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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Verwendung einer anderen Darstellungswährung als der
funktionalen Währung
Umrechnung
in die Darstellungswährung
38.
Ein Unternehmen kann seinen Abschluss in jeder beliebigen
Währung (oder Währungen) veröffentlichen. Weicht die Darstellungswährung
von der funktionalen Währung des Unternehmens ab, ist seine
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in
die Darstellungswährung umzurechnen. Beispielsweise würde
eine Unternehmensgruppe, die aus mehreren Einzelunternehmen
mit verschiedenen funktionalen Währungen besteht, die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einzelnen
Unternehmen in einer gemeinsamen Währung ausdrücken, so dass
ein Konzernabschluss aufgestellt werden kann.
39.
Die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, dessen funktionale
Währung keine Währung eines Hochinflationslandes
ist, wird unter Anwendung der folgenden Verfahren in eine
andere Darstellungswährung umgerechnet:
(a)
Vermögenswerte und Schulden für alle dargestellten
Bilanzen (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) sind
zum Stichtagskurs der jeweiligen Bilanz umzurechnen;
(b)
Erträge und Aufwendungen für alle Gewinn- und
Verlustrechnungen (d. h. einschließlich
Vergleichsinformationen) sind
zum Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen; und
(c)
alle sich ergebenden Umrechnungsdifferenzen sind als
separater Bestandteil des Eigenkapitals anzusetzen.
40.
Aus praktischen Erwägungen wird zur Umrechnung von Ertrags-
und Aufwandsposten häufig ein Kurs verwendet, der einen
Näherungswert für den Umrechnungskurs am Tag des
Geschäftsvorfalls darstellt, beispielsweise der
Durchschnittskurs einer Periode.
Bei stark schwankenden Wechselkursen ist jedoch die Verwendung
von Durchschnittskursen für
einen Zeitraum unangemessen.
41.
Die in Paragraph 39(c) genannten Umrechnungsdifferenzen
ergeben sich aus:
(a)
der Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zu den
Wechselkursen an den Tagen der Geschäftsvorfälle und der
Vermögenswerte und Schulden zum Stichtagskurs. Solche
Umrechnungsdifferenzen entstehen sowohl bei Ertrags-
und Aufwandsposten, die im Ergebnis erfasst werden, als auch
solchen, die direkt im Eigenkapital erfasst werden.
(b)
der Umrechnung des Eröffnungswertes des Reinvermögens zu
einem Stichtagskurs, der vom vorherigen Stichtagskurs abweicht.
Diese Umrechnungsdifferenzen
werden nicht im Ergebnis erfasst, weil die Änderungen in
den Wechselkursen nur einen geringen
oder überhaupt keinen direkten Einfluss auf den
gegenwärtigen und künftigen operativen Cash Flow haben. Beziehen
sich die Umrechnungsdifferenzen auf einen ausländischen
Geschäftsbetrieb, der konsolidiert wird, jedoch nicht
vollständig im Besitz des Mutterunternehmens steht, so sind
die kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die aus Minderheitsanteilen
stammen und diesen zuzurechnen sind, diesem
Minderheitenanteil zuzuweisen und als Teil der Minderheiten
in der Konzernbilanz anzusetzen.
42.
Die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, dessen funktionale
Währung die Währung eines Hochinflationslandes
ist, wird unter Anwendung der folgenden Verfahren in eine
andere Darstellungswährung umgerechnet:
(a)
alle Beträge (d. h. Vermögenswerte, Schulden,
Eigenkapitalposten, Erträge und Aufwendungen,
einschließlich Vergleichsinformationen)
sind zum Stichtagskurs der letzten Bilanz umzurechnen, mit
folgender Ausnahme:
(b)
bei der Umrechnung von Beträgen in die Währung eines
Nicht-Hochinflationslandes sind als Vergleichswerte die
Beträge heranzuziehen, die im betreffenden
Vorjahresabschluss als Beträge des aktuellen Jahres
ausgewiesen wurden (d. h. es
erfolgt keine Anpassung zur Berücksichtigung späterer
Preisänderungen oder späterer Änderungen
der Wechselkurse).
43.
Handelt es sich bei
der funktionalen Währung eines Unternehmens um die Währung
eines Hochinflationslandes, hat
das Unternehmen seinen Abschluss gemäß IAS 29 Rechnungslegung
in Hochinflationsländern anzupassen,
bevor es die in Paragraph 42
genannte Umrechnungsmethode anwendet. Davon ausgenommen sind
Vergleichsbeträge, die in die
Währung eines Nicht-Hochinflationslandes umgerechnet werden
(siehe Paragraph 42(b)). Wenn ein
bisheriges Hochinflationsland nicht mehr als solches
eingestuft wird und das Unternehmen seinen Abschluss nicht
mehr gemäß IAS 29 anpasst, sind als historische
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Umrechnung in
die Darstellungswährung die an das Preisniveau angepassten
Beträge maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt galten,
an dem das Unternehmen mit der Anpassung seines Abschlusses
aufgehört hat.
Umrechnung
eines ausländischen Geschäftsbetriebs
44.
