|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
A4.
[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A5.
[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A6.
In IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird Paragraph
107 wie folgt geändert:
107.
In den
Abschlüssen sind für jede Gruppe immaterieller
Vermögenswerte folgende Angaben zu machen, wobei zwischen
selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten und
sonstigen immateriellen Vermögenswerten unterschieden
wird:
…
(e)
eine Überleitung des Buchwertes zu Beginn und zum Ende
der Periode unter gesonderter Angabe von:
…
(vii)
Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von
Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und
aus der Umrechnung eines ausländischen
Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung des
berichtenden Unternehmens;
und
…
A7.
In IAS 41 Landwirtschaft wird Paragraph 50 wie folgt
geändert:
50.
Ein Unternehmen
hat eine Überleitungsrechnung der Änderungen des
Buchwertes der biologischen Vermögenswerte zwischen
dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode anzugeben. Die
Überleitungsrechnung hat zu enthalten:
…
(f)
Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von
Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und
aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs
in die Darstellungswährung des berichtenden
Unternehmens;
und
…
A8.
SIC-7 Einführung des Euro wird wie folgt geändert:
Paragraph
4 wird wie folgt geändert:
4.
Das heißt im Besonderen, dass:
(a)
monetäre Vermögenswerte und Schulden in Fremdwährung
aus Transaktionen weiterhin zum Stichtagskurs in
die funktionale Währung umzurechnen sind. Etwaige sich
ergebende Umrechnungsdifferenzen sind sofort als
Ertrag oder als Aufwand zu erfassen, mit der Ausnahme,
dass ein Unternehmen weiterhin seine bestehenden Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden für Gewinne und Verluste aus der
Währungsumrechnung anzuwenden
hat, die aus der Absicherung des Währungsrisikos einer
vorgesehenen Transaktion entstehen.
(b)
kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der
Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe
weiterhin als Eigenkapital zu klassifizieren sind und nur
bei der Veräußerung der Nettoinvestitionen
in den ausländischen Geschäftsbetrieb im Ergebnis zu
erfassen sind.
…
Der
Paragraph über den Zeitpunkt des Inkrafttretens wie folgt
geändert:
Zeitpunkt
des Inkrafttretens: Diese
Interpretation tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sind gemäß den Bestimmungen des IAS 8 vorzunehmen.
A9.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial
Reporting Standards wird wie folgt geändert:
In
Anhang B werden die Paragraphen B1A und B1B hinzugefügt.
B1A
Ein Unternehmen braucht IAS 21 Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse nicht retrospektiv auf
Anpassungen an den
beizulegenden Zeitwert und den Geschäfts- und Firmenwert
anzuwenden, die sich aus Unternehmenszusammenschlüssen ergeben,
die vor dem Zeitpunkt der Umstellung auf die IFRS
stattgefunden haben. Wendet ein
Unternehmen IAS 21 retrospektiv auf derartige Anpassungen an
den beizulegenden Zeitwert und den Geschäfts-
und Firmenwert an, sind diese als Vermögenswerte und
Schulden des Unternehmens und nicht als Vermögenswerte
und Schulden des erworbenen Unternehmens zu behandeln. Der
Geschäfts- oder Firmenwert und
die Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert sind daher
bereits in der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens
angegeben, oder es handelt sich um nicht monetäre
Fremdwährungsposten, die mit dem nach
den bisherigen Rechnungslegungsstandards anzuwendenden
Wechselkurs umgerechnet werden.
B1B
Ein Unternehmen kann den IAS 21 retrospektiv auf Anpassungen
an den beizulegenden Zeitwert und den Geschäfts-
oder Firmenwert anwenden im Zusammenhang mit:
(a)
allen Unternehmenszusammenschlüssen, die vor dem Tag der
Umstellung auf die IFRS stattgefunden haben;
oder
(b)
allen Unternehmenszusammenschlüssen, die das Unternehmen
zur Erfüllung von IAS 22 gemäß Paragraph B1
oben anpassen möchte.
Zurück |
Übersicht
|