bilanziert wird), als separater
Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert.
Ein monetärer Posten, der Teil einer Nettoinvestition des
berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
darstellt, kann jedoch auch in einer anderen Währung als der
funktionalen Währung des berichtenden
Unternehmens oder ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben
sein. Die Umrechnungsdifferenzen, die sich
aus der Umrechnung des monetären Postens in die funktionalen
Währungen des berichtenden Unternehmens oder des
ausländischen Geschäftsbetriebs ergeben, werden in den
Abschlüssen, die den ausländischen Geschäftsbetrieb und das
berichtende Unternehmen umfassen, nicht als separater
Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert (d. h. sie werden weiterhin
im Ergebnis erfasst).
34.
Führt ein Unternehmen seine Bücher und Aufzeichnungen in
einer anderen Währung als seiner funktionalen Währung, sind
bei der Erstellung seines Abschlusses alle Beträge gemäß
den Paragraphen 20-26 in die funktionale Währung umzurechnen.
Daraus ergeben sich die gleichen Beträge in der funktionalen
Währung, als wenn die Posten ursprünglich
in der funktionalen Währung erfasst worden wären.
Beispielsweise werden monetäre Posten zum Stichtagskurs
und nicht monetäre Posten, die zu den historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, zum
Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls, der zu ihrer
Erfassung geführt hat, in die funktionale Währungumgerechnet.
Wechsel der
funktionalen Währung
35.
Bei einem Wechsel der funktionalen Währung hat das
Unternehmen die für die neue funktionale Währung geltenden Umrechnungsverfahren
prospektiv ab dem Zeitpunkt des Wechsels anzuwenden.
36.
Wie in Paragraph 13 erwähnt, spiegelt die funktionale
Währung eines Unternehmens die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände wider, die für
das Unternehmen relevant sind. Daraus folgt, dass eine
funktionale Währung nach ihrer Festlegung nur dann geändert
werden kann, wenn sich diese zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände ebenfalls
geändert haben. Ein Wechsel der funktionalen Währung kann
beispielsweise dann angebracht sein, wenn sich die Währung
ändert, die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise der
Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens hat.
37.
Die Auswirkungen eines Wechsels der funktionalen Währung
werden prospektiv bilanziert. Das bedeutet, dass ein
Unternehmen alle Posten zum Kurs am Tag des Wechsels in die
neue funktionale Währung umrechnet. Die daraus resultierenden
umgerechneten Beträge der nicht monetären Vermögenswerte
werden als historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Posten behandelt. Umrechnungsdifferenzen, die sich aus
der Umrechnung eines bisher gemäß den Paragraphen 32 und
39(c) als Eigenkapital klassifizierten ausländischen
Geschäftsbetriebs ergeben, werden erst bei dessen
Veräußerung im Ergebnis erfasst.
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