Die Paragraphen 45-47 finden zusätzlich zu den Paragraphen
38-43 Anwendung, wenn die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
eines ausländischen Geschäftsbetriebs in eine
Darstellungswährung umgerechnet wird, damit der ausländische
Geschäftsbetrieb durch
Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung oder durch die
Equity-Methode in den Abschluss
des berichtenden Unternehmens einbezogen werden kann.
45.
Die Einbeziehung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
eines ausländischen Geschäftsbetriebs in den Abschluss des berichtenden
Unternehmens folgt den üblichen Konsolidierungsverfahren.
Dazu zählen etwa die Eliminierung von konzerninternen
Salden und Transaktionen mit einem Tochterunternehmen (siehe
IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse nach IFRS und
IAS 31 Anteile an Joint
Ventures). Ein
konzerninterner monetärer Vermögenswert (oder eine konzerninterne
monetäre Schuld), ob kurzfristig oder langfristig, darf
jedoch nur dann mit einem entsprechenden konzerninternen
Vermögenswert (oder einer konzerninternen Schuld) verrechnet
werden, wenn das Ergebnis von Währungsschwankungen
im Konzernabschluss ausgewiesen wird. Dies ist deshalb der
Fall, weil der monetäre Posten eine
Verpflichtung darstellt, eine Währung in eine andere
umzuwandeln, und das berichtende Unternehmen einen Gewinn
oder Verlust aus Währungsschwankungen zu verzeichnen hat.
Demgemäß wird eine derartige Umrechnungsdifferenz im
Konzernabschluss des berichtenden Unternehmens weiter im
Ergebnis erfasst, es sei denn, sie stammt aus Umständen,
die in Paragraph 32 beschrieben wurden. In diesen Fällen wird
sie bis zur Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs
als Eigenkapital klassifiziert.
46.
Wird der Abschluss eines ausländischen Geschäftsbetriebs zu
einem anderen Stichtag als dem Stichtag des berichtenden Unternehmens
aufgestellt, so erstellt dieser ausländische
Geschäftsbetrieb häufig einen zusätzlichen Abschluss auf den
Stichtag des berichtenden Unternehmens. Erfolgt dies nicht, so
kann gemäß IAS 27 ein abweichender Abschlussstichtag verwendet
werden, sofern die Unterschied nicht größer als drei Monate
ist und Berichtigungen für die Auswirkungen aller
bedeutenden Geschäftsvorfälle oder Ereignisse vorgenommen
werden, die zwischen den abweichenden Stichtagen
eingetreten sind. In einem solchen Fall werden die
Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs
zum Wechselkurs am Bilanzstichtag des ausländischen
Geschäftsbetriebs umgerechnet. Treten bis zum
Bilanzstichtag des berichtenden Unternehmens erhebliche
Wechselkursänderungen ein, so werden Anpassungen gemäß
IAS 27 vorgenommen. Der gleiche Ansatz gilt für die Anwendung
der Equity-Methode auf assoziierte Unternehmen und
Joint Ventures und die Quotenkonsolidierung von Joint Ventures
gemäß IAS 28 Anteile an
assoziierten Unternehmen und
IAS 31.
47.
Jeglicher im Zusammenhang
mit dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs
entstehende Geschäfts- oder Firmenwert
und jegliche am beizulegenden Zeitwert ausgerichtete
Anpassungen der Buchwerte der Vermögenswerte und
Schulden, die aus dem Erwerb dieses ausländischen
Geschäftsbetriebs stammen, sind als Vermögenswerte und Schulden
des ausländischen Geschäftsbetriebs zu behandeln. Sie werden
daher in der funktionalen Währung des ausländischen
Geschäftsbetriebs angegeben und sind gemäß den Paragraphen
39 und 42 zum Stichtagskurs umzurechnen.
Abgang eines
ausländischen Geschäftsbetriebs
48.
Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die
kumulativen Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt
als separater Bestandteil des Eigenkapitals abgegrenzt wurden
und die sich auf diesen ausländischen Geschäftsbetrieb
beziehen, im Ergebnis der gleichen Periode zu erfassen, in der
auch der Gewinn oder Verlust aus
dem Abgang erfasst wird.
49.
Ein Unternehmen kann seine Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb durch Verkauf, Liquidation,
Kapitalrückzahlung oder Betriebsaufgabe, vollständig oder
als Teil dieses Geschäftsbetriebs, abgeben. Die Zahlung einer
Dividende ist nur dann als teilweiser Abgang eines
Geschäftsbetriebs zu betrachten, wenn die Dividende eine
Rückzahlung der Finanzinvestition darstellt, was
beispielsweise dann der Fall ist, wenn die Dividende aus
Gewinnen vor dem Unternehmenserwerb gezahlt wird. Im Fall
eines teilweisen Abganges wird nur der entsprechende Anteil
der damit verbundenen kumulierten Umrechnungsdifferenz als
Gewinn oder Verlust einbezogen. Eine außerplanmäßige
Abschreibung des Buchwertes eines ausländischen
Geschäftsbetriebs ist nicht als teilweiser Abgang zu
betrachten. Entsprechend wird auch kein Teil der abgegrenzten
Umrechnungsgewinne oder -verluste zum Zeitpunkt der
außerplanmäßigen Abschreibung
im Ergebnis erfasst.
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