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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anhang
Änderungen
anderer Verlautbarungen
Die
Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode
angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
A1.
In IAS 7 Kapitalflussrechnungen werden die Paragraphen
25 und 26 wie folgt geändert:
25.
Cash Flows, die
aus Geschäftsvorfällen in einer Fremdwährung entstehen,
sind in der funktionalen Währung des
Unternehmens zu erfassen, indem der Fremdwährungsbetrag mit
dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Umrechnungskurs
zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung in
die funktionale Währung umgerechnet
wird.
26.
Die Cash Flows eines ausländischen
Tochterunternehmens sind mit dem zum Zahlungszeitpunkt
geltenden Wechselkurs
zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung in
die funktionale Währung umzurechnen.
A2.
IAS 12 Ertragssteuern wird wie folgt geändert:
Paragraph
1 der Einführung (jetzt Paragraph IN2) wird wie folgt
geändert:
IN2.
…
Außerdem
gibt es einige temporäre Differenzen, die keine zeitlichen
Ergebnisunterschiede darstellen, beispielsweise solche temporären
Differenzen, die auftreten, wenn:
(a)
die Bewertung der nicht monetären Vermögenswerte und
Schulden eines Unternehmens in seiner funktionalen Währung
erfolgt, das zu versteuernde Einkommen bzw. der steuerliche
Verlust (und damit der Steuerwert der nicht monetären
Vermögenswerte und Schulden) jedoch in einer anderen
Währung ermittelt wird;
(b)
…
Die
Paragraphen 41 und 62 werden wie folgt geändert:
41.
Ein Unternehmen weist die nicht monetären Vermögenswerte
und Schulden in seiner funktionalen Währung aus (siehe IAS
21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse). Wird das
zu versteuernde Ergebnis oder der steuerliche Verlust (und
somit der Steuerwert seiner nicht monetären Vermögenswerte
und Schulden) des ausländischen Geschäftsbetriebes in der
Fremdwährung ausgedrückt, so haben Änderungen der
Wechselkurse temporäre Differenzen zur Folge, woraus sich
eine latente Steuerschuld oder (unter Beachtung des
Paragraphen 24) ein latenter Steueranspruch ergibt. Die sich
ergebende latente Steuer wird im Ergebnis erfolgswirksam
erfasst (siehe Paragraph 58).
62.
Die International Financial Reporting Standards verlangen
oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter
Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:
…
(c)
Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des
Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe
IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse); und
…
A3.
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern wird
wie folgt geändert:
Paragraph
1 wird wie folgt geändert:
1.
Dieser Standard ist
auf den separaten Einzelabschluss nach IFRS einschließlich
des Konzernabschlusses eines Unternehmens
anzuwenden, dessen funktionale Währung die Währung eines
Hochinflationslandes ist.
Paragraph
8 wird wie folgt geändert:
8.
Der Abschluss
eines Unternehmens, dessen funktionale Währung der Währung
eines Hochinflationslandes entspricht,
ist unabhängig davon, ob er auf dem Konzept der
historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten oder
dem der Tageswerte basiert, in der am Bilanzstichtag
geltenden Maßeinheit auszudrücken. Die vom IAS
1 Darstellung des Abschlusses geforderten Vergleichszahlen
zur Vorperiode sowie alle anderen Informationen zu
früheren Perioden sind ebenfalls in der am Bilanzstichtag
geltenden Maßeinheit anzugeben. Für die Veröffentlichung
von Vergleichsbeträgen in einer anderen
Darstellungswährung sind die Paragraphen 42(b) und
43 des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
(überarbeitet 2003) maßgeblich.
Paragraph
17 wird wie folgt geändert:
17.
Es ist möglich, dass für die Perioden, für die eine
Anpassung der Sachanlagen von diesem Standard verlangt wird,
kein allgemeiner Preisindex zur Verfügung steht. In diesen
seltenen Fällen kann es erforderlich sein, auf eine
Schätzung zurückzugreifen, die beispielsweise auf den
Bewegungen des Wechselkurses der funktionalen Währung gegenüber
einer relativ stabilen Fremdwährung basiert.
Paragraph
23 wird gestrichen.
Paragraph
31 wird wie folgt geändert:
31.
Der Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären
Posten wird gemäß den Paragraphen 27 und 28 bilanziert.
Paragraph
34 wird wie folgt geändert:
34.
Vergleichszahlen für die vorangegangene Periode werden
unabhängig davon, ob sie auf dem Konzept der historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem der Tageswerte
basierten, durch Anwendung eines allgemeinen Preisindexes
angepasst, damit der Vergleichsabschluss in der am Ende der
Berichtsperiode geltenden Maßeinheit dargestellt ist. Die
Informationen, die für frühere Perioden angegeben werden,
werden ebenfalls in der am Ende der Berichtsperiode
geltenden Maßeinheit ausgedrückt. Für die
Veröffentlichung von Vergleichsbeträgen in einer anderen
Darstellungswährung sind die Paragraphen 42(b) und 43 des
IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
(überarbeitet 2003) maßgeblich.
Paragraph
39 wird wie folgt geändert:
39.
Die folgenden Angaben
sind erforderlich:
(a)
die Tatsache, dass der Abschluss und die Vergleichszahlen
für die vorherigen Perioden auf Grund von Änderungen
der allgemeinen Kaufkraft in der funktionalen Währung
angepasst wurden und daher in der am
Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit angegeben sind;
…
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