|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Steuerliche
Auswirkungen sämtlicher Umrechnungsdifferenzen
50.
Gewinne und Verluste aus Fremdwährungstransaktionen sowie
Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens (einschließlich
eines ausländischen Geschäftsbetriebs) können steuerliche
Auswirkungen haben, die gemäß IAS 12 Ertragssteuern
bilanziert werden.
Angaben
51.
Die Bestimmungen hinsichtlich der funktionalen Währung in den
Paragraphen 53 und 55-57 beziehen sich im Falle einer
Unternehmensgruppe auf die funktionale Währung des
Mutterunternehmens.
52.
Folgende Angaben sind erforderlich:
(a)
der Betrag der Umrechnungsdifferenzen, die im Ergebnis
erfasst wurden. Davon ausgenommen sind Umrechnungsdifferenzen
aus Finanzinstrumenten, die gemäß IAS 39 über das
Ergebnis zu ihrem beizulegenden Zeitwert
bewertet werden.
(b)
der Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der als separater
Posten in das Eigenkapital eingestellt wurde, und eine Überleitungsrechnung
des Betrages solcher Umrechnungsdifferenzen zum Beginn und
am Ende der Berichtsperiode.
53.
Wenn die Darstellungswährung nicht der funktionalen Währung
entspricht, ist dieser Umstand zusammen mit der Nennung
der funktionalen Währung und einer Begründung für die
Verwendung einer abweichenden Währung anzugeben.
54.
Bei einem Wechsel der funktionalen Währung des berichtenden
Unternehmens oder eines wesentlichen ausländischen Geschäftsbetriebs
sind dieser Umstand und die Gründe anzugeben, die zur
Umstellung der funktionalen Währung geführt
haben.
55.
Veröffentlicht ein Unternehmen seinen Abschluss in einer
anderen Währung als seiner funktionalen Währung, darf es
den Abschluss nur dann als mit den International Financial
Reporting Standards übereinstimmend bezeichnen, wenn
er sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und
jeder anzuwendenden Interpretation dieser Standards,
einschließlich die in den Paragraphen 39 und 42 dargelegte
Umrechnungsmethode, erfüllt.
56.
Ein Unternehmen stellt seinen Abschluss oder andere
Finanzinformationen manchmal in einer anderen Währung als
seiner funktionalen Währung dar, ohne die Anforderungen von
Paragraph 55 zu erfüllen. Beispielsweise kommt es vor, dass
ein Unternehmen nur ausgewählte Posten seines Abschlusses in
eine andere Währung umrechnet. In anderen Fällen rechnet ein
Unternehmen, dessen funktionale Währung nicht die Währung
eines Hochinflationslandes ist, seinen Abschluss in eine
andere Währung um, indem es für alle Posten den letzten
Stichtagskurs verwendet. Derartige Umrechnungen entsprechen
nicht den International Financial Reporting Standards und den
in Paragraph 57 genannten erforderlichen Angaben.
57.
Stellt ein Unternehmen seinen Abschluss oder andere
Finanzinformationen in einer anderen Währung als seiner funktionalen
Währung oder seiner Darstellungswährung dar und werden die
Anforderungen von Paragraph 55 nicht
erfüllt, so hat das Unternehmen:
(a)
die Informationen deutlich als zusätzliche Informationen zu
kennzeichnen, um sie von den Informationen zu unterscheiden,
die mit den International Financial Reporting Standards
übereinstimmen;
(b)
die Währung anzugeben, in der die zusätzlichen
Informationen dargestellt werden; und
(c)
die funktionale Währung des Unternehmens und die verwendete
Umrechungsmethode zur Ermittlung der zusätzlichen
Informationen anzugeben.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
58.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
59.
Ein Unternehmen hat Paragraph 47 prospektiv auf alle Erwerbe
anzuwenden, die nach Beginn der Berichtsperiode, in
der dieser Standard erstmalig angewendet wird, stattfinden.
Eine retrospektive Anwendung des Paragraphen 47 auf
frühere Erwerbe ist zulässig. Beim Erwerb eines
ausländischen Geschäftsbetriebs, der prospektiv behandelt
wird, jedoch vor dem Zeitpunkt
der erstmaligen Anwendung dieses Standards stattgefunden hat,
braucht das Unternehmen keine
Anpassung der Vorjahre vorzunehmen und kann daher, sofern
angemessen, den Geschäfts- oder Firmenwert und
die Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert im Zusammenhang
mit diesem Erwerb als Vermögenswerte und
Schulden des Unternehmens und nicht als Vermögenswerte und
Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs
behandeln. Der Geschäfts- oder Firmenwert und die Anpassungen
an den beizulegenden Zeitwert sind
daher bereits in der funktionalen Währung des berichtenden
Unternehmens angegeben, oder es handelt sich
um nicht monetäre Fremdwährungsposten, die mit dem
Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs umgerechnet werden.
60.
Alle anderen Änderungen, die sich aus der Anwendung dieses
Standards ergeben, sind gemäß den Bestimmungen von
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von
Schätzungen und Fehler zu bilanzieren.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
61.
Dieser Standard ersetzt IAS 21 Auswirkungen
von Änderungen der Wechselkurse (überarbeitet
1993).
62.
Dieser Standard ersetzt folgende Interpretationen:
(a)
SIC-11 Fremdwährung –
Aktivierung von Verlusten aus erheblichen
Währungsabwertungen;
(b)
SIC-19 Berichtswährung –
Bewertung und Darstellung von Abschlüssen gemäß
IAS 21 und IAS 29 und
(c)
SIC-30 Berichtswährung –
Umrechung von der Bewertungs- in die Darstellungswährung.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|